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Alt 26.06.2017, 11:52
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Boot Infos

So steht es im Gesetz in Elwis (SpFV). Siehe Punkt 2. Die Frage ist wie wirdd Personen definiert?

Inhalt: § 5 Besondere Regelungen
(1) Keiner Fahrerlaubnis nach dieser Verordnung bedürfen
1. Personen beim Führen eines Sportbootes auf dem Rhein, sofern das zu führende Sportboot mit einer Antriebsmaschine
ausgerüstet ist, deren größte nicht überschreitbare Nutzleistung höchstens 3,68 Kilowatt beträgt,
2. auf allen übrigen Binnenschifffahrtsstraßen und auf den Seeschifffahrtsstraßen Personen beim Führen eines Sportbootes, sofern
das zu führende Sportboot mit einer Antriebsmaschine ausgerüstet ist, deren größte nicht überschreitbare Nutzleistung höchstens
11,03 Kilowatt beträgt,
3. Personen beim Führen eines Segelsurfbretts,
4. Personen mit Wohnsitz außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung, die sich nicht länger als ein Jahr im Geltungsbereich
dieser Verordnung aufhalten, sofern im Wohnsitzstaat keine Fahrerlaubnis für das zu führende Sportboot erforderlich ist,
5. Inhaber eines von einer als gemeinnützig anerkannten Körperschaft erteilten Befähigungsnachweises beim Führen von

Wasserrettungsfahrzeugen in dem jeweiligen Geltungsbereich.

Ist im Fall des Satzes 1 Nummer 4 in dem Staat des Wohnsitzes für das Führen eines Sportbootes auf den jeweiligen Gewässern ein
Befähigungsnachweis amtlich vorgeschrieben oder wendet dieser Staat die Resolution Nummer 40 ECE (TRANS/SC.3/147/Rev.3, VkBl.
2013 Seite 987) an, benötigt die Person den Befähigungsnachweis oder ein internationales Zertifikat nach der Resolution Nummer 40 ECE
für das jeweilige Gewässer im Geltungsbereich dieser Verordnung. Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt macht im
Verkehrsblatt bekannt, welche Staaten die Resolution Nummer 40 ECE anwenden.
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Schoene Gruesse aus Rosenheim
Franz
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