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Smalltalk Alles was wo anderst nicht reinpasst.

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  #46  
Alt 03.02.2016, 19:40
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Visus1.0 Visus1.0 ist offline
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Zitat:
Zitat von ad-mh Beitrag anzeigen
Österreich?
Stimmt man muss ihn abgeben leider.....
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Ich bin jetzt in einem Alter, in dem dir der Körper am nächsten Tag ganz leise ins Ohr flüstert: mach das nie, nie wieder.







Liebe Grüsse
Andreas
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  #47  
Alt 03.02.2016, 19:44
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Zitat:
Zitat von Visus1.0 Beitrag anzeigen
mein das ja nicht so doch ein blöder Kmh entscheidet über 4 Wochen Fahrverbot oder nicht......aber man kann immerhin noch BOOTFAHREN
Hallo

In Kroatien kann man Bootfahren.

Aber das Donaupatent ist dann auch weg.
__________________
Schöne Grüße

Robert

„In einem wankenden Schiff fällt um, wer stillesteht, nicht wer sich bewegt."
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  #48  
Alt 03.02.2016, 19:45
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Moin,

in jungen Jahren bin ich mal nachts mit etwa 160 auf einer mit 80 beschränkten Autobahnstrecke gefahren. Ich wurde zwar nicht geblitzt, aber die Polizei hatte mich mit Blaulicht verfolgt und dann auch nach ein paar Kilometern an einer Ausfahrt gestoppt. Die hatten damals noch diese lahmen Ford und hätten mich, nach eigenen Worten, beinahe nicht mehr eingeholt. Ich hatte nicht versucht zu entkommen, sondern die einfach nicht bemerkt.

Mir wurden 60kmh zu viel angelastet. Da ich aber noch keinen einzigen Punkt hatte, bin ich mit einer höheren Geldstrafe davon gekommen. Die Nummer hatte mich damals 635,- DM gekostet. Ich brauchte den Lappen nicht abzugeben. Das ist aber schon etwa 30 Jahre her. Wie sowas heutzutage gehandhabt wird, weiß ich nicht.

Nur damit nicht der falsche Eindruck entsteht. - Ich habe immer noch Null Punkte und fahre Schadenfreiheitsklasse SF 31 mit 27%.


Ich würde jetzt erst mal abwarten was im Anhörungsbogen überhaupt vorgeworfen wird und dann entsprechend reagieren. Jetzt die Pferde scheu zu machen bringt nichts.
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Gruß
Markus


- Et es wie et es.
- Et kütt wie et kütt.
- Et hätt noch emmer joot jejange.
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  #49  
Alt 03.02.2016, 19:56
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Zitat:
Zitat von nuernberger-1 Beitrag anzeigen
Alles was mit KFZ zu tun hat, also Auto, Motorrad ect. wäre weg. Auf deine Bootsscheine hat es keinen Einfluss. Eventuell dürftest du noch Mofa fahren, kommt auf dein Alter an.
Ja Dirk, dass ist schon eine blöde Situation, auf jeden Fall solltest Du dich mit deinem Anwalt besprechen, falls es zum Fahrverbot kommt.

Die Geschichte mit dem Führerschein kenne ich aber anders.
Mir wurde gesagt, dass bei einem Führerschein Endzug alle Scheine weg sind, auch der Bootsschein!!

Würde ich mich an deiner Stelle wenn es dazu kommen sollte noch einmal informieren!!
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Gruß Andy

"Bin auf dem Weg ins Badezimmer geblitzt worden, wollte putzen – jetzt ist der Lappen weg!"


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  #50  
Alt 03.02.2016, 19:57
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Zitat:
Zitat von Wasserarbeiter Beitrag anzeigen
Moin,

in jungen Jahren bin ich mal nachts mit etwa 160 auf einer mit 80 beschränkten Autobahnstrecke gefahren. Ich wurde zwar nicht geblitzt, aber die Polizei hatte mich mit Blaulicht verfolgt und dann auch nach ein paar Kilometern an einer Ausfahrt gestoppt. Die hatten damals noch diese lahmen Ford und hätten mich, nach eigenen Worten, beinahe nicht mehr eingeholt. Ich hatte nicht versucht zu entkommen, sondern die einfach nicht bemerkt.

