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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Ing. Schmidt - Auktion


Berny
06.05.2005, 14:51
Hi Leute

Falls jemand von der Auktion was brauchen würde, so soll er es hier posten.
Ebenso sollten sich diejenigen melden, die zu dieser Auktion fahren und bereit wären, was mitzunehmen.

Preise (bis wohin gesteigert werden soll) bitte dann mit PN angeben!

Hier nochmals der Link:
http://www.karner.de/de/saledetails.asp?SaleID=4730

Karlheinz.Z
06.05.2005, 16:27
Hallo Berny,

Danke für den Thread. Super Idee. :chapeau:

Ich hätte mir da schon was angeschaut.
Sicherheitsentkopplunssystem Quick Release,
Wasser Funreifen von Sevylor,
Groß Funboard,
Wäre alles nicht schwer zu händeln.

Vielleicht würde es sich ausgehen, dass einer/einige aus dem Forum an der Auktion teilnehmen. Unkosten werden selbstverständlich erstattet.

Gruß
Karlheinz

DieterM
06.05.2005, 16:37
Hallo Feunde,

es kann bestimmt auch vorab gekauft werden bzw. vorgemerkt werden. Das sollte zumindest versucht werden unter Angabe des Artikels mit der Auktions-Nummer, siehe hierzu Verkaufsliste unter http://www.karner.de/de/speciallist.asp?SaleID=4730&Track=Auction

Bitte den Auktionator unter folg. Anschrift anmailen:
contactaustria.karner@goindustry.com

Achtung: bei einer Auktion wird keine zusätzliche Mehrwertsteuer fällig. Es gilt der zugeschlagene Auktionspreis zuzügl. die vom Auktionator ausgewiesenen Zuschläge.

Ex-Mitglied
06.05.2005, 17:10
Achtung: bei einer Auktion wird keine zusätzliche Mehrwertsteuer fällig. Es gilt der zugeschlagene Auktionspreis zuzügl. die vom Auktionator ausgewiesenen Zuschläge.

Kosten und Gebühren
Wer trägt die Mehrwertsteuer, Zölle sowie Gewerbe- und andere Steuern?
Alle Aufwendungen für Mehrwertsteuer, Zölle, Gewerbesteuer und andere Steuern, die beim Erwerb, Export oder Import eines bei GoIndustry erworbenen Produktes anfallen, sind vom Käufer zu entrichten. Entsprechend ist es Sache des Käufers, für ein Produkt anfallende Steuern und Abgaben in Erfahrung zu bringen, bevor er Gebote abgibt.

Wer bezahlt den Versand?
Für alle Versandkosten (auch die Steuern) kommt der Käufer auf, sofern nicht in der Produktinformation anderes angegeben ist. Der Verkäufer trägt jedoch die Kosten für Verpackung, Abbau und Transport von Produkten im Rahmen der Vorbereitung auf den Versand. Der Käufer übernimmt alle Versand- und Verpackungskosten von der Laderampe des Verkäufers bis zum Zielort des Produkts. (Diese Kosten sind nicht im Verkaufspreis oder der Transportgebühr enthalten).

Wer bezahlt die Verpackung, den Abbau und den Transport?
Für Verpackung, Abbau und Transport von Produkten (auch die Steuern) kommt der Verkäufer auf, sofern nicht in der Produktinformation anderes angegeben ist. Der Käufer übernimmt alle Versand- und Verpackungskosten von der Laderampe des Verkäufers bis zum Zielort des Produkts. (Diese Kosten sind nicht im Verkaufspreis oder der Transportgebühr enthalten).

Dies nur zur Info, für die, die noch nie auf einer Auktion waren, nicht dass es große Augen gibt

Karlheinz.Z
06.05.2005, 17:17
Dank Euch für die Info, Dieter und Michel,

Hab ich gerade über e-mail mal versucht. Mal schaun ob's klappt.
Transport/Versand: Ich bin ja eh in der KW 21 an der Donau -nähe Wien.
Eventuell geht es sich aus, dass ich das Zeug(sofern ich es bekomme) selber holen kann.


Gruß aus Ingolstadt

Karlheinz

rotbart
06.05.2005, 17:32
Kosten und Gebühren
Wer trägt die Mehrwertsteuer, Zölle sowie Gewerbe- und andere Steuern?
Alle Aufwendungen für Mehrwertsteuer, Zölle, Gewerbesteuer und andere Steuern, die beim Erwerb, Export oder Import eines bei GoIndustry erworbenen Produktes anfallen, sind vom Käufer zu entrichten. Entsprechend ist es Sache des Käufers, für ein Produkt anfallende Steuern und Abgaben in Erfahrung zu bringen, bevor er Gebote abgibt.

