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hobbycaptain 14.01.2015 11:43

Zitat:

Zitat von ulf_l (Beitrag 344270)
Hallo

Mir hat der Nachbar mir seinem (chronisch zu schweren) Wohnanhänger mal erzählt, daß man, wenn man den Hänger alleine wiegt, die Stützlast noch abziehen kann, weil die ja vom Zugfahrzeug getragen wird. Sprich, daß man einen 500kg Hänger mit max. 620kg vollpacken kann, wenn das Zugfahrzeug 120 kg Stützlast verträgt und das Gewicht so verteilt ist, daß die auch ausgenutzt wird. Stimmt das ? Wenn ja, würde das hier ja noch etwas Spielraum bedeuten.

Gruß Ulf


Zitat:

Zitat von el greco (Beitrag 344271)
Das ist grundsätzlich richtig, aber es geht die maximale zulässige Stützlast des Anhänges



und das gilt auch nur in D

kommst z.B: auf der Fahrt nach HR in Österreich in eine Kontrollle, hast ein Problem, denn in Österreich kann die Stützlast nicht vom Anhängergewicht abgezogen werden, da zählt das tatsächliche Gewicht des Anhängers.
Und da gelten dann die österr. Vorschriften. Die deutsche 100 km/h Zulassung z.B. ist in A auch für die Fische und es gelten die österr. Geschwindigkeitsvorschriften.

DieterM 14.01.2015 17:56

Zitat:

Zitat von ulf_l (Beitrag 344270)
Hallo

Mir hat der Nachbar mir seinem (chronisch zu schweren) Wohnanhänger mal erzählt, daß man, wenn man den Hänger alleine wiegt, die Stützlast noch abziehen kann, weil die ja vom Zugfahrzeug getragen wird. Sprich, daß man einen 500kg Hänger mit max. 620kg vollpacken kann, wenn das Zugfahrzeug 120 kg Stützlast verträgt und das Gewicht so verteilt ist, daß die auch ausgenutzt wird. Stimmt das ? Wenn ja, würde das hier ja noch etwas Spielraum bedeuten.

Gruß Ulf

Falsch! Das gilt nur in D, nicht im Ausland, das man die Aufliegelast vom zulässigen GG des Trailers abziehen darf. Aber ... die wenigsten Anhänger haben eine Auflaufkupplung die 120 kg Aufliegelast zulassen bzw. erreichen. Meistens liegen diese nur bei 75-80 kg max., da hilft dann eine höhere Aufliegelast am Zugfahrzeug nicht. Der max. Wert ist in der Kupplung des Trailers eingestempelt! :schlaumei

Sage D/Nachbarn einen schönen Gruß, er möge seine Lebensmittel im Urlaubsland kaufen, dann leichter er den WOWA bereits bei der Anfahrt.:lachen78:

Barny 462 14.01.2015 20:32

Zitat:

Zitat von DieterM (Beitrag 344307)
Falsch! Das gilt nur in D, nicht im Ausland, das man die Aufliegelast vom zulässigen GG des Trailers abziehen darf. Aber ... die wenigsten Anhänger haben eine Auflaufkupplung die 120 kg Aufliegelast zulassen bzw. erreichen. Meistens liegen diese nur bei 75-80 kg max., da hilft dann eine höhere Aufliegelast am Zugfahrzeug nicht. Der max. Wert ist in der Kupplung des Trailers eingestempelt! :schlaumei


Auch falsch!!!
Das zGG darf nie überschritten werden, es wird der Anhänger ohne Zugwagen gewogen und der das darf das max GG nicht überschreiten.

Das mit der Stützlast trifft nur zu wenn es um die Anhängelast geht.
Beispiel: Das Auto hat eine Anhängelast von max 950kg, und eine Stützlast von 50kg. Dann darf der Trailer oder Anhänger max 1000kg wiegen, denn die 50 kg Stützlast werden nicht gezogen sondern vom Auto getragen und dem GG vom Auto hinzugerechnet.
So habe ich es mehrfach in einem Wohnwagenforum gelesen, dort wird es meistens noch viel enger mit den Gewichten.

putchi 16.01.2015 12:44

Hallo zusammen,
ich möchte hier kurz meine Erfahrungen zu diesem "Problem" schildern.

Ich habe mein Boot mit Trailer gekauft.
Das zul. GG. des Trailers kam mir (natürlich erst) im Nachhinein etwas wenig vor.
Also ab auf die Waage. . . richtig, der Trailer mit "leerem" Boot war schon schwerer!

Um es kurz zu machen:
- den Prüfingenieur meines Vertrauens sagte mir, ich bräuchte eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Herstellers und Räder, Achsen und Bremse/Zugmaul müssten es hergeben.
- Die Bescheinigung habe ich ohne Probleme bekommen (incl. 100 km/h-Zulassung).
- Aufgelastet/eingetragen, fertig!

