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Alt 16.08.2018, 17:34
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total-geschlaucht total-geschlaucht ist offline
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Hallo Jan,

jupp, es kommt wohl letztlich immer auf den Einzelfall an. Hätte der Verkäufer mich wissentlich beschi**en, wär ich vor Gericht gegangen. Aber es hat sich ja anders herausgestellt, insofern...ja, Pech gehabt.

Aber, weil ich gerade heute drüber gestolpert bin, hier ein Text vom Verbraucherschutz zum Thema Gebrauchtkauf. Nur mal so, dass niemand glauben muss, dass wir rechtlich im wilden Westen leben:

Zitat:
Beim Einkauf im Supermarkt, bei der Anschaffung eines Gebrauchtwagens oder beim Haustürgeschäft: Überall kommt ein Kaufvertrag zustande. Dabei gibt es feste Regeln, an die sich Käufer und Verkäufer halten müssen.

Ebenso wie beim Kauf neuer Waren hat man beim Kauf von gebrauchten Gegenständen eine zweijährige gesetzliche Gewährleistung.

Die Rechte des Käufers können aber - anders als beim Erwerb neuer Waren - durch individuelle Vereinbarungen oder Allgemeine Geschäftsbedingungen eingeschränkt werden. Es ist zu differenzieren nach privaten und gewerblichen Verkäufen.

Privat: Beim Kauf eines Autos von einer Privatperson kann diese die Gewährleistung nahezu vollkommen ausschließen. Wer auf die Formel "unter Ausschluss jeder Gewährleistung" im Kaufvertrag stößt, der muss also damit rechnen, dass der Verkäufer für einen Mangel nicht haftet, es sei denn, er hat ihn arglistig verschwiegen. Als Käufer müssen Sie dann jedoch nachweisen, dass dem Verkäufer der Mangel beim Kauf bekannt war.
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