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Visus1.0 03.02.2016 18:12

Ich kenn wem den hatten sie auch den Schein abgenommen fuhr mit dem zweiten .....sogar eine Verkehrskontrolle hatte er und die schauen nicht nach ....meistens....wenn du an Unfall hast dann gehts dir nicht gut ...aber wann hat man schon eine Verkehrskontrolle mit Scheinabfrage ...echt selten....das Risiko trägt man selbst....
das was du machen willst ist eh legal und legitim..Dirk... du musst ihn ja meist nicht mal abgeben deinen Schein man muss unterscheiden zw. Fahrverbot und Entzug des Führerscheins

ad-mh 03.02.2016 18:13

Zitat:

Zitat von Visus1.0 (Beitrag 382763)
... du musst ihn ja meist nicht mal abgeben deinen Schein man muss unterscheiden zw. Fahrverbot und Entzug des Führerscheins

Österreich?

dirki 03.02.2016 18:15

Zitat:

Zitat von dirki (Beitrag 382760)
Jetzt nur mal rein hypotetisch!:chapeau:
Angenommen!!!!!!!!! Du verlierst im Sinne von aus der Tasche gefallen den Führerschein und läßt dir einen neuen ausstellen.
Dann hast du doch falls der verlorene zufällig wieder auftaucht zwei.:confused-
Dann suchst du dir den fahrfreien Monat aus, machst in der Zeit 4 Wochen Urlaub in Kroatien, fährst einen Tag bevor du abgeben musst in Urlaub, und läßt die Schwiegermutter deinen Schein abgeben!:confused-
Nach den vier Wochen fährste wieder nach Hause und holst deinen Führerschein wieder ab.:cool:
Wirst du beim heimfahren angehalten, haste ja noch den wieder gefundenen.:confused-
Ist ja nicht mein Gedanke, aber vielleicht kommt der eine oder andere auf die Idee!:confused-
Also nochmal, nur rein hypotetisch!:chapeau:
Jetzt mal los, was meint Ihr zu der Sache!:confused-
Liebe Grüße:biere:
Dirk

Mit dem Beispiel möchte ich mich jetzt nicht um Kopf und Kragen reden!
Aber ich denke wenn du genug Zeit und Geld hast, kannste sowas leicht umgehen!:cognemur:
Leider habe ich beides nicht im Überfluss!:confused-
Mir ist schon klar das ich einen Fehler gemacht habe, der auch sicherlich mit einem Bußgeld geahndet werden muss!:smileys5_
Nur halt den Lappen weg, das möchte ich wegen der Situation nicht!:schlaumei
Das nur zu dem klaren Verständnis!:chapeau:
Liebe Grüße
Dirk

rückenwind 03.02.2016 18:22

bei fall no. 1 hast du evtl ein fahrverbot von 4 wochen, als erstsünder kannst du dir noch aussuchen, wann du ihn abgibst.

bei fall no. 2 + erwischen tippe ich auf 1 - 2 jahre entzug der fahrerlaubnis, evlt verbunden mit MPU und neuerteilung, sprich neue prüfung.

obs das so wert ist??

schlauchi20 03.02.2016 18:27

Dirk
nun warte erst mal ab, was kommt. Im Normalfall kannst Du bei der Geschwindigkeit von der Tachoanzeige bestimmt 7 km/h abziehen, um auf die tatsächliche geschwindigkeit zu kommen.
Von der Messung warden eh 3 % abgezogen. Wenn Du also Glück hast, von der Tachoanzeige 10 km/ h.
Und wenn dann die 145 km/h stimmen, dann hättest Du laut Tacho 155 drauf haben dürfen.
Erst mal abwarten was da kommt. Was man Dir anrechnen möchte, steht im "Anhörungsbogen" dann drin. Damit gehst Du in den Bußgeldrechner und guckst nach, ob es ein Fahrverbot gibt oder nicht.
Wenn nein, würde ich nichts machen, einmal laut fluchen und dann zahlen.
Allerdings mußt Du dann 1 Jahr (oder 2, ich weiß es nicht genau), sehr vorsichtig fahren, den bei einem zweiten Verstoß, der einen Punkt gibt, ist der Lappen dann weg, auch wenn die zweite Tat alleine betrachtet noch OK ware!.

Kümmere Dich um Deinen Vater und warte in Ruhe ab. Eventuell erkundige Dich bis dahin im Vorfeld, ob die Rechtschutzversicherung einen Anwalt zahlt oder nicht und überlege Dir, zu welchem Anwalt du im Fall der Fälle gehts.
Hingehen erst mit dem Bescheid.
Im Voraus zur Polizei gehen würde ich nicht.

Gruß Rüdiger

Visus1.0 03.02.2016 18:40

Zitat:

Zitat von ad-mh (Beitrag 382764)
Österreich?

Stimmt man muss ihn abgeben leider.....

Robert1 03.02.2016 18:44

Zitat:

Zitat von Visus1.0 (Beitrag 382750)
:biere:mein das ja nicht so doch ein blöder Kmh entscheidet über 4 Wochen Fahrverbot oder nicht......aber man kann immerhin noch BOOTFAHREN:biere::banane:

Hallo

In Kroatien kann man Bootfahren.