Mir wurden 60kmh zu viel angelastet. Da ich aber noch keinen einzigen Punkt hatte, bin ich mit einer höheren Geldstrafe davon gekommen. Die Nummer hatte mich damals 635,- DM gekostet. Ich brauchte den Lappen nicht abzugeben. Das ist aber schon etwa 30 Jahre her. Wie sowas heutzutage gehandhabt wird, weiß ich nicht.

Nur damit nicht der falsche Eindruck entsteht. - Ich habe immer noch Null Punkte und fahre Schadenfreiheitsklasse SF 31 mit 27%.


Ich würde jetzt erst mal abwarten was im Anhörungsbogen überhaupt vorgeworfen wird und dann entsprechend reagieren. Jetzt die Pferde scheu zu machen bringt nichts.
OK, hab gerade nachgeschaut weil ich morgen meine Steuer mache.
In der Kfz-Haftpflicht und Kaskoversicherung habe ich:
Schadensfreie Jahre: 37
Beitragssatz: 20%
Mein Alter: 53 Jahre jung!
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  #51  
Alt 03.02.2016, 20:04
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Visus1.0 Visus1.0 ist offline
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Bootfahren geht aber den Elektrorollstuhl können sie dir verbieten.....



Nur Kraftfahrzeuge kommen in Betracht

Ein Fahrverbot kann nur beim Führen eines Kraftfahrzeugs, also eines Fahrzeuges, das durch Maschinenkraft bewegt wird, verhängt werden. Auch Mofas und Fahrräder mit Hilfsmotor sowie Bagger sind Kraftfahrzeuge. Die Rechtsprechung qualifiziert auch elektrische Krankenstühle als Kraftfahrzeuge. Allerdings kann ein Verbot nur verhängt werden, wenn der Behinderte in der Lage war, einen handbetriebenen Rollstuhl selbst zu bewegen.

Keine Kraftfahrzeuge im Sinne des Gesetzes sind abzuschleppende Fahrzeuge, Fahrräder, Lokomotiven und Wasserfahrzeuge. Für Schiffe und Boote können durch die Wasser- und Schifffahrtsdirektionen sowie die Schifffahrtsgerichte Fahrverbote nach den Sportbootführerscheinverordnungen und dem Seesicherheitsuntersuchungsgesetz angeordnet werden.

Ausnahmefälle

In Ausnahmefällen können die Bußgeldbehörde und die Gerichte von einem Verbot absehen oder das Verbot auf einzelne Fahrzeugarten beschränken. Es ist zu prüfen, welche Auswirkungen ein Verbot auf den Täter im Einzelfall haben würde. Insbesondere ist festzustellen, ob der Täter unverhältnismäßig hart bestraft würde. In dafür geeigneten Fällen kann die Erhöhung der Geldbuße ausreichen, um der Denkzettelfunktion zur Wirkung zu verhelfen. Voraussetzung ist, dass der Fall Ausnahmecharakter hat und Abweichungen vom Normalfall aufweist. Fahrten unter Alkohol werden kritisch beurteilt.

Ein solcher Ausnahmefall kann vorliegen, wenn ein Selbstständiger die Existenz seines Gewerbebetriebes riskierte oder ein Arbeitnehmer mit dem Arbeitsplatzverlust rechnen müsste. In diesem Bereich ist die Rechtslage ein wenig unübersichtlich. So kann ein Kurierdienstfahrer, der wegen außergewöhnlich schlechter, wirtschaftlicher Verhältnisse weder Urlaub machen noch einen Fahrer einstellen kann, mit Gnade rechnen. Allerdings gibt es bei der dritten Geschwindigkeitsüberschreitung innerhalb kurzer Zeit kein Entgegenkommen mehr. Bei einem Steuerberater mit ländlicher Praxis reicht allein die berufliche Nutzung des Pkw nicht aus. Ihm sind die Kosten eines Aushilfsfahrers oder die Aufnahme eines Kredits zuzumuten.

