Thema: Dachlast
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Alt 15.07.2004, 15:00
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Berny Berny ist offline
Berny
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Zitat:
Zitat von Stefan
Quelle 1: Deutsche Polizei
Solange der Tatbestand der Verkehrsgefährdung nicht gegeben ist (z.B. durch unsachgemäße Befestigung oder Überschreitung von Überhängen/Breite/Höhe) und das zul. Gesamtgewicht des Fahrzeugs nicht überschritten wird, besteht für die Deutsche Polizei kein Handlungsbedarf :schlaumai .

Quelle 2: Versicherung
Sollte grobe Fahrlässigkeit vorliegen kann der Versicherungsnehmer regresspflichtig gemacht werden. Grob fahrlässig könnte es sein, wenn z.B. die Dachlast 50kg beträgt und das Dach mit 150kg beladen wird.
Aber der Begriff 'grob Fahrlässig' sei auslegbar :hä: .
Das ist absoluter Blödsinn und Verzerrung der Tatsachen:

Zu Quelle 1:
Klar kann ein Polizist an Ort und Stelle offensichtlich (außer zB er hat das gleiche Privat-KFZ und weiß die Dachlast) nicht beurteilen, wie hoch die Dachlast ist und daher wird er diesbezüglich nichts machen. Aber: Wenn er will, überprüft er das, stellt fest, daß die typisierte Dachlast überschritten worden ist, in der weiteren Folge stellt er fest, daß dadurch die Verkehrssicherheit nicht mehr gegeben ist und stellt das Fahrzeug ab.
Fazit: Nur deswegen, weil vielleicht in der Praxis nicht überprüft wird, kann nicht davon ausgegangen werden, daß das eh passt.
Die vom Hersteller "empfohlene" Dachlast steht im Typenschein und ist somit für dieses Fahrzeug typisiert. Wenn diese überschritten wird, übernimmt der Hersteller keine verantwortung über die Verkehrszuverlässigkeit. Sollte jemand eine Bestätigung für eine größere Dachlast vom KFZ-Hersteller haben, so muß er diese ebenfalls erst typisieren lassen, erst dann gilt dieser Umstand als gesetzmäßig.

(Ein Beispiel: Mein Espace hatte eine Anhängerlast von höchtens 1100 KG, mein Wohnwagen hatte 1300 KG, ich holte mir von Renault eine Bestätigung, daß der Espace auch mehr ziehen darf. Renault bestätigte 1500 KG unter 12% Steigung, dies wurde als Ergängzung zum Typenschein registriert, bei der Landesregierung wurde die Typisierung und in der Folge der Zulassungschein entsprechend abgeändert.)

Zu Quelle 2:
Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer acht läßt, zu
der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen
und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten
ist, und deshalb nicht erkennt, daß er einen Sachverhalt
verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.
Fahrlässig handelt auch, wer es für möglich hält, daß er einen
solchen Sachverhalt verwirkliche, ihn aber nicht herbeiführen will. (Grobe Fahrlässigkeit)

Fazit: Wenn jemand mit einer höheren Dachlast fährt, dies ist ihm auch bekannt und er nimmt aber trotzdem in Kauf, daß dieser Umstand gefährlich sein könnte, dann ist das grob fahrlässig wenn nicht sogar schon bedingt vorsätzlich.
Nur fahrlässig wäre zB wenn jemanden dieser Umstand nicht bekannt wäre.
Da gibts aber wiederum eine Haken, weil jeder KFZ-Lenker die Beladung eines KFZ auch überprüfen muß und spätestens dann müßte er über die Umstände Bescheid wissen.

PS.: bitte, ich bin aber kein Jurist !!! :schlaumai
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