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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Schlauchboot mit Außenborder und Paddel, Maschinenfahrzeug ja oder nein?


misch
28.02.2008, 14:29
Einen schönen Gruß an das Forum!

Wie ist das eigentlich, wenn ich mit meinem Schlauchboot und montiertem, funktionsfähigem Außenborder eine Wasserfläche befahre, die durch folgendes Schifffahrtszeichen gekennzeichnet ist:

9621 Gesperrte Wasserflächen; jedoch für Kleinfahrzeuge ohne Antriebsmaschine befahrbar.


Und wie sieht das bei diesem Zeichen aus?

9622 Fahrverbot für Fahrzeuge mit Maschinenantrieb

Darf ich, wenn der Motor aus ist und ich das Boot über Ruder oder Paddel bewege rein oder nicht?

Wann ist mein Schlauchboot ein Maschinenfahrzeug und wann nicht?

Juristische Feinheiten helfen hier vielleicht weiter.

Schönen Gruß

Michael

stebn
28.02.2008, 14:59
Das wird ein Paddelfahrzeug sein


Wenn ein Segelfahrzeug bei dem der Antrieb nicht benutzt wird kein Maschinenfahrzeug ist wird ein Schlauchboot dass den Antrieb nicht benutzt ein Paddelfahrzeug sein:lachen78: :biere: :ka5:

rotbart
28.02.2008, 15:53
hALLO
mit 30 PS solltest Du doch einen Führerschein haben, nee eigentlich 2 nach Deinem Profil (See / Binnen)

Da wurde das alles erklärt, schau doch mal in den längst vergessenen Unterlagen nach, vielleicht frischt das ja noch andere Dinge auf
:biere: :biere: :biere: :biere: :biere: :biere: :biere: :biere: :biere:

rotbart
28.02.2008, 16:00
Aber ich will ja nicht so sein
-------------------------



Regel 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen
Soweit sich aus dem Zusammenhang nicht etwas anderes ergibt, gilt für diese Regeln folgendes:
a)Der Ausdruck "Fahrzeug" bezeichnet alle Wasserfahrzeuge einschließlich nicht wasserverdrängender Fahrzeuge, Bodeneffektfahrzeuge und Wasserflugzeuge, die als Beförderungsmittel auf dem Wasser verwendet werden oder verwendet werden können.
b)Der Ausdruck "Maschinenfahrzeug" bezeichnet ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb.
c)Der Ausdruck "Segelfahrzeug" bezeichnet ein Fahrzeug unter Segel, dessen Maschinenantrieb, falls vorhanden, nicht benutzt wird.
d)Der Ausdruck "fischendes Fahrzeug" bezeichnet ein Fahrzeug, das mit Netzen, Leinen, Schleppnetzen oder anderen Fanggeräten fischt, welche die Manövrierfähigkeit einschränken, jedoch nicht ein Fahrzeug, das mit Schleppangeln oder anderen Fanggeräten fischt, welche die Manövrierfähigkeit nicht einschränken.
e)Der Ausdruck "Wasserflugzeug" bezeichnet ein zum Manövrieren auf dem Wasser eingerichtetes Luftfahrzeug.
f)Der Ausdruck "manövrierunfähiges Fahrzeug" bezeichnet ein Fahrzeug, das wegen außergewöhnlicher Umstände nicht so manövrieren kann, wie es diese Regeln vorschreiben, und daher einem anderen Fahrzeug nicht ausweichen kann.
g)Der Ausdruck "manövrierbehindertes Fahrzeug" bezeichnet ein Fahrzeug, das durch die Art seines Einsatzes behindert ist, so zu manövrieren, wie es diese Regeln vorschreiben, und daher einem anderen Fahrzeug nicht ausweichen kann.
Der Ausdruck "manövrierbehinderte Fahrzeuge" umfaßt, ohne darauf beschränkt zu sein:
i)Ein Fahrzeug, das ein Seezeichen, Unterwasserkabel oder eine Rohrleitung auslegt, versorgt oder aufnimmt;
ii)ein Fahrzeug, das baggert, Forschungs- oder Vermessungsarbeiten oder Unterwasserarbeiten ausführt;
iii)ein Fahrzeug in Fahrt, das Versorgungsmanöver ausführt oder mit der Übergabe von Personen, Ausrüstung oder Ladung beschäftigt ist;
iv)ein Fahrzeug, auf dem Luftfahrzeuge starten oder landen;
v)ein Fahrzeug beim Minenräumen;
vi)ein Fahrzeug während eines Schleppvorgangs, bei dem das schleppende Fahrzeug und sein Anhang erheblich behindert sind, vom Kurs abzuweichen.
h)Der Ausdruck "tiefgangbehindertes Fahrzeug" bezeichnet ein Maschinenfahrzeug, das durch seinen Tiefgang im Verhältnis zu der vorhandenen Tiefe und Breite des befahrbaren Gewässers erheblich behindert ist, von seinem zu verfolgenden Kurs abzuweichen.
i)Der Ausdruck "in Fahrt" bedeutet, daß ein Fahrzeug weder vor Anker liegt noch an Land festgemacht ist noch auf Grund sitzt.
j)Die Ausdrücke "Länge" und "Breite" eines Fahrzeugs bedeuten die Länge über alles und die größte Breite.
k)Fahrzeuge gelten nur dann als einander in Sicht befindlich, wenn jedes vom anderen optisch wahrgenommen werden kann.
l)Der Ausdruck "verminderte Sicht" bezeichnet jeden Zustand, bei dem die Sicht durch Nebel, dickes Wetter, Schneefall, heftige Regengüsse, Sandstürme oder ähnliche Ursachen eingeschränkt ist.
m)Der Ausdruck "Bodeneffektfahrzeug (BEF)" bezeichnet ein in verschiedenen Betriebsweisen einsetzbares Fahrzeug, das in seiner Hauptbetriebsweise unter Ausnutzung des Bodeneffektes in nächster Nähe zur Oberfläche fliegt.