Aber das Donaupatent ist dann auch weg. :biere:

Wasserarbeiter 03.02.2016 18:45

Moin,

in jungen Jahren bin ich mal nachts mit etwa 160 auf einer mit 80 beschränkten Autobahnstrecke gefahren. Ich wurde zwar nicht geblitzt, aber die Polizei hatte mich mit Blaulicht verfolgt und dann auch nach ein paar Kilometern an einer Ausfahrt gestoppt. Die hatten damals noch diese lahmen Ford und hätten mich, nach eigenen Worten, beinahe nicht mehr eingeholt. Ich hatte nicht versucht zu entkommen, sondern die einfach nicht bemerkt.

Mir wurden 60kmh zu viel angelastet. Da ich aber noch keinen einzigen Punkt hatte, bin ich mit einer höheren Geldstrafe davon gekommen. Die Nummer hatte mich damals 635,- DM gekostet. Ich brauchte den Lappen nicht abzugeben. Das ist aber schon etwa 30 Jahre her. Wie sowas heutzutage gehandhabt wird, weiß ich nicht.

Nur damit nicht der falsche Eindruck entsteht. - Ich habe immer noch Null Punkte und fahre Schadenfreiheitsklasse SF 31 mit 27%.


Ich würde jetzt erst mal abwarten was im Anhörungsbogen überhaupt vorgeworfen wird und dann entsprechend reagieren. Jetzt die Pferde scheu zu machen bringt nichts.

andy06kw 03.02.2016 18:56

Zitat:

Zitat von nuernberger-1 (Beitrag 382754)
Alles was mit KFZ zu tun hat, also Auto, Motorrad ect. wäre weg. Auf deine Bootsscheine hat es keinen Einfluss. Eventuell dürftest du noch Mofa fahren, kommt auf dein Alter an.

Ja Dirk, dass ist schon eine blöde Situation, auf jeden Fall solltest Du dich mit deinem Anwalt besprechen, falls es zum Fahrverbot kommt.

Die Geschichte mit dem Führerschein kenne ich aber anders.
Mir wurde gesagt, dass bei einem Führerschein Endzug alle Scheine weg sind, auch der Bootsschein!!

Würde ich mich an deiner Stelle wenn es dazu kommen sollte noch einmal informieren!!

dirki 03.02.2016 18:57

Zitat:

Zitat von Wasserarbeiter (Beitrag 382770)
Moin,

in jungen Jahren bin ich mal nachts mit etwa 160 auf einer mit 80 beschränkten Autobahnstrecke gefahren. Ich wurde zwar nicht geblitzt, aber die Polizei hatte mich mit Blaulicht verfolgt und dann auch nach ein paar Kilometern an einer Ausfahrt gestoppt. Die hatten damals noch diese lahmen Ford und hätten mich, nach eigenen Worten, beinahe nicht mehr eingeholt. Ich hatte nicht versucht zu entkommen, sondern die einfach nicht bemerkt.

Mir wurden 60kmh zu viel angelastet. Da ich aber noch keinen einzigen Punkt hatte, bin ich mit einer höheren Geldstrafe davon gekommen. Die Nummer hatte mich damals 635,- DM gekostet. Ich brauchte den Lappen nicht abzugeben. Das ist aber schon etwa 30 Jahre her. Wie sowas heutzutage gehandhabt wird, weiß ich nicht.

Nur damit nicht der falsche Eindruck entsteht. - Ich habe immer noch Null Punkte und fahre Schadenfreiheitsklasse SF 31 mit 27%.


Ich würde jetzt erst mal abwarten was im Anhörungsbogen überhaupt vorgeworfen wird und dann entsprechend reagieren. Jetzt die Pferde scheu zu machen bringt nichts.

OK, hab gerade nachgeschaut weil ich morgen meine Steuer mache.
In der Kfz-Haftpflicht und Kaskoversicherung habe ich:
Schadensfreie Jahre: 37
Beitragssatz: 20%
Mein Alter: 53 Jahre jung!

Visus1.0 03.02.2016 19:04

Bootfahren geht aber den Elektrorollstuhl können sie dir verbieten.....



Nur Kraftfahrzeuge kommen in Betracht

Ein Fahrverbot kann nur beim Führen eines Kraftfahrzeugs, also eines Fahrzeuges, das durch Maschinenkraft bewegt wird, verhängt werden. Auch Mofas und Fahrräder mit Hilfsmotor sowie Bagger sind Kraftfahrzeuge. Die Rechtsprechung qualifiziert auch elektrische Krankenstühle als Kraftfahrzeuge. Allerdings kann ein Verbot nur verhängt werden, wenn der Behinderte in der Lage war, einen handbetriebenen Rollstuhl selbst zu bewegen.

Keine Kraftfahrzeuge im Sinne des Gesetzes sind abzuschleppende Fahrzeuge, Fahrräder, Lokomotiven und Wasserfahrzeuge. Für Schiffe und Boote können durch die Wasser- und Schifffahrtsdirektionen sowie die Schifffahrtsgerichte Fahrverbote nach den Sportbootführerscheinverordnungen und dem Seesicherheitsuntersuchungsgesetz angeordnet werden.