Also
(A) ist es eine Frage aus welchem Land der Käufer kommt.
(B) Zölle gibt es in Europa für private Waren nicht mehr
(C) Gewerbesteuern interessieren sowieso nicht
(D) MwSt kann eigentlich nur für die Provision (den Aktionsaufschlag hier 15%) anfallen, denn nur dies ist die Leistung des Auktionators.
Der Käufer (aus der EU) muss garnichts in Erfahrung bringen , sondern innerhalb der EU muß der verkäufer alles auf die Rechnung schreiben


Wer bezahlt den Versand?
Für alle Versandkosten (auch die Steuern) kommt der Käufer auf, sofern nicht in der Produktinformation anderes angegeben ist. Der Verkäufer trägt jedoch die Kosten für Verpackung, Abbau und Transport von Produkten im Rahmen der Vorbereitung auf den Versand. Der Käufer übernimmt alle Versand- und Verpackungskosten von der Laderampe des Verkäufers bis zum Zielort des Produkts. (Diese Kosten sind nicht im Verkaufspreis oder der Transportgebühr enthalten).

Eine Versteigerung ist kein Versandgeschäft, das ist selbstredend man ersteigert ein Detail bezahlt es (oft ist Barzahlung oder bestätigter Scheck gefordert) und nimmt das teil mit - also was soll die Angstmache ?
ABBAU nur wenn ausgeschrieben ! Ansonsten ist der Auktionator verpflichtet das Teil mitnehmbar vorzulegen :5bouncy: Eine Laderampe spielt hier garkeine Rolle, da der Ersteigerer SOFORT Eigentümer des Artikels wird.

Also ich war schon bei vielen Versteigerungen sowohl als Käufer, als auch als Einlieferer (verkäufer) - das ist alles völlig unkompliziert, wichtig ist :

(1) Es gibt einen AUFPREIS, daß ist die Provision die der Auktionator erhält, die fällt zusätzlich an (hier laut AGB 15%) unter bestimmten Umständen kann der Auktionator darauf MWST erheben , diese könnt ihr aber ebenfalls unter bestimmten Umständen (die hier die Bandbreite in Schwierigkeiten bringen würde) wieder absetzen (bei der Ausfuhr)
(2) Ihr müsst das ersteigerte Teil selbst nach Hause bringen oder eine Spedition beauftragen - die zeitspanne wird verabredet mit dem Auktionator.
(3) Bezahlt wird im Normalfall sofort und damit seit ihr auch sofort Eigentümer
-----------------------
Weiter
(1) NICHT versteigerte Teile werden (im Normalfall) im Nachverkauf zum Aufrufpreis verkauft - Anruf genügt.
(2) Teile die nach 14 tage bis 4 Wochen auch so nicht verkauft sind, werden verramscht
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Die Sache ist völlig entspannt und simpel - NUR verfallt bitte nicht in die Spielermentalität (...ach 100 EUR gehen noch..........) daraus werden leicht 1.000 und dann seht ihr am Schluss alst aus, wenn der andere aufhörst zu steigern.
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Nochmals ich habe schon Antiquitäten für mehr als ein RIB so gekauft und verkauft,nur keine Angst vor der Situation

Berny
06.05.2005, 18:06
Ich denke, es ist eh beschrieben:
Standard Käuferaufgeld: ein Käuferaufgeld von 15% wird auf jede Position erhoben und dem Käufer zusätzlich zum Zuschlagspreis in Rechnung gestellt..
Webcast Käuferaufgeld: zusätzliche 3.5% Webcast Käuferaufgeld werden auf alle über GoWebcast erfolgreich ersteigerten Positionen erhoben und dem Käufer zusätzlich zum Zuschlagspreis und dem Standard Käuferaufgeld in Rechnung gestellt.

Klar, wenn sich jemand was zuschicken lassen will, werden Versandkosten entstehen, die der Käufer zu zahlen hat.

Mit dem Online-Bieten hat man zwar den Vorteil, dass man direkt teilnehmen kann und nicht unbedingt sich auf andere Verlassen muss, aber auch den Nachteil, dass man das Gebot schon vorher abgeben muss.
Bei mehreren gleichen Artikel kann das ein Nachteil sein. Direkt vor Ort kann man auch den Zustand der Ware überprüfen, das geht online auch nicht.

Klar ist aber auch, dass die ganze Aktion auf Vertrauensbasis beruht, die Leute sollten sich also wirklich kennen, die sich auf sowas einlassen !!!