thball
28.02.2008, 17:48
Hallo Michael,

Du siehst die Spitzfindigkeit hier:

http://www.elwis.de/Schifffahrtsrecht/BinSchStrO/Erster_Teil/Kapitel_1/1.01/index.html

Das würde bedeuten, dass Du nur dann nicht Einfahren darfst wenn die Maschine an ist (beim Verkehrszeichen "Fahrverbot für Fahrzeuge mit Maschinanantrieb")

Ich muss ehrlich gesagt passen... :lachen78:

Ruf zur Not die Wapo an (aber bitte das Ergebnis hier einstellen)! :biere:

rotbart
28.02.2008, 18:21
wieso elwis an der richtigen Stelle sagt es doch

http://www.elwis.de/Schifffahrtsrecht/BinSchStrO/Anlagen/Anlage-7/index.html

DieterM
28.02.2008, 20:49
Einen schönen Gruß an das Forum!

Wie ist das eigentlich, wenn ich mit meinem Schlauchboot und montiertem, funktionsfähigem Außenborder eine Wasserfläche befahre, die durch folgendes Schifffahrtszeichen gekennzeichnet ist:

9621 Gesperrte Wasserflächen; jedoch für Kleinfahrzeuge ohne Antriebsmaschine befahrbar.


Und wie sieht das bei diesem Zeichen aus?

9622 Fahrverbot für Fahrzeuge mit Maschinenantrieb

Darf ich, wenn der Motor aus ist und ich das Boot über Ruder oder Paddel bewege rein oder nicht?

Wann ist mein Schlauchboot ein Maschinenfahrzeug und wann nicht?

Juristische Feinheiten helfen hier vielleicht weiter.

Schönen Gruß

Michael

Ist doch so einfach!

Solange der Motor montiert ist, ist es Kleinfahrzeug mit Maschinenantrieb, dabei spielt es keine Rolle ob der Motor läuft oder nicht oder auch hochgeklappt ist. Das ist feinjuristisch!