Ausnahmefälle

In Ausnahmefällen können die Bußgeldbehörde und die Gerichte von einem Verbot absehen oder das Verbot auf einzelne Fahrzeugarten beschränken. Es ist zu prüfen, welche Auswirkungen ein Verbot auf den Täter im Einzelfall haben würde. Insbesondere ist festzustellen, ob der Täter unverhältnismäßig hart bestraft würde. In dafür geeigneten Fällen kann die Erhöhung der Geldbuße ausreichen, um der Denkzettelfunktion zur Wirkung zu verhelfen. Voraussetzung ist, dass der Fall Ausnahmecharakter hat und Abweichungen vom Normalfall aufweist. Fahrten unter Alkohol werden kritisch beurteilt.

Ein solcher Ausnahmefall kann vorliegen, wenn ein Selbstständiger die Existenz seines Gewerbebetriebes riskierte oder ein Arbeitnehmer mit dem Arbeitsplatzverlust rechnen müsste. In diesem Bereich ist die Rechtslage ein wenig unübersichtlich. So kann ein Kurierdienstfahrer, der wegen außergewöhnlich schlechter, wirtschaftlicher Verhältnisse weder Urlaub machen noch einen Fahrer einstellen kann, mit Gnade rechnen. Allerdings gibt es bei der dritten Geschwindigkeitsüberschreitung innerhalb kurzer Zeit kein Entgegenkommen mehr. Bei einem Steuerberater mit ländlicher Praxis reicht allein die berufliche Nutzung des Pkw nicht aus. Ihm sind die Kosten eines Aushilfsfahrers oder die Aufnahme eines Kredits zuzumuten.

Auch die Auswirkungen auf nahestehende Dritte sind von Belang. Bedarf ein Angehöriger besonderer Pflege und ist keine andere Pflegeperson verfügbar, kann die betreuende Person auf die Nutzung Ihres Fahrzeuges angewiesen sein und darf mit Entgegenkommen rechnen. Ebenso kann eine überlange Verfahrensdauer die Erforderlichkeit eines Fahrverbots entfallen lassen, sofern sie nicht vom Betroffenen verursacht wurde und er sich in der Zwischenzeit verkehrsgerecht verhalten hat. Die Gerichte gehen von einem Richtwert von zwei Jahren zwischen dem Zeitpunkt der Tat und der Verurteilung aus.

Beschränkung auf bestimmte Fahrzeugarten

Die Bußgeldbehörde oder das Strafgericht können das Fahrverbot auch auf bestimmte Fahrzeugarten beschränken. Müsste ein Berufskraftfahrer den Verlust seines Arbeitsplatzes in Kauf nehmen, kann es verhältnismäßig sein, ihm zwar die Benutzung seines privaten PKW zu verbieten, ihm aber die Führung eines Fahrzeugs mit einem Gesamtgewicht ab 2,8 Tonnen zu erlauben.

Zeitpunkt der Abgabe des Führerscheins

Das Fahrverbot beginnt frühestens mit der amtlichen Verwahrung des Führerscheins. Um die Dauer des Verbots so kurz wie möglich zu halten, ist es sinnvoll, den Führerschein einen Tag vor oder am Tag der Rechtskraft des Bescheides der Behörde zu übergeben.

Wer in einem Zeitraum von zwei Jahren vor dem Verkehrsverstoß nicht mit einem Verbot belegt wurde, kann bei einem Verstoß gegen das Straßenverkehrsgesetz die Abgabe seines Führerscheins vier Monate verzögern. Der Verkehrssünder kann innerhalb von vier Monaten selbst bestimmen, wann das Verbot wirksam wird und die Zeitspanne nutzen, um das Verbot in den Urlaub zu verlegen. Hat der Verkehrssünder hingegen gegen das Strafgesetzbuch verstoßen, wird das Verbot mit der Rechtskraft der Entscheidung wirksam. In diesem Fall ist der Führerschein sofort abzugeben. Vollstreckungsbehörde ist bei gerichtlichen Straf- und Bußgeldentscheidungen die Staatsanwaltschaft, bei Entscheidungen der Verwaltungsbehörde die Bußgeldstelle. In verschiedenen Verfahren angeordnete Verbote sind nicht aufeinanderfolgend, sondern gleichzeitig zu vollstrecken.

Wer während eines laufenden Fahrverbots ein Fahrzeug führt, macht sich strafbar wegen Fahrens ohne Führerschein und riskiert eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder Geldstrafe sowie die Verhängung einer zusätzlichen Sperrfrist für die Neuerteilung seines Führerscheins. Ist zusätzlich Alkohol und Trunkenkeit im Spiel, verschärft sich die Situation.

hilgoli 03.02.2016 20:00

Erst mal abwarten und Tee trinken.

Für die echten 41 km/ zu schnell muss die Nadel auf 150 oder mehr gestanden haben.. Und längst nicht jedes Foto ist auch verwertbar und führt zur Knolle..

Bei Ersttätern kann der Staatsanwalt bei besonderen Härten ein Fahrverbot in ein doppeltes Bußgeld wandeln.

Wenn Du Notruf und Krankenhaus nachweisen kannst kann man das versuchen.. Ein Anwalt für Verkehrsrecht erhöht die Chancen deutlich.

Der Ersatz FS ist keine gute Idee. Man muss unterscheiden zwischen Fahrerlaubnis FE und Führerschein FS.