Auch die Auswirkungen auf nahestehende Dritte sind von Belang. Bedarf ein Angehöriger besonderer Pflege und ist keine andere Pflegeperson verfügbar, kann die betreuende Person auf die Nutzung Ihres Fahrzeuges angewiesen sein und darf mit Entgegenkommen rechnen. Ebenso kann eine überlange Verfahrensdauer die Erforderlichkeit eines Fahrverbots entfallen lassen, sofern sie nicht vom Betroffenen verursacht wurde und er sich in der Zwischenzeit verkehrsgerecht verhalten hat. Die Gerichte gehen von einem Richtwert von zwei Jahren zwischen dem Zeitpunkt der Tat und der Verurteilung aus.

Beschränkung auf bestimmte Fahrzeugarten

Die Bußgeldbehörde oder das Strafgericht können das Fahrverbot auch auf bestimmte Fahrzeugarten beschränken. Müsste ein Berufskraftfahrer den Verlust seines Arbeitsplatzes in Kauf nehmen, kann es verhältnismäßig sein, ihm zwar die Benutzung seines privaten PKW zu verbieten, ihm aber die Führung eines Fahrzeugs mit einem Gesamtgewicht ab 2,8 Tonnen zu erlauben.

Zeitpunkt der Abgabe des Führerscheins

Das Fahrverbot beginnt frühestens mit der amtlichen Verwahrung des Führerscheins. Um die Dauer des Verbots so kurz wie möglich zu halten, ist es sinnvoll, den Führerschein einen Tag vor oder am Tag der Rechtskraft des Bescheides der Behörde zu übergeben.

Wer in einem Zeitraum von zwei Jahren vor dem Verkehrsverstoß nicht mit einem Verbot belegt wurde, kann bei einem Verstoß gegen das Straßenverkehrsgesetz die Abgabe seines Führerscheins vier Monate verzögern. Der Verkehrssünder kann innerhalb von vier Monaten selbst bestimmen, wann das Verbot wirksam wird und die Zeitspanne nutzen, um das Verbot in den Urlaub zu verlegen. Hat der Verkehrssünder hingegen gegen das Strafgesetzbuch verstoßen, wird das Verbot mit der Rechtskraft der Entscheidung wirksam. In diesem Fall ist der Führerschein sofort abzugeben. Vollstreckungsbehörde ist bei gerichtlichen Straf- und Bußgeldentscheidungen die Staatsanwaltschaft, bei Entscheidungen der Verwaltungsbehörde die Bußgeldstelle. In verschiedenen Verfahren angeordnete Verbote sind nicht aufeinanderfolgend, sondern gleichzeitig zu vollstrecken.

Wer während eines laufenden Fahrverbots ein Fahrzeug führt, macht sich strafbar wegen Fahrens ohne Führerschein und riskiert eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder Geldstrafe sowie die Verhängung einer zusätzlichen Sperrfrist für die Neuerteilung seines Führerscheins. Ist zusätzlich Alkohol und Trunkenkeit im Spiel, verschärft sich die Situation.
__________________



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Liebe Grüsse
Andreas
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  #52  
Alt 03.02.2016, 21:00
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Erst mal abwarten und Tee trinken.

Für die echten 41 km/ zu schnell muss die Nadel auf 150 oder mehr gestanden haben.. Und längst nicht jedes Foto ist auch verwertbar und führt zur Knolle..

Bei Ersttätern kann der Staatsanwalt bei besonderen Härten ein Fahrverbot in ein doppeltes Bußgeld wandeln.

Wenn Du Notruf und Krankenhaus nachweisen kannst kann man das versuchen.. Ein Anwalt für Verkehrsrecht erhöht die Chancen deutlich.

Der Ersatz FS ist keine gute Idee. Man muss unterscheiden zwischen Fahrerlaubnis FE und Führerschein FS.

Die FE berechtigt einen zum Führen eines KFZ.
Der FS dokumentiert nur dass eine Behörde einmal eine FE erteilt hat. Wenn die FE aber widerrufen wurde ist der FS nichts mehr wert. Eigentlich bräuchte man den kaum noch. Da die Rennleitung heute praktisch immer prüft ob auch eine FE vorliegt.. Das geht inzwischen auch im EU Ausland in Sekunden.

mein Prognose : Nach Abzug der Toleranz bist Du 129 gefahren , bekommst einen Punkt und zahlst ein paar Euro und alles ist gut... Aber danach aufpassen , 2x mehr als 25 km/h innerhalb von 12 Monaten zu schnell gibt auch 4 Wochen Fahrverbot.