Erst mit dem Abbau mutiert das Kleinfahrzeug mit Maschinenantrieb zum einfachen Kleinfahrzeug ohne Maschinenantrieb.

:lachen78: :biere:

thball
28.02.2008, 21:38
Hallo Dieter,

dies ist die Definition aus Elwis (BinnenSchO):

"Fahrzeug mit Maschinenantrieb":
ein Fahrzeug mit eigener in Tätigkeit gesetzter Antriebsmaschine, ausgenommen ein solches Fahrzeug, dessen Motor nur zu kleinen Ortsveränderungen (z. B. in Häfen oder an Umschlagstellen) oder zur Erhöhung der Steuerfähigkeit des Fahrzeugs im Schlepp- oder Schubverband verwendet wird;


das "in Tätigkeit" könnte man auch anders auslegen... :lachen78: :biere:

chief_bcb
28.02.2008, 21:43
Nabend,

seht die Sache einfach mal pragmatisch - die Diskussion, die hier ohne Konsequenzen auf dem Trockenen geführt wird, hätte man im Zweifel mit der Waschpo aufm Wasser und meistens regnets dann auch noch und es ist kalt und windig. Und ob die Herren Ordnungshüter Smileys im Repertoir haben und auch juristisch zu 100% bewandert sind, ist mehr als fraglich. Also geht man der Sache am besten komplett aus dem Weg und machts gar net erst.

Ist zwar was für die Rubrik "Der Klügere gibt nach" (bis die Welt von den Dummen regiert wird) aber den Punkt haben wir eh schon überschritten.:futschlac

Viele Grüße
Bernd

skymann1
28.02.2008, 23:24
Hallo,
hmm, ich würde auch mal bei einem WSA oder der WaPO nachfragen, aber ob die Dir das schriftlich geben ist eine andere Sache, falls die Auskunft für Dich positiv ausfällt.

Und den Ärger auf dem Wasser hättest nachher Du, das hat der Bernd schon recht, ABER, man kann ja auch nicht immer nur sofort nachgeben ohne deshalb gleich Dumm zu sein, also erkundigen würd ich mich schon, nach meinem Empfinden dürfte ich, wenn ich den Motor nicht in Betrieb habe (am besten hochgeklappt) dort rudern/paddeln.

Nur irgendwas schriftliches in der Tasche haben sollte man schon, sonst ist man tatsächlich der Dumme, wenn man den richtigen trifft.

Wie Tom schon schrieb, teils uns bitte mit, falls Du was rausbekommst, interessiert mich jetzt auch!!!

Gruß Peter

rotbart
29.02.2008, 09:17
Man kann nur den Kopf schüttel, bei Elwis steht alles, ma muß nur lesen können :-(((

Das Befahren von Wasserflächen,die durch das Tafelzeichen A.1a (Anlage 7) gekennzeichnet sind, ist allen Fahrzeugen und Schwimmkörpern - mit Ausnahme der Kleinfahrzeuge ohne Antriebsmaschine - verboten.

Tafelzeichen A.1a

===> Maschine ausbauen

-------------------------

A.12
Fahrverbot für Fahrzeuge mit Maschinenantrieb

--------------------------
mit Maschinenantrieb , da darf er durchaus eine Antriebsmaschine haben, solange die keinen Antrieb produziert, hat er keinen Maschinenantrieb.


Deutsch schwere Sprache - aber schöööööön

--------------------------------------------

Den schwierigen Fall kann man nur konstruieren, nämlich er hat einen Propeller, dreht diesen aber mit Muskelkraft (per Handkurbel) - was dann:biere: :biere: :biere:

rotbart
29.02.2008, 10:17
Ist doch so einfach!

Solange der Motor montiert ist, ist es Kleinfahrzeug mit Maschinenantrieb, dabei spielt es keine Rolle ob der Motor läuft oder nicht oder auch hochgeklappt ist. Das ist feinjuristisch!

Erst mit dem Abbau mutiert das Kleinfahrzeug mit Maschinenantrieb zum einfachen Kleinfahrzeug ohne Maschinenantrieb.

