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Alt 15.06.2009, 20:52
rotbart
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Zitat:
Zitat von bootsboerse.at Beitrag anzeigen
Naja, im Ris finde ich nur die Anerkennung durch Österreich, und dass es ein Flaggenrecht gibt, es von Österreich anerkannt wird, und von bestimmten Ländern ebenfalls.

Nur das Flaggenrecht selber, wo eben genau diese Dinge drinstehen sollten, finde ich einfach nicht. Es soll wo ein Dokument geben welches bgb1921_0176_00557 heißt, aber auch das finde ich nicht.

Deshalb eben meine Frage, wo das alles beschrieben ist.

Es mach ja irgendwie keinen Sinn, wenn da immer herumspekuliert wird, wenns eindeutige Gesetzestexte gibt.
Die hast Du ja gelesen, Österreich akzeptiert das internationale Recht, da must Du da weiterforschen, denn

Zitat:
Zulassung und Verfügungsberechtigung sind in Österreich einheitlich und abschließend durch das
Schifffahrtsverwaltungsrecht geregelt (ein "Flaggenrecht" wie in der Seeschifffahrt existiert in der
Binnenschifffahrt nicht). Arbeits- und Aufenthaltsrecht - welche mit dem Betrieb des Schiffes bzw.
dessen Sicherheit in keinem unmittelbaren Zusammenhang stehen - ressortieren aus rechts-
systematischen Gründen ("Ressortprinzip") in Österreich traditionell nicht beim Verkehrsministeri-
um.
Quelle :
Zitat:
BM für Verkehr, Innovation und Technologie
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 3529/J-NR/2002 betreffend alarmierende Zustände im
Donauschifffahrtsverkehr, die die Abgeordneten Eder, Parnigoni und GenossInnen am 27. Februar
2002 an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu beantworten:
Ergänzung

Es ist ja eigentlich eine Schande, dass ein dt. Volkswirt einem Österreicher Und Polizisten oder :-))) seine eigenen Gesetze zeigen muß, aber :

Zitat:
Flaggenführung und Reedereizeichen



§ 3. (1) Die Flagge der Republik Österreich zur See (Seeflagge) in der Form gemäß Abs. 2 darf nur von österreichischen Seeschiffen geführt werden; sie dürfen die Seeflagge eines anderen Staates nicht führen.

(2) Die Seeflagge besteht aus drei gleichbreiten, waagrechten Streifen, von denen der mittlere weiß, der obere und der untere rot ist. Das Verhältnis der Höhe der Flagge zu ihrer Länge ist zwei zu drei. Andere Hinweise auf die österreichische Nationalität eines Seeschiffes (zB durch rot-weiß-rote Wimpel, Stander) sind unzulässig.

(3) Die Seeflagge ist in der für Seeschiffe der betreffenden Gattung üblichen Art und Weise zu führen. An der Stelle, an der die Seeflagge gesetzt ist oder regelmäßig geführt wird, dürfen andere Flaggen nicht gesetzt werden.

(4) Die Führung von Reedereiflaggen und -zeichen auf österreichischen Seeschiffen bedarf der Genehmigung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn das Bild der Flaggen bzw. Zeichen dem Ansehen der Republik Österreich nicht abträglich ist und nicht zu Verwechslungen mit der österreichischen Staatsflagge, der Seeflagge, den Flaggen anderer Staaten oder mit Signalflaggen Anlaß gibt.
Quelle :
Seeschiffahrtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 174/1981 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2005

Inkrafttretensdatum
10.06.2005

Abkürzung
SeeSchFG

Geändert von rotbart (15.06.2009 um 21:09 Uhr)
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