Die Bescheinigung hat nich nichts gekostet. Es gibt Hersteller die nehmen EUR 170 für den Zettel!
Gruß
Jens

putchi 16.01.2015 14:05

Der Vollständigkeit wegen:

Auflastung von 460kg auf 650kg
(Jetzt hab ich noch Luft)
:chapeau:
Schönes WE
Jens

DieterM 16.01.2015 22:39

Zitat:

Zitat von Barny 462 (Beitrag 344319)
Auch falsch!!!
Das zGG darf nie überschritten werden, es wird der Anhänger ohne Zugwagen gewogen und der das darf das max GG nicht überschreiten.

...
.

Ich weiß nicht was Du jetzt für falsch hälts. :gruebel:

Sicher, das zulässige Gesamtgewicht (GG) eines Anhängers darf nie überschritten werden. Aber was ich hier meine und in D zulässig ist, ist die Prüfung auf der Straße bei einer Kontrolle. Da wird die Achse/Achsen des Trailers vermessen und dann verglichen mit dem GG abzüglich der markierten zulässigen Aufliegelast auf der Anhängerkupplung. Überschreitet diese immrer noch das zulässige GG, dann erfolgt eine effektive Messung der Aufliegelast um das effektive Gesamtgewicht des Trailers mit der Achsmessung zu errechnen. Pech für den Eigentümer wenn das Gewicht immer noch das zulässige GG des Anhängers überschreitet.

Zu der Anhängerkupplung: wie schon sagte liegen die zulässigen Aufliegelasten in der Regel bei 1-achsigen Trailern nur bei 75-80 kg max. oder auch darunter bei 50 kg, da hilft dann eine höhere Aufliegelast am Zugfahrzeug auch nicht. Der max. Wert ist in der Kupplung des Trailers eingestempelt! Bei Gewichtsüberschreitung kann die Deichsel des Anhängers brechen mitsamt der Anhängerkupplung oder diese auch deffekt werden. :smileys5_

Barny 462 17.01.2015 11:12

Hallo

Ich möchte keinesfalls besserwisserisch sein, aber das zulässige Gesamtgewicht darf nicht um die Stützlast erhöht werden.
Auf dieser Internetseite kann man es auch deutlich lesen. Weiter unten sind auch einige Beispiele aufgeführt.

Um Links zu sehen, bitte registrieren

DieterM 17.01.2015 12:17

Hallo Bernhard,

so ist es richtig. :chapeau:

nuernberger-1 17.01.2015 13:44

Zitat:

Zitat von putchi (Beitrag 344430)
Hallo zusammen,
ich möchte hier kurz meine Erfahrungen zu diesem "Problem" schildern.

Ich habe mein Boot mit Trailer gekauft.
Das zul. GG. des Trailers kam mir (natürlich erst) im Nachhinein etwas wenig vor.
Also ab auf die Waage. . . richtig, der Trailer mit "leerem" Boot war schon schwerer!

Um es kurz zu machen:
- den Prüfingenieur meines Vertrauens sagte mir, ich bräuchte eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Herstellers und Räder, Achsen und Bremse/Zugmaul müssten es hergeben.
- Die Bescheinigung habe ich ohne Probleme bekommen (incl. 100 km/h-Zulassung).
- Aufgelastet/eingetragen, fertig!

Die Bescheinigung hat nich nichts gekostet. Es gibt Hersteller die nehmen EUR 170 für den Zettel!
Gruß
Jens

Verrätst du uns auch welcher Trailer Hersteller das ist?

putchi 21.01.2015 09:59

Hallo Peter,
ich habe jetzt erst wieder hier reingeschaut, deshalb nun (erst) die Antwort:

Es ist ein "RIMORCHI PEDRETTI EL 1"

Das ist aber auch unter "BOOT Infos" hinterlegt :schlaumei

Gruß
Jens

ad-mh 28.01.2015 21:24

Zitat:

Zitat von timo (Beitrag 339108)
Hallo
Ich hab mein trailer aufgelastet
Ohne Freigabe vom Hersteller geht gar nichts mehr.
Desweiteten müssen Achse Deichsel reifen und zugmaul ausgelegt sein für die erhöhte last.

Das sind meine Erfahrungen mit dem TÜV in Hessen.

Das ist regional völlig unterschiedlich. Wenn es TÜV oder DEKRA bestätigen, dann kannst Du damit die Papiere bei der Straßenverkehrsbehörde umschreiben lassen.

Bei uns in MH bei meinem WW wollte der Hersteller für die Bestätigung satte 200 EUR einschließlich unnötigem neuen Typenschild haben. Der nette TÜV Prüfer hat dort per Fax angefragt, ob die Auflastung möglich ist. Die Antwort war "Ja, für 200 EUR". Der Prüfer hat daraufhin das Antwortfax kopiert, einen Aktenvermerk gefertigt, dass der Hersteller die Freigabe bestätigt hat und ein Kurzgutachen geschrieben. Damit bin ich zum Amt und habe die Änderung eingetragen. :ka5:
Das Typenschild wurde bei der nächsten HU mit dem Schlagstempel abgeändert. Maßgeblich sind die Papiere. Die Änderung auf dem Typenschild wäre nicht nötig.


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