Fahrverbot bitte nicht mit einem Entzug der FE verwechseln. Bei einem Fahrverbot ruht die FE nur , bleibt aber bestehen. I.d.R hinterlegt man dabei den FS bei einer Polizeidienststelle o.ä. Bei einem Entzug der FE erlischt diese. Und man muss nach Ablauf der Sperrfrist eine Neue FE beantragen...
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  #53  
Alt 03.02.2016, 21:03
dirki dirki ist offline
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Zitat von Visus1.0 Beitrag anzeigen
Bootfahren geht aber den Elektrorollstuhl können sie dir verbieten.....



Nur Kraftfahrzeuge kommen in Betracht

Ein Fahrverbot kann nur beim Führen eines Kraftfahrzeugs, also eines Fahrzeuges, das durch Maschinenkraft bewegt wird, verhängt werden. Auch Mofas und Fahrräder mit Hilfsmotor sowie Bagger sind Kraftfahrzeuge. Die Rechtsprechung qualifiziert auch elektrische Krankenstühle als Kraftfahrzeuge. Allerdings kann ein Verbot nur verhängt werden, wenn der Behinderte in der Lage war, einen handbetriebenen Rollstuhl selbst zu bewegen.

Keine Kraftfahrzeuge im Sinne des Gesetzes sind abzuschleppende Fahrzeuge, Fahrräder, Lokomotiven und Wasserfahrzeuge. Für Schiffe und Boote können durch die Wasser- und Schifffahrtsdirektionen sowie die Schifffahrtsgerichte Fahrverbote nach den Sportbootführerscheinverordnungen und dem Seesicherheitsuntersuchungsgesetz angeordnet werden.

Ausnahmefälle

In Ausnahmefällen können die Bußgeldbehörde und die Gerichte von einem Verbot absehen oder das Verbot auf einzelne Fahrzeugarten beschränken. Es ist zu prüfen, welche Auswirkungen ein Verbot auf den Täter im Einzelfall haben würde. Insbesondere ist festzustellen, ob der Täter unverhältnismäßig hart bestraft würde. In dafür geeigneten Fällen kann die Erhöhung der Geldbuße ausreichen, um der Denkzettelfunktion zur Wirkung zu verhelfen. Voraussetzung ist, dass der Fall Ausnahmecharakter hat und Abweichungen vom Normalfall aufweist. Fahrten unter Alkohol werden kritisch beurteilt.

Ein solcher Ausnahmefall kann vorliegen, wenn ein Selbstständiger die Existenz seines Gewerbebetriebes riskierte oder ein Arbeitnehmer mit dem Arbeitsplatzverlust rechnen müsste. In diesem Bereich ist die Rechtslage ein wenig unübersichtlich. So kann ein Kurierdienstfahrer, der wegen außergewöhnlich schlechter, wirtschaftlicher Verhältnisse weder Urlaub machen noch einen Fahrer einstellen kann, mit Gnade rechnen. Allerdings gibt es bei der dritten Geschwindigkeitsüberschreitung innerhalb kurzer Zeit kein Entgegenkommen mehr. Bei einem Steuerberater mit ländlicher Praxis reicht allein die berufliche Nutzung des Pkw nicht aus. Ihm sind die Kosten eines Aushilfsfahrers oder die Aufnahme eines Kredits zuzumuten.

Auch die Auswirkungen auf nahestehende Dritte sind von Belang. Bedarf ein Angehöriger besonderer Pflege und ist keine andere Pflegeperson verfügbar, kann die betreuende Person auf die Nutzung Ihres Fahrzeuges angewiesen sein und darf mit Entgegenkommen rechnen. Ebenso kann eine überlange Verfahrensdauer die Erforderlichkeit eines Fahrverbots entfallen lassen, sofern sie nicht vom Betroffenen verursacht wurde und er sich in der Zwischenzeit verkehrsgerecht verhalten hat. Die Gerichte gehen von einem Richtwert von zwei Jahren zwischen dem Zeitpunkt der Tat und der Verurteilung aus.