Die FE berechtigt einen zum Führen eines KFZ.
Der FS dokumentiert nur dass eine Behörde einmal eine FE erteilt hat. Wenn die FE aber widerrufen wurde ist der FS nichts mehr wert. Eigentlich bräuchte man den kaum noch. Da die Rennleitung heute praktisch immer prüft ob auch eine FE vorliegt.. Das geht inzwischen auch im EU Ausland in Sekunden.

mein Prognose : Nach Abzug der Toleranz bist Du 129 gefahren , bekommst einen Punkt und zahlst ein paar Euro und alles ist gut... Aber danach aufpassen , 2x mehr als 25 km/h innerhalb von 12 Monaten zu schnell gibt auch 4 Wochen Fahrverbot.

Fahrverbot bitte nicht mit einem Entzug der FE verwechseln. Bei einem Fahrverbot ruht die FE nur , bleibt aber bestehen. I.d.R hinterlegt man dabei den FS bei einer Polizeidienststelle o.ä. Bei einem Entzug der FE erlischt diese. Und man muss nach Ablauf der Sperrfrist eine Neue FE beantragen...

dirki 03.02.2016 20:03

Zitat:

Zitat von Visus1.0 (Beitrag 382775)
Bootfahren geht aber den Elektrorollstuhl können sie dir verbieten.....



Nur Kraftfahrzeuge kommen in Betracht

Ein Fahrverbot kann nur beim Führen eines Kraftfahrzeugs, also eines Fahrzeuges, das durch Maschinenkraft bewegt wird, verhängt werden. Auch Mofas und Fahrräder mit Hilfsmotor sowie Bagger sind Kraftfahrzeuge. Die Rechtsprechung qualifiziert auch elektrische Krankenstühle als Kraftfahrzeuge. Allerdings kann ein Verbot nur verhängt werden, wenn der Behinderte in der Lage war, einen handbetriebenen Rollstuhl selbst zu bewegen.

Keine Kraftfahrzeuge im Sinne des Gesetzes sind abzuschleppende Fahrzeuge, Fahrräder, Lokomotiven und Wasserfahrzeuge. Für Schiffe und Boote können durch die Wasser- und Schifffahrtsdirektionen sowie die Schifffahrtsgerichte Fahrverbote nach den Sportbootführerscheinverordnungen und dem Seesicherheitsuntersuchungsgesetz angeordnet werden.

Ausnahmefälle

In Ausnahmefällen können die Bußgeldbehörde und die Gerichte von einem Verbot absehen oder das Verbot auf einzelne Fahrzeugarten beschränken. Es ist zu prüfen, welche Auswirkungen ein Verbot auf den Täter im Einzelfall haben würde. Insbesondere ist festzustellen, ob der Täter unverhältnismäßig hart bestraft würde. In dafür geeigneten Fällen kann die Erhöhung der Geldbuße ausreichen, um der Denkzettelfunktion zur Wirkung zu verhelfen. Voraussetzung ist, dass der Fall Ausnahmecharakter hat und Abweichungen vom Normalfall aufweist. Fahrten unter Alkohol werden kritisch beurteilt.

Ein solcher Ausnahmefall kann vorliegen, wenn ein Selbstständiger die Existenz seines Gewerbebetriebes riskierte oder ein Arbeitnehmer mit dem Arbeitsplatzverlust rechnen müsste. In diesem Bereich ist die Rechtslage ein wenig unübersichtlich. So kann ein Kurierdienstfahrer, der wegen außergewöhnlich schlechter, wirtschaftlicher Verhältnisse weder Urlaub machen noch einen Fahrer einstellen kann, mit Gnade rechnen. Allerdings gibt es bei der dritten Geschwindigkeitsüberschreitung innerhalb kurzer Zeit kein Entgegenkommen mehr. Bei einem Steuerberater mit ländlicher Praxis reicht allein die berufliche Nutzung des Pkw nicht aus. Ihm sind die Kosten eines Aushilfsfahrers oder die Aufnahme eines Kredits zuzumuten.

Auch die Auswirkungen auf nahestehende Dritte sind von Belang. Bedarf ein Angehöriger besonderer Pflege und ist keine andere Pflegeperson verfügbar, kann die betreuende Person auf die Nutzung Ihres Fahrzeuges angewiesen sein und darf mit Entgegenkommen rechnen. Ebenso kann eine überlange Verfahrensdauer die Erforderlichkeit eines Fahrverbots entfallen lassen, sofern sie nicht vom Betroffenen verursacht wurde und er sich in der Zwischenzeit verkehrsgerecht verhalten hat. Die Gerichte gehen von einem Richtwert von zwei Jahren zwischen dem Zeitpunkt der Tat und der Verurteilung aus.

Beschränkung auf bestimmte Fahrzeugarten

Die Bußgeldbehörde oder das Strafgericht können das Fahrverbot auch auf bestimmte Fahrzeugarten beschränken. Müsste ein Berufskraftfahrer den Verlust seines Arbeitsplatzes in Kauf nehmen, kann es verhältnismäßig sein, ihm zwar die Benutzung seines privaten PKW zu verbieten, ihm aber die Führung eines Fahrzeugs mit einem Gesamtgewicht ab 2,8 Tonnen zu erlauben.

Zeitpunkt der Abgabe des Führerscheins

Das Fahrverbot beginnt frühestens mit der amtlichen Verwahrung des Führerscheins. Um die Dauer des Verbots so kurz wie möglich zu halten, ist es sinnvoll, den Führerschein einen Tag vor oder am Tag der Rechtskraft des Bescheides der Behörde zu übergeben.