Hmmm, noch ein Nachsatz: ich habe nirgendwo in Erfahrung bringen können, ob die Preise incl oder Excl MWSt sind. Es könnte also sein, dass tatsächlich noch 20 % MWSt anfallen, dass sollte man bei der Fa Karner klären lassen!

rotbart
06.05.2005, 19:50
Ich denke, es ist eh beschrieben:


Klar, wenn sich jemand was zuschicken lassen will, werden Versandkosten entstehen, die der Käufer zu zahlen hat.

Hmmm, noch ein Nachsatz: ich habe nirgendwo in Erfahrung bringen können, ob die Preise incl oder Excl MWSt sind. Es könnte also sein, dass tatsächlich noch 20 % MWSt anfallen, dass sollte man bei der Fa Karner klären lassen!
Bei öffentlichen Versteigerungen (Gericht/Konkurs) gibt es keine MWST nach EU Regeln, denn der Versteigerer ist kraft Übertragung (Gericht) Eigentümer der Waren aber nicht durch Kauf !!! (wie z.B. bei ebay - die kaufen ja die waren und versteigern sie wieder - dann klar mwst bei profis)

MWST gibt es allerdings auf den AUFSCHLAG.
-------------------------------------
Keine Regel ohne Ausnahme , aber die versage ich mir hier (zu viel text) aber geht mal davon aus bei Gebrauchtgegenständen und öffwentl. Versteigerung keine MWST

Ex-Mitglied
06.05.2005, 22:06
Hmmm, noch ein Nachsatz: ich habe nirgendwo in Erfahrung bringen können, ob die Preise incl oder Excl MWSt sind. Es könnte also sein, dass tatsächlich noch 20 % MWSt anfallen, dass sollte man bei der Fa Karner klären lassen!

Hallo Berny,

auch wenn der rotbart ja jetzt bald einen Herzinfarkt bekommt, die oben eingefügten Zitate, stammen von der Homepage der Firma, die auch die Auktion durchführt. Die sind nicht von mir sondern von Karner, die Findest Du unter Hilfe.

Du hattest mich gestern auch gefragt, woher ich die Information habe, ich bin schon länger Kunde bei Karner und habe auch das eine oder andere schon gekauft, deswegen bekomme ich von der Firma Kataloge zugesendet. Dort steht das mit der Mehrwertsteuer auch klar angegeben.

Das Problem bei solchen Insolvenzversteigerungen ist nämlich, dass der Auktionator die Sachen nicht kauft und dann versteigert sondern diese im Namen und für Rechnung des Insolvenzverwalters anbietet.

Und Insolvenzverwalter versteigern immer Netto und da Österreich EU Mitglied ist, ist Euer MwST Satz fällig, Zoll, etc Verpackung usw. fällt bei diesen Sachen natürlich nicht an.

Hier aber nochmal ein Link zu einer anderen Firma, mit der ich schon länger in Kontakt bin, auch da ist das klar beschrieben:

http://www.waitz-richter.de/Kontakt/Download/pdf/agb0304.pdf

Mehrwertsteuer auf Auktionsbetrag und Aufgeld ist also immer fällig. Unsatzsteuerfrei kann nur unter Angabe einer Umsatzsteueridentifikationsnummer mitgesteigert werden.

Rotti
06.05.2005, 22:30
Wenn das so ist - ok!

Dann rechne wirr mal den Honda BF130 der dort angboten wird durch:


Startpreis € 6.700.00
15% Provision € 770.50
20% Ust € 1.340,00
Macht zusammen € 8.810,00

In München auf der Messe wurde mir der selbe Motor knapp über 9,000,-- angeboten. .......

Gruß Rotti

...wozu lohnt sich dann das alles als Käufer????

Ex-Mitglied
06.05.2005, 22:34
Das stimmt in dem Falle Rotti,

ich finde die Ausrufepreise teilweise auch hoch, aber wenn keiner mitgeht, geht der Auktionator auch runter oder packt was oben drauf.

Aber oft ist es wie bei eBay, dass die Preise für mehr weggehen als normal obwohl 9000 für einen 130er Honda auch ein super Preis ist

rotbart
06.05.2005, 23:01
Wenn das so ist - ok!

Dann rechne wirr mal den Honda BF130 der dort angboten wird durch:


Startpreis € 6.700.00
15% Provision € 770.50
20% Ust € 1.340,00
Macht zusammen € 8.810,00

In München auf der Messe wurde mir der selbe Motor knapp über 9,000,-- angeboten. .......

Gruß Rotti

...wozu lohnt sich dann das alles als Käufer????
Die rechnung ist falsch :
I. Für welche Gegenstände kann die Differenzbesteuerung angewandt werden?
Während die Richtlinie 94/5/EG des Rates den Begriff der Gebrauchtgegenstände enthält, wurde bei deren Umsetzung mit § 25 a Umsatzsteuergesetz (UStG) auf das Merkmal "gebraucht" verzichtet, um von vornherein Abgrenzungsschwierigkeiten zu vermeiden. Statt dessen wird allgemein auf Voraussetzungen abgestellt, die im Endergebnis zu dem führen, was man landläufig unter einem Gebrauchtgegenstand versteht. Nach § 25 a Abs. 1 Nr. 2 muss die Lieferung der Gegenstände an den gewerblichen Wiederverkäufer folgende Anforderungen erfüllen:

Die Gegenstände müssen im Inland oder im übrigen Gemeinschaftsgebiet erworben sein, d. h. ihr Bezug erfolgt von einem Verkäufer, der innerhalb der Gemeinschaft ansässig ist.
Der gewerbliche Wiederverkäufer darf für den Erwerb des Gegenstandes (für die Lieferung des Gegenstandes an ihn) kein Vorsteuerabzugsrecht besitzen. Dieser Umstand liegt dann vor, wenn der Erwerb von einer Privatperson oder von einem steuerbefreiten Unternehmer erfolgt ist bzw. der Verkäufer selbst als gewerblicher Wiederverkäufer die Differenzbesteuerung angewandt hat.
Ausgeschlossen ist die Differenzbesteuerung für

Edelmetalle (Silber, Gold, Platin) und Edelsteine sowie für
den Handel mit Neufahrzeugen innerhalb der Europäischen Union.
Ein Fahrzeug ist nach § 1 Abs. 3 UStG kein Neufahrzeug, wenn

das Landfahrzeug mehr als 6.000 km zurückgelegt hat und seine erste Inbetriebnahme im Zeitpunkt des Erwerbs mehr als 6 Monate zurückliegt,
das Wasserfahrzeug mehr als 100 Betriebsstunden auf dem Wasser zurückgelegt hat und seine erste Inbetriebnahme zum Zeitpunkt des Erwerbs mehr als drei Monate zurückliegt,
das Luftfahrzeug länger als 40 Betriebsstunden genutzt worden ist und seine erste Inbetriebnahme im Zeitpunkt des Erwerbs nicht mehr als drei Monate zurückliegt.
Der Neufahrzeughandel in der Europäischen Union unterliegt einer umsatzsteuerlichen Sonderregelung. Fahrzeuge, die mehr Kilometer zurückgelegt haben bzw. mehr Betriebsstunden genutzt worden sind, sind demnach Gebrauchtfahrzeuge, für die die Differenzbesteuerung Anwendung findet.
Im übrigen enthält § 25 a Abs. 2 ein allgemeines Optionsrecht zur Differenzbesteuerung für Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten auch für den Fall, dass der Wiederverkäufer diese Gegenstände steuerpflichtig eingeführt bzw. im Gemeinschaftsgebiet erworben hat. An die Optionserklärung ist der gewerbliche Wiederverkäufer für mindestens 2 Kalenderjahre gebunden. Die Abgrenzung der Begriffe Kunstgegenstände und Sammlungsstücke ergibt sich aus Nr. 53 bzw. Nr. 49 Buchst. f und Nr. 54 der Anlage zum UStG. Antiquitäten sind gemäß Richtlinie 94/5/EG des Rates "andere Gegenstände und Sammlungsstücke, die mehr als 100 Jahre alt sind".

II. Welche Unternehmer können von der Differenzbesteuerung Gebrauch machen?
§ 25 a Abs. 1 Nr. 1 UStG beschränkt die Differenzbesteuerung auf sog. gewerbliche Wiederverkäufer. Diesem Begriff werden die gewerbsmäßigen Händler zugeordnet, d. h. solche Unternehmer, die im Rahmen ihres Unternehmens oder eines abgrenzbaren Teilbereichs üblicherweise Gegenstände zum Zwecke des Wiederverkaufs einkaufen und sie anschließend, gegebenenfalls nach Instandsetzung, verkaufen. Der Begriff Wiederverkäufer umfasst ferner die Veranstalter öffentlicher Versteigerungen, die Gegenstände im eigenen Namen (auf eigene oder fremde Rechnung) versteigern. Öffentliche Versteigerer handeln im Sinne des Umsatzsteuerrechts wie Eigenhändler bzw. wie Kommissionäre, wenn sie die Versteigerung auf fremde Rechnung durchführen. Insofern gilt der öffentliche Versteigerer, der im eigenen Namen auf fremde Rechnung handelt, auch als gewerblicher Wiederverkäufer, da das Umsatzsteuerrecht sowohl eine Lieferung des Kommitenten (Verkäufer) an den Versteigerer (Kommissionär) als auch eine Lieferung des Kommissionärs an den Ersteigerer unterstellt.