Beschränkung auf bestimmte Fahrzeugarten

Die Bußgeldbehörde oder das Strafgericht können das Fahrverbot auch auf bestimmte Fahrzeugarten beschränken. Müsste ein Berufskraftfahrer den Verlust seines Arbeitsplatzes in Kauf nehmen, kann es verhältnismäßig sein, ihm zwar die Benutzung seines privaten PKW zu verbieten, ihm aber die Führung eines Fahrzeugs mit einem Gesamtgewicht ab 2,8 Tonnen zu erlauben.

Zeitpunkt der Abgabe des Führerscheins

Das Fahrverbot beginnt frühestens mit der amtlichen Verwahrung des Führerscheins. Um die Dauer des Verbots so kurz wie möglich zu halten, ist es sinnvoll, den Führerschein einen Tag vor oder am Tag der Rechtskraft des Bescheides der Behörde zu übergeben.

Wer in einem Zeitraum von zwei Jahren vor dem Verkehrsverstoß nicht mit einem Verbot belegt wurde, kann bei einem Verstoß gegen das Straßenverkehrsgesetz die Abgabe seines Führerscheins vier Monate verzögern. Der Verkehrssünder kann innerhalb von vier Monaten selbst bestimmen, wann das Verbot wirksam wird und die Zeitspanne nutzen, um das Verbot in den Urlaub zu verlegen. Hat der Verkehrssünder hingegen gegen das Strafgesetzbuch verstoßen, wird das Verbot mit der Rechtskraft der Entscheidung wirksam. In diesem Fall ist der Führerschein sofort abzugeben. Vollstreckungsbehörde ist bei gerichtlichen Straf- und Bußgeldentscheidungen die Staatsanwaltschaft, bei Entscheidungen der Verwaltungsbehörde die Bußgeldstelle. In verschiedenen Verfahren angeordnete Verbote sind nicht aufeinanderfolgend, sondern gleichzeitig zu vollstrecken.

Wer während eines laufenden Fahrverbots ein Fahrzeug führt, macht sich strafbar wegen Fahrens ohne Führerschein und riskiert eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder Geldstrafe sowie die Verhängung einer zusätzlichen Sperrfrist für die Neuerteilung seines Führerscheins. Ist zusätzlich Alkohol und Trunkenkeit im Spiel, verschärft sich die Situation.
Hallo Andreas,
habe mehrere Schlagworte erkannt, die sehr wichtig sein können.
Zum einen die Pflege! und Urlaub! und führen von Fahrzeugen ab 2,8 to! Arbeitsplatzverlust! damit kann man was anfangen. Natürlich auch mit den anderen Hinweisen aus dem Fred!
Danke!
Liebe Grüße
Dirk
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  #54  
Alt 03.02.2016, 21:08
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nuernberger-1 nuernberger-1 ist offline
Hellwig Bootler
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Zitat:
Zitat von andy06kw Beitrag anzeigen
Ja Dirk, dass ist schon eine blöde Situation, auf jeden Fall solltest Du dich mit deinem Anwalt besprechen, falls es zum Fahrverbot kommt.

Die Geschichte mit dem Führerschein kenne ich aber anders.
Mir wurde gesagt, dass bei einem Führerschein Endzug alle Scheine weg sind, auch der Bootsschein!!

Würde ich mich an deiner Stelle wenn es dazu kommen sollte noch einmal informieren!!
Wer hat dir das erzählt? Wenn dir der KFZ Schein wegen Alkohol abgenommen wird, können sie dir auch den Bootsschein abnehmen, weil du Psychologisch nicht geeignet bist ein Fahrzeug zu führen! Nur wegen zu schnell fahren aber bestimmt nicht, noch dazu wenn du Verkehrstechnisch nichts auf dem Kerbholz hast. Kann mich noch gut erinnern als uns der Lehrer beim Bootsschein das erklärt hat. Gibst du den Schein wegen Saufen ab, kann die behörde anordnen das dir der Bootsschein abgenommen wird, wegen geblitzt worden sein, noch dazu einmalig nicht. Wirst du dauernd geblitzt und gibst öfters mal deinen Schein ab, kann die Behörde auch anordnen das der Bootsschein entzogen wird. Aber nicht wegen einmal!
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Gruß Peter

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  #55  
Alt 03.02.2016, 21:20
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Ich möchte mal die Möglichkeit des Absehens vom Fahrverbot gegen Verdopplung des Bußgeldes in den Raum werfen.