Wer in einem Zeitraum von zwei Jahren vor dem Verkehrsverstoß nicht mit einem Verbot belegt wurde, kann bei einem Verstoß gegen das Straßenverkehrsgesetz die Abgabe seines Führerscheins vier Monate verzögern. Der Verkehrssünder kann innerhalb von vier Monaten selbst bestimmen, wann das Verbot wirksam wird und die Zeitspanne nutzen, um das Verbot in den Urlaub zu verlegen. Hat der Verkehrssünder hingegen gegen das Strafgesetzbuch verstoßen, wird das Verbot mit der Rechtskraft der Entscheidung wirksam. In diesem Fall ist der Führerschein sofort abzugeben. Vollstreckungsbehörde ist bei gerichtlichen Straf- und Bußgeldentscheidungen die Staatsanwaltschaft, bei Entscheidungen der Verwaltungsbehörde die Bußgeldstelle. In verschiedenen Verfahren angeordnete Verbote sind nicht aufeinanderfolgend, sondern gleichzeitig zu vollstrecken.

Wer während eines laufenden Fahrverbots ein Fahrzeug führt, macht sich strafbar wegen Fahrens ohne Führerschein und riskiert eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder Geldstrafe sowie die Verhängung einer zusätzlichen Sperrfrist für die Neuerteilung seines Führerscheins. Ist zusätzlich Alkohol und Trunkenkeit im Spiel, verschärft sich die Situation.

Hallo Andreas,
habe mehrere Schlagworte erkannt, die sehr wichtig sein können.
Zum einen die Pflege! und Urlaub! und führen von Fahrzeugen ab 2,8 to! Arbeitsplatzverlust! damit kann man was anfangen. Natürlich auch mit den anderen Hinweisen aus dem Fred!
Danke!:smileys5_
Liebe Grüße
Dirk

nuernberger-1 03.02.2016 20:08

Zitat:

Zitat von andy06kw (Beitrag 382772)
Ja Dirk, dass ist schon eine blöde Situation, auf jeden Fall solltest Du dich mit deinem Anwalt besprechen, falls es zum Fahrverbot kommt.

Die Geschichte mit dem Führerschein kenne ich aber anders.
Mir wurde gesagt, dass bei einem Führerschein Endzug alle Scheine weg sind, auch der Bootsschein!!

Würde ich mich an deiner Stelle wenn es dazu kommen sollte noch einmal informieren!!

Wer hat dir das erzählt? Wenn dir der KFZ Schein wegen Alkohol abgenommen wird, können sie dir auch den Bootsschein abnehmen, weil du Psychologisch nicht geeignet bist ein Fahrzeug zu führen! Nur wegen zu schnell fahren aber bestimmt nicht, noch dazu wenn du Verkehrstechnisch nichts auf dem Kerbholz hast. Kann mich noch gut erinnern als uns der Lehrer beim Bootsschein das erklärt hat. Gibst du den Schein wegen Saufen ab, kann die behörde anordnen das dir der Bootsschein abgenommen wird, wegen geblitzt worden sein, noch dazu einmalig nicht. Wirst du dauernd geblitzt und gibst öfters mal deinen Schein ab, kann die Behörde auch anordnen das der Bootsschein entzogen wird. Aber nicht wegen einmal!

ad-mh 03.02.2016 20:20

Ich möchte mal die Möglichkeit des Absehens vom Fahrverbot gegen Verdopplung des Bußgeldes in den Raum werfen.

=> Augenblicksversagen wegen Ausnahmesituation und nicht Nachweisbarkeit "grober Pflichtwidrigkeit"

"Eine grobe Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers gem. § 4 Abs. 1 der Bußgeldkatalogverordnung (BkatV) liegt in der Regel vor, wenn ein dort genannter Regelfall verwirklicht wird. Die Erfüllung dieses Tatbestandes weist auf das Vorliegen eines groben Verstoßes i.S.v. § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG hin, der zugleich ein derart hohes Maß an Verantwortungslosigkeit im Straßenverkehr offenbart, dass es regelmäßig der Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme eines Fahrverbots bedarf. Ausnahmsweise kann von der Anordnung ggf. unter Erhöhung des Bußgeldes (§ 4 Abs. 4 BKatV) abgesehen werden, wenn greifbare Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich die Tat von den genannten Regelfällen zugunsten des Betroffenen unterscheidet und hierdurch die tatbestands- oder die rechtsfolgenbezogene Vermutung entkräftet wird." (Quelle Gesetztstext sowie Verkehrsportal)

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andy06kw 03.02.2016 20:41

Zitat:

Zitat von nuernberger-1 (Beitrag 382779)
Wer hat dir das erzählt? Wenn dir der KFZ Schein wegen Alkohol abgenommen wird, können sie dir auch den Bootsschein abnehmen, weil du Psychologisch nicht geeignet bist ein Fahrzeug zu führen! Nur wegen zu schnell fahren aber bestimmt nicht, noch dazu wenn du Verkehrstechnisch nichts auf dem Kerbholz hast. Kann mich noch gut erinnern als uns der Lehrer beim Bootsschein das erklärt hat. Gibst du den Schein wegen Saufen ab, kann die behörde anordnen das dir der Bootsschein abgenommen wird, wegen geblitzt worden sein, noch dazu einmalig nicht. Wirst du dauernd geblitzt und gibst öfters mal deinen Schein ab, kann die Behörde auch anordnen das der Bootsschein entzogen wird. Aber nicht wegen einmal!