:lachen78: :biere:

====>
ein Segler, der segelt und dessen Maschine aus ist ist trotzdem ein Motorboot :stupid: :stupid: :stupid:

misch
29.02.2008, 10:29
Tja Leute,

als Anstifter der kleinen Diskussion melde ich mich jetzt nochmal zu Wort (oder ... Schrift?).

Jeder weiß was oder meint zumindest etwas zu wissen. Aber keiner weiß es so richtig Richtig.

Ich habe daher bei der Wasserschutzpolizei in Ludwigshafen/Rh. angerufen. Der Polizeibeamte gab sich anfangs recht sicher, nahm dann aber doch die Anfrage auf und wird mich, so sein Versprechen, zurückrufen.

Da man bekanntlich auf 2 Beinen besser steht, ging die gleiche Anfrage per E-Mail an das Wasser- und Schifffahrtsamt Mannheim. Wenn ich eine Antwort erhalte, dann habe ich es schriftlich und werde dieses Dokument zu den mitzuführenden Papieren legen. Man weiß ja nie, wer einem in so einem Altrheinarm begegnet!

Sobald ich eine Antwort habe, stelle ich diese ins Forum.

Gruß Michael

misch
29.02.2008, 12:10
Rückruf der Wasserschutzpolizei:

Ich darf bei beiden Schildern mittels Paddel oder Ruder die Wasserfläche befahren, wenn der Motor aus und hochgeklappt ist. ("So sehe ich das zumindest." O-Ton des Beamten.)

Und jetzt kann ich nur hoffen, daß genau dieser Beamte mich auf der gesperrten Fläche kontrolliert?!?

Die Reaktion des Wasser- und Schifffahrtsamtes steht noch aus.

Gruß Michael

misch
29.02.2008, 16:12
E-Mail des Wasser- und Schifffahrtsamt Mannheim vom 29.02.08, 14.57 Uhr

Zitat Anfang

Sehr geehrter Herr Scherer,
die Altrheinarme sind überwiegend in Landeseigentum übergegeangen, somit sind hierfür die Länder zuständig. Diese haben auch eigene Verordnungen etc. für die Altrheinarme (so z.B. Baden Württemberg Rheinnebengewässer-Schifffahrts-Verordnung)
Bezüglich Ihrer Frage kann ich Ihnen aber folgendes mitteilen: Das A.1a Zeichen (gesperrte Wasserfläche; s. Anl.) untersagt ein befahren mit Maschinenantrieb. D.h. es darf gepaddelt werden allerdings darf sich kein Maschinenantrieb an Bord befinden (hochklappen genügt also nicht). Beim A.12 Zeichen (der durchgestrichenen Antriebspropeller) wird ein Befahren mit Maschinenantrieb untersagt d.h. hier reicht ein hochklappen des Motors aus.

Für die einzelenen Rechtsvorschriften der Länder muss ich Sie leider an die zuständigen Landratsämter etc. verweisen.

Ich hoffe Ihnen damit ein wenig weitergeholfen zu haben.

Sollten Sie noch Fragen habe stehe ich gerne zur Verfügung.

Zitat Ende

Nochmal zu Info: Das A.1a Zeichen ist dieses: 9625

Lt. WSA darf ich nicht rein, weil ich den Motor an Bord habe, lt. WSP aber schon.

Zumindest beim 2. Zeichen sind sich biede einig.

Ich danke dem Beamten, der sich noch am gleichen Tag, an einem Freitag Nachmittag, gemeldet hat.