=> Augenblicksversagen wegen Ausnahmesituation und nicht Nachweisbarkeit "grober Pflichtwidrigkeit"

"Eine grobe Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers gem. § 4 Abs. 1 der Bußgeldkatalogverordnung (BkatV) liegt in der Regel vor, wenn ein dort genannter Regelfall verwirklicht wird. Die Erfüllung dieses Tatbestandes weist auf das Vorliegen eines groben Verstoßes i.S.v. § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG hin, der zugleich ein derart hohes Maß an Verantwortungslosigkeit im Straßenverkehr offenbart, dass es regelmäßig der Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme eines Fahrverbots bedarf. Ausnahmsweise kann von der Anordnung ggf. unter Erhöhung des Bußgeldes (§ 4 Abs. 4 BKatV) abgesehen werden, wenn greifbare Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich die Tat von den genannten Regelfällen zugunsten des Betroffenen unterscheidet und hierdurch die tatbestands- oder die rechtsfolgenbezogene Vermutung entkräftet wird." (Quelle Gesetztstext sowie Verkehrsportal)

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Viele Grüße von der Ruhrmündung

Andreas
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  #56  
Alt 03.02.2016, 21:41
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Zitat von nuernberger-1 Beitrag anzeigen
Wer hat dir das erzählt? Wenn dir der KFZ Schein wegen Alkohol abgenommen wird, können sie dir auch den Bootsschein abnehmen, weil du Psychologisch nicht geeignet bist ein Fahrzeug zu führen! Nur wegen zu schnell fahren aber bestimmt nicht, noch dazu wenn du Verkehrstechnisch nichts auf dem Kerbholz hast. Kann mich noch gut erinnern als uns der Lehrer beim Bootsschein das erklärt hat. Gibst du den Schein wegen Saufen ab, kann die behörde anordnen das dir der Bootsschein abgenommen wird, wegen geblitzt worden sein, noch dazu einmalig nicht. Wirst du dauernd geblitzt und gibst öfters mal deinen Schein ab, kann die Behörde auch anordnen das der Bootsschein entzogen wird. Aber nicht wegen einmal!
Ja oder so ähnlich, hatte es nur noch im Kopf, ist ja auch schon lange her.
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Gruß Andy

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  #57  
Alt 03.02.2016, 23:35
SpassCaptain SpassCaptain ist offline
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dirki, mach doch dort mal dein Thema auf.
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Gruß Robert

"Habe gehört du hast jetzt ein Boot?" - "Ja, aber nur ein Schlauchboot, mit einem Zweitakter." - "Ach so." -
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  #58  
Alt 04.02.2016, 00:24
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schwarzwaelder50 schwarzwaelder50 ist offline
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Lächeln

Zitat:
Zitat von dirki Beitrag anzeigen
Jetzt nur mal rein hypotetisch!
Angenommen!!!!!!!!! Du verlierst im Sinne von aus der Tasche gefallen den Führerschein und läßt dir einen neuen ausstellen.
Dann hast du doch falls der verlorene zufällig wieder auftaucht zwei.
Dann suchst du dir den fahrfreien Monat aus, machst in der Zeit 4 Wochen Urlaub in Kroatien, fährst einen Tag bevor du abgeben musst in Urlaub, und läßt die Schwiegermutter deinen Schein abgeben!
Nach den vier Wochen fährste wieder nach Hause und holst deinen Führerschein wieder ab.
Wirst du beim heimfahren angehalten, haste ja noch den wieder gefundenen.
Ist ja nicht mein Gedanke, aber vielleicht kommt der eine oder andere auf die Idee!
Also nochmal, nur rein hypotetisch!
Jetzt mal los, was meint Ihr zu der Sache!
Liebe Grüße
Dirk
Hmm, das ist mir mal passiert, ich musste den Führerschein abgeben, aber ich hatte, meinen schon einmal verloren, einen neuen beantragt und dann habe ich halt den neuen abgegeben.
Gut es ist nichts passiert und da war ich gerade mal 20 Jahre alt, leichtsinnig, kurzum, es ist gut gegangen.