III. Wie funktioniert die Differenzbesteuerung?
Grundsätzlich kann der gewerbliche Wiederverkäufer bei Vorliegen der unter Ziff. 1 genannten Voraussetzungen als Bemessungsgrundlage anstelle des Entgelts für die Lieferung den Differenzbetrag aus Verkaufspreis und Einkaufspreis der Besteuerung zugrundelegen.
Die Steuer ist bei der Differenzbesteuerung stets mit dem allgemeinen Steuersatz (16%) zu berechnen. Dies gilt auch für solche Gegenstände, für die bei der Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften der ermäßigte Steuersatz (7%) in Betracht käme (z.B. Kunstgegenstände und Sammlungsstücke).

Beispiel 1:
Ein gewerblicher Händler für EDV- und Elektronikgeräte kauft von Privat einen gebrauchten Computer zum Preis von 900 Euro. Anschließend verkauft er ihn an eine Privatperson weiter für 1.150 Euro. Der Händler wendet die Differenzbesteuerung an.
Bemessungsgrundlage:

Verkaufspreis - Einkaufspreis = 1.150 Euro - 900 Euro = 250 Euro
Aus diesem Betrag ist die Umsatzsteuer in Höhe von 16 v. H. herauszurechnen
(250 : 116 X 16 = 34,48 Euro). Daraus ergibt sich als Bemessungsgrundlage für den Umsatz des Elektronikhändlers an die Privatperson 215,52 Euro. Der Steuerbetrag beträgt 34,48 Euro. Es ist eine Rechnung ohne gesonderten Ausweis der im Verkaufspreis enthaltenen Umsatzsteuer auszustellen (Gesamtpreis = 1.150 Euro). Aufzuzeichnen sind:

Verkaufspreis: 1.150 Euro
Einkaufspreis: 900 Euro
Umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage: 215,52 Euro
Beispiel 2:
Gleicher Sachverhalt wie in Beispiel 1. Aber: Der Ankauf des Computers erfolgt von einer Privatperson aus Frankreich. Der Verkauf des Computers erfolgt an eine Privatperson in Belgien.
Bei Anwendung der Differenzbesteuerung ist der Sachverhalt steuerlich ebenso wie in Beispiel 1 abzuwickeln.

Beispiel 3:
Der Elektronikhändler kauft den Computer von einem vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmer zu einem Preis von 900 Euro inkl. gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer in Höhe von 124,11 Euro ein. Er verkauft ihn an die Privatperson zu einem Preis von 1.150 Euro weiter. Bei diesem Sachverhalt ist die Anwendung der Differenzbesteuerung nicht möglich. Durch den gesonderten Steuerausweis beim Einkaufspreis liegen die Voraussetzungen nicht vor. Der Elektronikhändler kann die gesondert ausgewiesenen 124,11 Euro als Vorsteuern ansetzen. Im Verkaufspreis von
1.150 Euro ist die Umsatzsteuer mit einem Betrag von 158,59 Euro enthalten. Die Zahllast gegenüber dem Finanzamt beträgt somit 34,48 Euro.

Beispiel 4:
Der von der Privatperson eingekaufte Computer wird an einen vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmer weiter verkauft. In diesem Fall hat der Elektronikhändler die Möglichkeit, zwischen der Differenzbesteuerung und der Regelbesteuerung zu wählen. Bei Anwendung der Differenzbesteuerung ist der Sachverhalt wie im Beispiel 1 dargestellt abzuwickeln. Bei Anwendung der Regelbesteuerung - gleichbleibende Gewinnspanne für den Wiederverkäufer unterstellt - ergäbe sich ein Nettoverkaufspreis von 1.115, 50 Euro zzgl. gesondert auszuweisender Umsatzsteuer in Höhe von 16 % = 178,48 Euro. Daraus ist ersichtlich, dass sich im Gegensatz zur Differenzbesteuerung der Verkaufspreis verteuert, was aber lediglich Auswirkungen bei Verkäufen an nicht oder nur teilweise zum Vorsteuerabzug berechtigte Personen hat.

IV. Welche Aufzeichnungen sind erforderlich, gibt es Erleichterungen ?
Wichtig ist, dass bei Anwendung der Differenzbesteuerung neben der Regelbesteuerung getrennte Aufzeichnungen erforderlich sind. Danach muß der Unternehmer neben den allgemeinen Aufzeichnungspflichten des § 22 folgende Aufzeichnungen führen:

die Verkaufspreise der Gegenstände
die Einkaufspreise
die Bemessungsgrundlagen, die sich aus den Beträgen ergeben, um die die Verkaufspreise die Einkaufspreise für die Gegenstände übersteigen (die Umsatzsteuer ist aus der Bemessungsgrundlage herauszurechnen, vgl. Beispiel 1).
Vereinfachte Aufzeichnungen bei Anwendung der Differenzbesteuerung sind möglich bei Gegenständen, deren Einkaufspreis 500 Euro nicht überschreitet. Danach kann der Unternehmer die während eines gesamten Besteuerungszeitraums / Voranmeldungszeitraums (Kalendermonat, Kalendervierteljahr, Kalenderjahr) ausgeführten Umsätze nach dem Gesamtbetrag bemessen, um den die Summe der Verkaufspreise die Summe der Einkaufspreise dieses Zeitraums übersteigt (Gesamtdifferenz).

Beispiel:
Der Elektronikhändler kauft von Privatpersonen zwei gebrauchte elektrische Schreibmaschinen zum Einkaufspreis von je 250 Euro sowie einen gebrauchten Drucker für 450 Euro. Er verkauft die Schreibmaschinen zu einem Preis von je 300 Euro nach 3 Wochen und den Drucker zu einem Preis von 600 Euro nach 4 Wochen. Die Summe der Verkaufspreise beträgt 1.200 Euro und die Summe der Einkaufspreise 950 Euro. Aus dem Differenzbetrag von 250 Euro ist die Umsatzsteuer in Höhe von 34,48 Euro herauszurechnen. Damit ergibt sich als Bemessungsgrundlage 215,52 Euro. Die Umsatzsteuerschuld beträgt 345,48 Euro.
Die Anwendung dieser Vereinfachungsregelung für den Unternehmer lohnt sich nur dann, wenn er kontinuierliche Ein- und Verkäufe unter Anwendung der Differenzbesteuerung tätigt. Bei einem zeitlichen Auseinanderfall sporadischer Ein- und Verkäufe kann die Anwendung der Vereinfachungsregelung auch nachteilig bezogen auf die eigene Steuerschuld wirken.

Beispiel:
Ein gewerblicher Wiederverkäufer kauft im Jahr 01 drei Gebrauchtgegenstände zu Preisen von 300 Euro, 200 Euro und 400 Euro ein. Er verkauft diese Gegenstände in unterschiedlichen Besteuerungszeiträumen. Gegenstand 1 verkauft er für 400 Euro im Jahr 01. Die Gegenstände 2 und 3 werden im Jahr 02 für 300 Euro und für 500 Euro verkauft.
Bei Anwendung der Vereinfachungsregelung im Besteuerungszeitraum 01 ergäbe sich ein negativer Differenzbetrag, so dass keine Steuer zu entrichten wäre; im Besteuerungszeitraum 02 entstünde ein Differenzbetrag zwischen Einkaufspreisen und Verkaufspreisen von 800 Euro, in dem ein Umsatzsteuerbetrag in Höhe von 110,32 Euro enthalten wäre. Bei Anwendung der Differenzbesteuerung für jeden einzelnen Vorgang des Einkaufs und Verkaufs wäre dagegen die Umsatzsteuerbelastung lediglich 41,37 Euro (100 Euro + 100 Euro + 100 Euro= 300 Euro, darin enthalten 16 % Umsatzsteuer = 41,37 Euro).

V. Welche Besonderheiten gelten im grenzüberschreitenden Handel mit Gebrauchtwaren?
Generell gilt, dass die Differenzbesteuerung uneingeschränkte Anwendung im Inland und im Binnenmarkt der Europäischen Union findet. Sie kann jedoch nicht angewendet werden bei Lieferungen und Warenbezügen in und aus dem Drittlandsgebiet.
Im innergemeinschaftlichen Warenverkehr sind folgende Besonderheiten zu beachten: Wird ein Gegenstand an den gewerblichen Wiederverkäufer aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung geliefert, so ist die Differenzbesteuerung ausgeschlossen. In diesem Fall ist der Erwerb des Gegenstandes im Inland zu versteuern.
Sollte für die Lieferung des Gegenstandes an den gewerblichen Händler im Inland bereits im übrigen Gemeinschaftsgebiet die Differenzbesteuerung angewandt worden sein, so unterliegt der innergemeinschaftliche Erwerb im Inland nicht der Umsatzsteuer. Für Lieferungen unter Anwendung der Differenzbesteuerung in das übrige Gemeinschaftsgebiet ist die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 1 Buchst. b i. V. m. § 6 a sowie die sog. Versandhandelsregelung des § 3 c UStG ausgeschlossen.