Michael

rotbart
29.02.2008, 16:19
E-Mail des Wasser- und Schifffahrtsamt Mannheim vom 29.02.08, 14.57 Uhr

Zitat Anfang

Sehr geehrter Herr Scherer,
die Altrheinarme sind überwiegend in Landeseigentum übergegeangen, somit sind hierfür die Länder zuständig. Diese haben auch eigene Verordnungen etc. für die Altrheinarme (so z.B. Baden Württemberg Rheinnebengewässer-Schifffahrts-Verordnung)
Bezüglich Ihrer Frage kann ich Ihnen aber folgendes mitteilen: Das A.1a Zeichen (gesperrte Wasserfläche; s. Anl.) untersagt ein befahren mit Maschinenantrieb. D.h. es darf gepaddelt werden allerdings darf sich kein Maschinenantrieb an Bord befinden (hochklappen genügt also nicht). Beim A.12 Zeichen (der durchgestrichenen Antriebspropeller) wird ein Befahren mit Maschinenantrieb untersagt d.h. hier reicht ein hochklappen des Motors aus.

Für die einzelenen Rechtsvorschriften der Länder muss ich Sie leider an die zuständigen Landratsämter etc. verweisen.

Ich hoffe Ihnen damit ein wenig weitergeholfen zu haben.

Sollten Sie noch Fragen habe stehe ich gerne zur Verfügung.

Zitat Ende

Nochmal zu Info: Das A.1a Zeichen ist dieses: 9625

Lt. WSA darf ich nicht rein, weil ich den Motor an Bord habe, lt. WSP aber schon.

Zumindest beim 2. Zeichen sind sich biede einig.

Ich danke dem Beamten, der sich noch am gleichen Tag, an einem Freitag Nachmittag, gemeldet hat.

Michael

JO das WSA hat Recht siehe mein obiges Posting es ist doch völlig klar, das ANTRIEBSMASCHINE das Gerät meint und MASCHINENANTRIEB das Verfahren - WO bitte liegt da ein Problem oder eine Ungenauigkeit :confused- :confused- :confused- :confused-
Genauso wurde es Dir im FS-Kurs (hoffentlich) beigebracht:ka5: :ka5:

Monty
29.02.2008, 23:18
JO das WSA hat Recht siehe mein obiges Posting es ist doch völlig klar, das ANTRIEBSMASCHINE das Gerät meint und MASCHINENANTRIEB das Verfahren - WO bitte liegt da ein Problem oder eine Ungenauigkeit :confused- :confused- :confused- :confused-
Genauso wurde es Dir im FS-Kurs (hoffentlich) beigebracht:ka5: :ka5:

Hallo rotbart,
es gibt kein Problem
nur die WASA hat es verständlich und ohne jegliche Polemik erklärt.:ka5:

rotbart
01.03.2008, 11:09
Hallo rotbart,
es gibt kein Problem
nur die WASA hat es verständlich und ohne jegliche Polemik erklärt.:ka5:

Ja man kann sich über den Langmut der Beamten nur wundern denn es ist schlimm die WSA zu belästigen, denn solche Trivialitäten sollte jeder FS-Inhaber natürlich beherrschen.

Mutti
01.03.2008, 12:17
Ja man kann sich über den Langmut der Beamten nur wundern denn es ist schlimm die WSA zu belästigen, denn solche Trivialitäten sollte jeder FS-Inhaber natürlich beherrschen.

Sorry ich hatte das Wort nicht verstanden.:gruebel:

Die Entdecker von Trivialitäten. — Subtile Geister, denen nichts ferner liegt als eine Trivialität, entdecken oft nach allerlei Umschweifen und Gebirgspfaden eine solche und haben große Freude daran, zur Verwunderung der Nicht-Subtilen.

Smalte 1
01.03.2008, 13:42
Sorry ich hatte das Wort nicht verstanden.:gruebel:

Die Entdecker von Trivialitäten. — Subtile Geister, denen nichts ferner liegt als eine Trivialität, entdecken oft nach allerlei Umschweifen und Gebirgspfaden eine solche und haben große Freude daran, zur Verwunderung der Nicht-Subtilen.
Ja ja--wie schön wäre das,Dass..,wenn ein Pudding ein Buch
vorlesen könnte.Dann... ?!?!. Schade ansich das Puddinge..oder heißt das Puddings..egal--dazu keine Lust haben soweit ich weiß.
Man kann ja nie wissen--steht geschrieben auf,, Kurt Schwitters,, Grabstein.
Gruß Werner:ka5: