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Alt 09.12.2004, 09:34
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Berny Berny ist offline
Berny
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Ich muss Nordy recht geben, in Österreich gibt es sogar, wenn das gewerbsmässig gemacht wird, im Strafgesetzbuch einen eigenen Paragraphen.
Also so einfach ist das wieder nicht mit der freien Marktwirtschaft!
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Sachwucher

§ 155. (1) Wer außer den Fällen des § 154 gewerbsmäßig die
Zwangslage, den Leichtsinn, die Unerfahrenheit oder den Mangel an
Urteilsvermögen
eines anderen dadurch ausbeutet, daß er sich oder
einem Dritten für eine Ware oder eine andere Leistung einen
Vermögensvorteil versprechen oder gewähren läßt, der in auffallendem
Mißverhältnis zum Wert der eigenen Leistung steht
, ist mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, wenn er jedoch durch die Tat
eine größere Zahl von Menschen schwer geschädigt hat, mit
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine solche Forderung, die auf
ihn übergegangen ist, gewerbsmäßig wucherisch verwertet.
(3) Neben der Freiheitsstrafe kann in allen Fällen auf Geldstrafe
bis zu 360 Tagessätzen erkannt werden.
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Dann gibt es noch Paragraphen im AGB und vieles mehr, die solche Sachen regeln.
Klar ist aber auch, dass dies das Gericht entscheiden muss. Wenn der Käufer nicht klagt, ist natürlich alles kein Problem. Wo kein Kläger, da kein Richter, sagt ein alter Spruch.
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