Aber, heute würde ich das nicht nochmal machen.
__________________
Grüße aus dem Schwarzwald und so oft wie es geht vom Bodensee, oder Oberrhein.
Markus

Nach der Saison, ist vor der Saison, also freuen wir uns auf die kommende.

„Navigation ist, wenn man trotzdem ankommt”

Wer gute Freunde hat, ist wahrlich reich, denn die meisten sind Gold wert und einige sogar unbezahlbar.


Marlin 500, Yamaha 60 PS 4 Takt.

Chronik: Marlin 440S, Yamaha 40 PS 2 Takter, Zeepter 330 Al, Sail 9,9/15 PS mit 4 Takten, Trailer Eigenbau, Johnson 6/8 PS u. Johnson 20 PS.
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  #59  
Alt 04.02.2016, 02:29
SpassCaptain SpassCaptain ist offline
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Zitat:
Zitat von dirki Beitrag anzeigen
Angenommen!!!!!!!!! Du verlierst im Sinne von aus der Tasche gefallen den Führerschein und läßt dir einen neuen ausstellen.
Den neuen kriegst du nur auf eidesstattliche Versicherung dass der alte wirklich weg ist.

Sollte dieser "Verlust" gerade jetzt bei drohendem Fahrverbot "passieren", und dann der alte "zufälligerweise" wieder "auftauchen", und solltest du den alten dann auch noch benutzen statt ihn pflichtgemäß abzugeben, dann muss kein Richter glauben dass die eidesstattliche Versicherung des Verlustes der Wahrheit entsprach. D.h. dann bist du wegen Meineid dran, und das ist eine echte Straftat, während die Geschwindigkeit nur eine läppische Owi war.

Ansonsten kommt es auf kroatisches Recht an. In Deutschland darf ein Ausländer nicht fahren der im Heimatland Fahrverbot hat. Sollte das in Kroatien auch so geregelt sein, dann bist du dort ohne Fahrerlaubnis unterwegs, mit allen Folgen die das z.B. bei einem Unfall haben könnte.

All das greift natürlich nur wenn es raus kommt.

In deinem Fall würde ich da schon eher mit einem guten Fachanwalt für Verkehrsrecht vor Gericht gehen und auf Absehen vom Fahrverbot plädieren. Du warst zwar nicht berechtigt zu schnell zu fahren, aber der Notruf ist aktenkundig und es war eine wirklich außergewöhnliche Situation.
__________________
Gruß Robert

"Habe gehört du hast jetzt ein Boot?" - "Ja, aber nur ein Schlauchboot, mit einem Zweitakter." - "Ach so." -

Geändert von SpassCaptain (04.02.2016 um 02:36 Uhr)
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  #60  
Alt 04.02.2016, 12:56
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Zitat von Visus1.0 Beitrag anzeigen
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Ein Fahrverbot kann nur beim Führen eines Kraftfahrzeugs, also eines Fahrzeuges, das durch Maschinenkraft bewegt wird, verhängt werden. Auch Mofas und Fahrräder mit Hilfsmotor sowie Bagger sind Kraftfahrzeuge. Die Rechtsprechung qualifiziert auch elektrische Krankenstühle als Kraftfahrzeuge. Allerdings kann ein Verbot nur verhängt werden, wenn der Behinderte in der Lage war, einen handbetriebenen Rollstuhl selbst zu bewegen.

Keine Kraftfahrzeuge im Sinne des Gesetzes sind abzuschleppende Fahrzeuge, Fahrräder, Lokomotiven und Wasserfahrzeuge. Für Schiffe und Boote können durch die Wasser- und Schifffahrtsdirektionen sowie die Schifffahrtsgerichte Fahrverbote nach den Sportbootführerscheinverordnungen und dem Seesicherheitsuntersuchungsgesetz angeordnet werden.

Ausnahmefälle

In Ausnahmefällen können die Bußgeldbehörde und die Gerichte von einem Verbot absehen oder das Verbot auf einzelne Fahrzeugarten beschränken. Es ist zu prüfen, welche Auswirkungen ein Verbot auf den Täter im Einzelfall haben würde. Insbesondere ist festzustellen, ob der Täter unverhältnismäßig hart bestraft würde. In dafür geeigneten Fällen kann die Erhöhung der Geldbuße ausreichen, um der Denkzettelfunktion zur Wirkung zu verhelfen. Voraussetzung ist, dass der Fall Ausnahmecharakter hat und Abweichungen vom Normalfall aufweist. Fahrten unter Alkohol werden kritisch beurteilt.