Ja oder so ähnlich, hatte es nur noch im Kopf, ist ja auch schon lange her.:smileys5_

SpassCaptain 03.02.2016 22:35

Zitat:

Zitat von ad-mh (Beitrag 382780)

dirki, mach doch dort mal dein Thema auf.

schwarzwaelder50 03.02.2016 23:24

Zitat:

Zitat von dirki (Beitrag 382760)
Jetzt nur mal rein hypotetisch!:chapeau:
Angenommen!!!!!!!!! Du verlierst im Sinne von aus der Tasche gefallen den Führerschein und läßt dir einen neuen ausstellen.
Dann hast du doch falls der verlorene zufällig wieder auftaucht zwei.:confused-
Dann suchst du dir den fahrfreien Monat aus, machst in der Zeit 4 Wochen Urlaub in Kroatien, fährst einen Tag bevor du abgeben musst in Urlaub, und läßt die Schwiegermutter deinen Schein abgeben!:confused-
Nach den vier Wochen fährste wieder nach Hause und holst deinen Führerschein wieder ab.:cool:
Wirst du beim heimfahren angehalten, haste ja noch den wieder gefundenen.:confused-
Ist ja nicht mein Gedanke, aber vielleicht kommt der eine oder andere auf die Idee!:confused-
Also nochmal, nur rein hypotetisch!:chapeau:
Jetzt mal los, was meint Ihr zu der Sache!:confused-
Liebe Grüße:biere:
Dirk

Hmm, das ist mir mal passiert, ich musste den Führerschein abgeben, aber ich hatte, meinen schon einmal verloren, einen neuen beantragt und dann habe ich halt den neuen abgegeben.
Gut es ist nichts passiert und da war ich gerade mal 20 Jahre alt, leichtsinnig, kurzum, es ist gut gegangen.

Aber, heute würde ich das nicht nochmal machen.

SpassCaptain 04.02.2016 01:29

Zitat:

Zitat von dirki (Beitrag 382760)
Angenommen!!!!!!!!! Du verlierst im Sinne von aus der Tasche gefallen den Führerschein und läßt dir einen neuen ausstellen.

Den neuen kriegst du nur auf eidesstattliche Versicherung dass der alte wirklich weg ist.

Sollte dieser "Verlust" gerade jetzt bei drohendem Fahrverbot "passieren", und dann der alte "zufälligerweise" wieder "auftauchen", und solltest du den alten dann auch noch benutzen statt ihn pflichtgemäß abzugeben, dann muss kein Richter glauben dass die eidesstattliche Versicherung des Verlustes der Wahrheit entsprach. D.h. dann bist du wegen Meineid dran, und das ist eine echte Straftat, während die Geschwindigkeit nur eine läppische Owi war.

Ansonsten kommt es auf kroatisches Recht an. In Deutschland darf ein Ausländer nicht fahren der im Heimatland Fahrverbot hat. Sollte das in Kroatien auch so geregelt sein, dann bist du dort ohne Fahrerlaubnis unterwegs, mit allen Folgen die das z.B. bei einem Unfall haben könnte.

All das greift natürlich nur wenn es raus kommt.

In deinem Fall würde ich da schon eher mit einem guten Fachanwalt für Verkehrsrecht vor Gericht gehen und auf Absehen vom Fahrverbot plädieren. Du warst zwar nicht berechtigt zu schnell zu fahren, aber der Notruf ist aktenkundig und es war eine wirklich außergewöhnliche Situation.

Visus1.0 04.02.2016 11:56

Zitat:

Zitat von Visus1.0 (Beitrag 382775)
Bootfahren geht aber den Elektrorollstuhl können sie dir verbieten.....



Nur Kraftfahrzeuge kommen in Betracht

Ein Fahrverbot kann nur beim Führen eines Kraftfahrzeugs, also eines Fahrzeuges, das durch Maschinenkraft bewegt wird, verhängt werden. Auch Mofas und Fahrräder mit Hilfsmotor sowie Bagger sind Kraftfahrzeuge. Die Rechtsprechung qualifiziert auch elektrische Krankenstühle als Kraftfahrzeuge. Allerdings kann ein Verbot nur verhängt werden, wenn der Behinderte in der Lage war, einen handbetriebenen Rollstuhl selbst zu bewegen.

Keine Kraftfahrzeuge im Sinne des Gesetzes sind abzuschleppende Fahrzeuge, Fahrräder, Lokomotiven und Wasserfahrzeuge. Für Schiffe und Boote können durch die Wasser- und Schifffahrtsdirektionen sowie die Schifffahrtsgerichte Fahrverbote nach den Sportbootführerscheinverordnungen und dem Seesicherheitsuntersuchungsgesetz angeordnet werden.

Ausnahmefälle

In Ausnahmefällen können die Bußgeldbehörde und die Gerichte von einem Verbot absehen oder das Verbot auf einzelne Fahrzeugarten beschränken. Es ist zu prüfen, welche Auswirkungen ein Verbot auf den Täter im Einzelfall haben würde. Insbesondere ist festzustellen, ob der Täter unverhältnismäßig hart bestraft würde. In dafür geeigneten Fällen kann die Erhöhung der Geldbuße ausreichen, um der Denkzettelfunktion zur Wirkung zu verhelfen. Voraussetzung ist, dass der Fall Ausnahmecharakter hat und Abweichungen vom Normalfall aufweist. Fahrten unter Alkohol werden kritisch beurteilt.