Weitere Informationen:
Handelskammer Hamburg, Geschäftsbereich Wirtschaftspolitik, Steuer- und Finanzpolitik,
Tel.: 040 / 36138-352, Fax: 040 / 36138-325 E-Mail: Susanne Küchmeister

Stand: August 2002

rotbart
06.05.2005, 23:05
Hallo Berny,

auch wenn der rotbart ja jetzt bald einen Herzinfarkt bekommt, die oben eingefügten Zitate, stammen von der Homepage der Firma, die auch die Auktion durchführt. Die sind nicht von mir sondern von Karner, die Findest Du unter Hilfe.


Das Problem bei solchen Insolvenzversteigerungen ist nämlich, dass der Auktionator die Sachen nicht kauft und dann versteigert sondern diese im Namen und für Rechnung des Insolvenzverwalters anbietet.

Mehrwertsteuer auf Auktionsbetrag und Aufgeld ist also immer fällig.

@Michel
Ich streite mich nicht - Du hast unrecht, wenn überhaupt ist hier die Frage nach einer Differenzbesteuerung zu prüfen -- aber mir ist es wurscht :liebhaben
Ich war wahrscheinlich auf mehr Auktionen als Ihr (DU) , aber wenn Ihr meint es ist richtig - warum soll ich mich streiten - übersende gerne (gegen Portoersatz) ein paar dutzend Kilo Steuergesetze und Kommentare. :biere:

Ex-Mitglied
06.05.2005, 23:08
Hochinteressant Roland, auch wenn ich es mir nicht durchgelesen habe, da ein wenig zu lang.

Ich schlage vor Du mailst das der Firma, die in Wien am 21. die Auktion durchführt, die werden daraufhin sicher Ihre AGB´s ändern.

Kleiner Tip noch Roland:

Du verwechselst ein Auktionshaus und dessen Vorschriften mit einer Versteigerung eines insolventen Unternehmens, da der Staat die MwST für die Waren, die dort angeboten werden, in der Regel ja schon erstattet hat.

Aber eigentlich brauch ich hier ja nicht die AGB´s der Verwerter zu erläutern, da sthet ja alles klar drin.

rotbart
06.05.2005, 23:28
Hochinteressant Roland, auch wenn ich es mir nicht durchgelesen habe, da ein wenig zu lang.


Kommen dann zu den 188.000,-- EUR noch 30.000,-- MwSt ?? (beim himmlischen Golf) :lachen78: :lachen78: :lachen78:

DieterM
06.05.2005, 23:42
:lachen78: :lachen78: :lachen78:

Der Erwerb von Auktionsware wird zeigen ob Mehrwertsteuer fällig wird oder nicht. Falls ja und wenn überhaupt, sollte sie bereits eingeschlossen sein in die Auktionspreise. Denn ansonsten macht die Auktion ja keinen Sinn ohne günstige Preise. Wie soll dann die Ware schnell abfließen und versilbert werden?

dodl
06.05.2005, 23:43
Roland, die Karner Preise sind netto.

Ueber Leute die das mit ebay verwechseln hab ich heute schon gescherzt sorry :)

cu
martin

rotbart
07.05.2005, 00:06
Roland, die Karner Preise sind netto.

Ueber Leute die das mit ebay verwechseln hab ich heute schon gescherzt sorry :)

cu
martin

Sorry MARTIN

alle Zuschläge sind Verkaufspreise zzgl. Aufschlag und MwSt auf den Aufschlag oder die Differenzbesteuerung
WIE BEI EBAY nur dass die meisten den Aufschlag und MWST darauf als Verkäufer tragen, was sie nicht müssen.
Wenn bei Ebay MWST AUF DAS PRODUKT anfällt, dann ist Sie (bei profihändlern) incl. das entspricht exakt den bestimmungen für Auktionen
---------------------------
Zuschlag ist Zuschlag, wenn ich über den Zuschlag noch Gebühren zu tragen hätte (außer dem Aufschlag) könnte ich zurücktreten.

Überlegt doch mal
Zuschlag 100 dann Aufschlag 15 ,-- darauf MWST 3,-- (20% in Ösiland)
= 118,-- und dann nochmals 20% = 23,60 = 141,60
Das wäre dann u.a. MWST auf die MWST, selbst der Ösi-Finanzminister hat das noch nicht erfunden :biere:

Ex-Mitglied
07.05.2005, 01:23
Mensch Roland,

noch einer der das dann falsch macht:

http://www.auktionen-huber.de/

Und noch einer:

http://www.industriewert.de/files/downloads/industriewert/Versteigerungs-_und_Verkaufsbedingungen_Industrie..pdf

Und noch einer hier sogar Fett gedruckt:

http://www.dechow.de/auktion/verstbed.htm

Mein Gott die Käufer dort sind alle Betrogen worden und keiner hat es gemerkt, nur Du

Und wenn Du es vorhin vielleicht überlesen hast:

Verwechsle nicht eine Versteigerung eines Auktionshauses oder der Handelsplattform eBay mit solch einer Sache, das sind verschiedene paar Schuhe.