Ein solcher Ausnahmefall kann vorliegen, wenn ein Selbstständiger die Existenz seines Gewerbebetriebes riskierte oder ein Arbeitnehmer mit dem Arbeitsplatzverlust rechnen müsste. In diesem Bereich ist die Rechtslage ein wenig unübersichtlich. So kann ein Kurierdienstfahrer, der wegen außergewöhnlich schlechter, wirtschaftlicher Verhältnisse weder Urlaub machen noch einen Fahrer einstellen kann, mit Gnade rechnen. Allerdings gibt es bei der dritten Geschwindigkeitsüberschreitung innerhalb kurzer Zeit kein Entgegenkommen mehr. Bei einem Steuerberater mit ländlicher Praxis reicht allein die berufliche Nutzung des Pkw nicht aus. Ihm sind die Kosten eines Aushilfsfahrers oder die Aufnahme eines Kredits zuzumuten.

Auch die Auswirkungen auf nahestehende Dritte sind von Belang. Bedarf ein Angehöriger besonderer Pflege und ist keine andere Pflegeperson verfügbar, kann die betreuende Person auf die Nutzung Ihres Fahrzeuges angewiesen sein und darf mit Entgegenkommen rechnen. Ebenso kann eine überlange Verfahrensdauer die Erforderlichkeit eines Fahrverbots entfallen lassen, sofern sie nicht vom Betroffenen verursacht wurde und er sich in der Zwischenzeit verkehrsgerecht verhalten hat. Die Gerichte gehen von einem Richtwert von zwei Jahren zwischen dem Zeitpunkt der Tat und der Verurteilung aus.

Beschränkung auf bestimmte Fahrzeugarten

Die Bußgeldbehörde oder das Strafgericht können das Fahrverbot auch auf bestimmte Fahrzeugarten beschränken. Müsste ein Berufskraftfahrer den Verlust seines Arbeitsplatzes in Kauf nehmen, kann es verhältnismäßig sein, ihm zwar die Benutzung seines privaten PKW zu verbieten, ihm aber die Führung eines Fahrzeugs mit einem Gesamtgewicht ab 2,8 Tonnen zu erlauben.

Zeitpunkt der Abgabe des Führerscheins

Das Fahrverbot beginnt frühestens mit der amtlichen Verwahrung des Führerscheins. Um die Dauer des Verbots so kurz wie möglich zu halten, ist es sinnvoll, den Führerschein einen Tag vor oder am Tag der Rechtskraft des Bescheides der Behörde zu übergeben.

Wer in einem Zeitraum von zwei Jahren vor dem Verkehrsverstoß nicht mit einem Verbot belegt wurde, kann bei einem Verstoß gegen das Straßenverkehrsgesetz die Abgabe seines Führerscheins vier Monate verzögern. Der Verkehrssünder kann innerhalb von vier Monaten selbst bestimmen, wann das Verbot wirksam wird und die Zeitspanne nutzen, um das Verbot in den Urlaub zu verlegen. Hat der Verkehrssünder hingegen gegen das Strafgesetzbuch verstoßen, wird das Verbot mit der Rechtskraft der Entscheidung wirksam. In diesem Fall ist der Führerschein sofort abzugeben. Vollstreckungsbehörde ist bei gerichtlichen Straf- und Bußgeldentscheidungen die Staatsanwaltschaft, bei Entscheidungen der Verwaltungsbehörde die Bußgeldstelle. In verschiedenen Verfahren angeordnete Verbote sind nicht aufeinanderfolgend, sondern gleichzeitig zu vollstrecken.

Wer während eines laufenden Fahrverbots ein Fahrzeug führt, macht sich strafbar wegen Fahrens ohne Führerschein und riskiert eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder Geldstrafe sowie die Verhängung einer zusätzlichen Sperrfrist für die Neuerteilung seines Führerscheins. Ist zusätzlich Alkohol und Trunkenkeit im Spiel, verschärft sich die Situation.
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