Ein solcher Ausnahmefall kann vorliegen, wenn ein Selbstständiger die Existenz seines Gewerbebetriebes riskierte oder ein Arbeitnehmer mit dem Arbeitsplatzverlust rechnen müsste. In diesem Bereich ist die Rechtslage ein wenig unübersichtlich. So kann ein Kurierdienstfahrer, der wegen außergewöhnlich schlechter, wirtschaftlicher Verhältnisse weder Urlaub machen noch einen Fahrer einstellen kann, mit Gnade rechnen. Allerdings gibt es bei der dritten Geschwindigkeitsüberschreitung innerhalb kurzer Zeit kein Entgegenkommen mehr. Bei einem Steuerberater mit ländlicher Praxis reicht allein die berufliche Nutzung des Pkw nicht aus. Ihm sind die Kosten eines Aushilfsfahrers oder die Aufnahme eines Kredits zuzumuten.

Auch die Auswirkungen auf nahestehende Dritte sind von Belang. Bedarf ein Angehöriger besonderer Pflege und ist keine andere Pflegeperson verfügbar, kann die betreuende Person auf die Nutzung Ihres Fahrzeuges angewiesen sein und darf mit Entgegenkommen rechnen. Ebenso kann eine überlange Verfahrensdauer die Erforderlichkeit eines Fahrverbots entfallen lassen, sofern sie nicht vom Betroffenen verursacht wurde und er sich in der Zwischenzeit verkehrsgerecht verhalten hat. Die Gerichte gehen von einem Richtwert von zwei Jahren zwischen dem Zeitpunkt der Tat und der Verurteilung aus.

Beschränkung auf bestimmte Fahrzeugarten

Die Bußgeldbehörde oder das Strafgericht können das Fahrverbot auch auf bestimmte Fahrzeugarten beschränken. Müsste ein Berufskraftfahrer den Verlust seines Arbeitsplatzes in Kauf nehmen, kann es verhältnismäßig sein, ihm zwar die Benutzung seines privaten PKW zu verbieten, ihm aber die Führung eines Fahrzeugs mit einem Gesamtgewicht ab 2,8 Tonnen zu erlauben.

Zeitpunkt der Abgabe des Führerscheins

Das Fahrverbot beginnt frühestens mit der amtlichen Verwahrung des Führerscheins. Um die Dauer des Verbots so kurz wie möglich zu halten, ist es sinnvoll, den Führerschein einen Tag vor oder am Tag der Rechtskraft des Bescheides der Behörde zu übergeben.

Wer in einem Zeitraum von zwei Jahren vor dem Verkehrsverstoß nicht mit einem Verbot belegt wurde, kann bei einem Verstoß gegen das Straßenverkehrsgesetz die Abgabe seines Führerscheins vier Monate verzögern. Der Verkehrssünder kann innerhalb von vier Monaten selbst bestimmen, wann das Verbot wirksam wird und die Zeitspanne nutzen, um das Verbot in den Urlaub zu verlegen. Hat der Verkehrssünder hingegen gegen das Strafgesetzbuch verstoßen, wird das Verbot mit der Rechtskraft der Entscheidung wirksam. In diesem Fall ist der Führerschein sofort abzugeben. Vollstreckungsbehörde ist bei gerichtlichen Straf- und Bußgeldentscheidungen die Staatsanwaltschaft, bei Entscheidungen der Verwaltungsbehörde die Bußgeldstelle. In verschiedenen Verfahren angeordnete Verbote sind nicht aufeinanderfolgend, sondern gleichzeitig zu vollstrecken.

Wer während eines laufenden Fahrverbots ein Fahrzeug führt, macht sich strafbar wegen Fahrens ohne Führerschein und riskiert eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder Geldstrafe sowie die Verhängung einer zusätzlichen Sperrfrist für die Neuerteilung seines Führerscheins. Ist zusätzlich Alkohol und Trunkenkeit im Spiel, verschärft sich die Situation.

Das ist der Link dazu


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Erich der Wikinger 04.02.2016 13:58

Dirk
 
Hallo Dirk,

leider bin ich spät dran mit meiner Antwort weil ich´s vorher leider
nicht gelesen habe.

Also, wenn Du 140 drauf hattest, nix laufen
Bei 150 wäre das schon anders.

Evtl. zählen mildernde Umstände, da Du ja beweisen kannst, dass
Dein Vater tatsächlich einen Notfall hatte.

Solltest Du also geradeso drüber sein, könnte ein Gericht -da Du ein
unauffälliger gesetzestreuer Fahrer bist- Gnade vor Recht ergehen
lassen.

Wichtig wäre, dass die Geschwindigkeit (es werden ja auch immer 3 kmH
abgezogen) mit der Du gefahren bist vorliegt.

Sollte es vor Gericht gehen, ist "untertänige" Haltung besser als alles
andere. Hoffen wir einfach, dass Du nicht mehr als 140 drauf gehabt hast.

Bei 141 km wäre es nämlich ein einmonatiges Fahrverbot, jedoch ist hier
ein Einspruch möglich, welcher auf Grund der besonderen Situation bei
einem gnädigen Richter sicher Erfolg hätte.

