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Alt 06.11.2003, 19:19
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Rotti Rotti ist offline
ZarRottiKer
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Hi Boys!

Wie ich bereits im vorherigen Thread bei meiner Anwort an Herrn Heiseler herausklingen habe lassen, hatte ich heute ein 20min. Telefonat mit Herrn Peterseil - Führerscheinreferent des MSVOE - geführt.

Herr Peterseil machte mich darauf Aufmerksam daß sowohl -ausser den dortiigen staatlichen Patenten - in Kroatien und Italien nur das österr. FB2 oder FB3 Patent anerkannt bzw. Gültigkeit hat.
Das Problem nach seinen Aussagen sind nicht die österr. Gesetze sondern die zwischenstaatlichen Probleme mit dem Ausland wie auch Herr Heissler gemeint hat.
Es soll auch momentan wegen der Internationalisierung eines EU-Küstenpatentes ein Gerichtsverfahren in Genf am intern. Gerichtshof gegen Kroatien anhängig sein. Das Ergebnis dieses Verfahren sollte anscheinend in den nächsten Wochen bekannt werden. Es geht darum, daß Kroatien die Anerkennung eines für die Zukunft geplantes einheitliches EU-Küstenpatentes verweigert. Diese Verweigerung seitens Kroatien verstößt anscheinend gegen eine intern.(Menschenrechts??) Konvention. Wenn die Anerkennung dann seitens Kroatien (einmal) durch sein soll, dann sollte es anscheinend um ein wesentliches einfacher werden mit dem Küstenpatent??!!!

Lt. weiterer Aussage Herrn Petereils ist das österr. Binnenpatent ( 10m Seen u. Flüsse) nirgends, weder in Kroatien noch Italien zur Küstenfahrt anerkannt und gedultet .
Auf meine Frage hin was eigentlich der FB1 bis 2sM (Fahrtenbereich 1 ) ist, erhielt ich als Antwort: Dies sei nur eine Art um div. Boote technisch entweder für 20Sm Bereich oder Küstenbereich frei zu geben, Na da bin ich nun wieder gleich gescheit. Liegt im FB! evtl. irgend eine Antwort versteckt???

Also noch mal-recht schlauer bin ich nicht geworden.

Gruß Rotti

Und noch was: Wenn z.Bsp. ein Österreicher das Deutsche Küstenpatent SBS macht, so kann er damit nur in Deutschland fahren. In Kroatien oder Italien wird diese Patent nur bei deutschen Staatsbürgern anerkannt. Das selbe gilt für EU.Küstenpatente.
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LG
Mathias

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