Erich der Wikinger
07.05.2005, 10:34
Vielleicht hat sich ja an den Steuergesetzen 2005 etwas geändert.

Wer steigern will, kann ja vorher Kontakt mit Karner aufnehmen und den Sachverhalt klären.

Bis 2004 galt in Deutschland zumindest folgende Regelung, welche Rotbart auch schon sehr umfangreich aufgeführt hatte. Ich versuche jetzt kurz und knapp darzustellen.

Der VK-Preis ist incl. MWST, jedoch KANN auf den Zuschlag z. B. 15 % Auktionszuschlag noch 16 % MWST fällig werden.

Sind die Karner Preise tatsächlich netto ? In Deutschland war das zumindest bis 2004 nicht möglich. Der VK Preis musste inkl. MWST bei einer Versteigerung angegeben werden.

Für alle "Steigerer". Unbedingt vorher informieren.

Würde mich freuen wenn jemand nachher mitteilt, wer jetzt Recht hatte.

Viele Grüße und viele Erfolg

Erich

Ex-Mitglied
07.05.2005, 11:18
Hallo Erich,

was Du schreibst, wie auch Roland, stimmt ja, aber eben nur für Auktionen, in der zum Beispiel Antiquitäten, etc, versteigert werden, oder auch bei eBay.

Hier ist der Sachverhalt aber anders, deswegen habe ich in meinem eersten Posting ja auf die AGB des Versteigerers hingewiesen und diese zitiert.

Und da steht klar drin, dass MwST zu zahlen ist, wie auch in dem Prspekt der Versteigerung, welches ich hier habe.

Alle anderen Auktionatoren, die Industrieverwertung betreiben, machen das genauso, deswegen habe ich die Links hier angeführt.

Nun kann Roland, die amerikanische Unabhängigkeitserklärung oder ein anderes Gesetz zitieren, fakt ist, dass dies ich solch einem Fall rechtens ist.

Und deswegen nochmal, das Zitat von mir, habe nicht ich mir nicht ausgedacht, sondern eben nur die AGB´s der Firma Karner zitiert.

Von daher diskutieren wir hier um Sachen, über die es nichts zu diskutieren gibt. Wer meint er bräuchte keine MwST zu zahlen, kann gerne ohne MwST mitbieten, wird dann aber ein Problem bekommen, wenn er nicht genug Geld dabei hat.

Berny
07.05.2005, 19:11
Stopp, Stopp, Stopp


Dieser Thread geht schon wieder in die falsche Richtung !!!

Nochmals:
Ich denke, michel hat Recht, wen er sagt, dass die Frima das so abrechnet.
Bei der ganzen Diskussion ist mir aufgefallen, dass dieses Auktionshaus eine Firma ist und deshalb (auch über Versteigerung) die MWSt verrechnen muss.
Klar ist auch, dass der Staat keine MWSt verrechnet, sprich es wird bei staatlichen Versteigerungen oder Versteigerungen im Auftrag des Gerichts oder ähnliches anders sein als bei Firmenversteigerungen.

Was für eine Art von Versteigerung das jetzt genau ist, kann man hier sowieso nicht klären!

Weiters denke ich, macht es nicht viel Sinn, hier über die MWSt und deren Gültigkeit zu streiten. Wenn dies in den AGB drinnen steht, dann wird es so sein. Wenn einer meint, er könne dagegen rechtlich ankämpfen, dann soll er es tun.
Aber bitte versucht hier nicht eine steuerrechtliche Frage durchzudiskutieren!

@michel: Eine Bitte, vielleicht hast du einen Link, wo das mit der MWSt und der Fa Karner genauer erklärt wird, das hilft den anderen sicher enorm.

rotbart
07.05.2005, 19:17
Stopp, Stopp, Stopp
Dieser Thread geht schon wieder in die falsche Richtung !!!

Nochmals:
Ich denke, michel hat Recht, wen er sagt, dass die Frima das so abrechnet.
Bei der ganzen Diskussion ist mir aufgefallen, dass dieses Auktionshaus eine Firma ist und deshalb (auch über Versteigerung) die MWSt verrechnen muss.
.
ad 1) Siiii er geht
ad 2) Jedes Auktionshaus ist eine Firma und das Auktionshaus verlangt ja auch MWST auf SEINE leistung , die Auktion (Aufschlag + MWST auf diesen) und das ist ja auch richtig !!!!!!!!!! Aber ich stoppe den Thread jetzt hier (für mich)