Thema: Bootsunfall
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Alt 10.10.2004, 17:52
DieterW
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Bootsunfall

Gutmütigkeit wird bestraft Da überlegt man echt, ob man noch einen am Bord mitnimmt.
Guckst Du hier

Bootsunfall endete mit Schwerverletztem
An einem Nachmittags unternahm die Clique eine Hafenrundfahrt in einem geliehenen Boot, das von einem Mann, der über einen Sportbootführerschein verfügte, gesteuert wurde. Einer der Mitfahrenden, der selbst auch einen solchen Schein besaß, nahm auf einer zweistufigen Metalltreppe im Bug des Kahns Platz. Nachdem die Männer die im Hafen liegenden Segelschiffe besichtigt hatten, setzte der Bootsführer Kurs aufs offene Meer. Es herrschte Windstärke sechs, und die Wellen waren sehr hoch, zwischen einem und anderthalb Metern. Plötzlich erfasste eine stärkere Woge das Boot, und der Mann, der auf der Treppe saß, wurde auf den harten Boden des Kahns geschleudert.


Bei dem heftigen Aufprall zog er sich einen Bruch des 12. Brustwirbelkörpers zu. In der Folge wurden mehrere Krankenhausaufenthalte und Reha-Maßnahmen notwendig. Der Verletzte war ein halbes Jahr lang arbeitsunfähig. Vor dem OLG Hamm verklagte er den Bootsführer auf Schadenersatz und Schmerzensgeld. Mit Erfolg (Urt. v. 13. 9. 2000; 13 U 211/99).
Der Bootsführer, so die Richter, habe gegen seine Pflichten verstoßen. Nach der Seeschifffahrtsstraßenordnung sei er dazu verpflichtet gewesen, für die See- und Reisetüchtigkeit des Bootes zu sorgen. Deshalb hätte er sich vor Fahrantritt überlegen müssen, welches Seegebiet er befahren wollte und entsprechende Vorbereitungen, zu denen auch die Sitzverteilung im Boot gehörte, treffen müssen.

Der Bootsführer hätte gerade bei rauer See mit dem kleinen Boot nicht aufs offene Meer hinausfahren dürfen, solange einer der Passagiere keinen sicheren Sitzplatz hatte, sondern auf der Treppe im Bug saß. Den Verletzten treffe allerdings ein Mitverschulden an dem Unfall, da er sich ohne triftigen Grund einer erkennbaren Gefahr ausgesetzt habe. Als Inhaber eines Bootsführerscheins sei er in der Lage gewesen, die Gefährlichkeit der eingenommenen Sitzposition realistisch einzuschätzen. Seine Schuld wiege in etwas gleich schwer, wie die des Bootsführers. Aus diesem Grund könne der Verletzte von diesem nur den Ersatz von 50 Prozent seines Schadens, insgesamt 2300 Mark, verlangen. Darüber hinaus stehe ihm ein Schmerzensgeld in Höhe von 6000 Mark zu, so die Richter.
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