Bitte sag mal durch, wie schnell Du warst, wenn das Schreiben kommt.

Gruß Erich

Wasserarbeiter 04.02.2016 14:36

Zitat:

Zitat von Erich der Wikinger (Beitrag 382824)
... (es werden ja auch immer 3 kmH
abgezogen) mit der Du gefahren bist ...

Moin,

ich habe das dazu gefunden:

Zitat:

"Blitzer Toleranz für Radar-, Laser- und Lichtschrankenmessverfahren
■ Hier werden 3 km/h für Geschwindigkeiten unter 100 km/h abgezogen
■ Bei Geschwindigkeiten über 100 km/h werden 3 % von der Geschwindigkeit abgezogen

Blitzer-Toleranz für Provida
■ 5 %, mindestens 5 km/h"


Zitat Ende

Quelle: Um Links zu sehen, bitte registrieren


Ab einer gemessenen Geschwindigkeit von 145 km/h reichen die 3% Abzug nicht mehr. Das Tacho im Auto dürfte dabei aber möglicherweise bis ca.150 km/h oder vielleicht sogar mehr angezeigt haben.

ad-mh 04.02.2016 14:39

Erstmal den Anhörungsbogen abwarten. Ansonsten stochert man im Nebel.

Dutchrockboy 04.02.2016 14:55

Zitat:

Zitat von Erich der Wikinger (Beitrag 382824)

Sollte es vor Gericht gehen, ist "untertänige" Haltung besser als alles
andere. Hoffen wir einfach, dass Du nicht mehr als 140 drauf gehabt hast.

Genau meine Erfahrung... und Geld regiert. :ka5:

dirki 04.02.2016 17:00

Liebe Forumsfreunde.:biere::smileys5_
Ich möchte mich bei all denen ganz herzlich bedanken, die durch ihre Anteilname und ihre Bemühungen verbunden mit den mega wertvollen Beiträgen und Hinweisen dazu beigetragen haben, daß man (ich) nun einfach in der Sachlage klar und objektiv für das kommende Anhörungsschreiben gewabnet antworten kann !:smileys5_

In dieser kurzen Zeit so viele fundierte Antworten zu erhalten beeindruckt mich sehr!
Deshalb nochmal,

Vielen herzlichen Dank dafür!:smileys5_

Ihr seits Spitze!:cool:

Wir Schlauchbootsfahrer sind halt einfach ein super Volk!:biere::cool:

So, jetzt aber genug der Lobeshymden.:futschlac
Ich möchte euch noch mitteilen das es meinem Vater schon besser geht, und er zwar mit der heutigen Nacht die 3. Nacht auf der Intensiv liegt, aber seine überwachten und bedenklichen Werte sich bereits gebessert haben, und die Ärzte sehr zuversichtlich der Genesung sind!:cool:
Und das ist für mich das schönste und wichtigste das ich euch gene erzähle!
Alles andere bringt die kommende Zeit!:schlaumei
Liebe Grüße:biere:
Dirk

schwarzwaelder50 06.02.2016 17:14

Mist,
ich habe heute auch gerade eine Anhörung bekommen, 113km/H im 80er Bereich.
Und ich hatte es so eilig, es war schließlich an einem Samstag.
Laut Bußgeldkatalog 120€ und 1 Punkt.:cognemur::cognemur:

Visus1.0 06.02.2016 17:36

Gester hielt einer das Radar auf mich und jetzt vor einer Stunde wieder, bin schon auf die Organstafe gespannt, bin aber nur 15kmh über 50kmh Beschränkung gefahren im Ortsgebiet da gibts keinen Punkt bei uns.

Momentan wachsen bei uns die Radarsheriffs wie Pilze aus dem Asphaltboden!:motz_4::cognemur:

Svend 06.02.2016 17:38

:verblueff Das ist doch guenstig ,Markus ! Das zahlst du hier fuer Falschparken.....

33 kmh wuerden hier ca 820,-Euronen kosten.....

Strekninger med fartsgrense på 70 km/t eller høyere:

Kjører du mellom 25- og 35 km for fort, koster det: 7.800,-

Visus1.0 06.02.2016 17:49

Stephan aber Norweger verdienen mehr als das doppelte als in Deutschland. Das Durchschnittsgehalt ist doppelt so hoch.

Da schaut das Verhältniss dann schon anders aus .....:biere:

Und bei euch kostet ein Teslar weniger als ein BMW!!!

Svend 06.02.2016 18:37

Halbwissen !

Wir verdienen mehr, aber zahlen auch mehr als das Doppelte an Steuern und Abgaben...:biere:

Da hinkt dein Vergleich....

Der Tesla S fængt hier bei 600 000,-NOK an...
Der BMW X5 fængt bei 1 000 000,-NOk an....

Icing 06.02.2016 19:00

Zitat:

Zitat von ad-mh (Beitrag 382830)
Erstmal den Anhörungsbogen abwarten. Ansonsten stochert man im Nebel.

und wenn das Foto nix ist kannst Du immer noch sagen Du warst das nicht.

Gegen Angehörige kann man die Aussage verweigern.:ka5:

Das würde ich aber nur im Notfall (Fahrverbot) auspacken, denn im Wiederholungsfall droht ein Fahrtenbuch....

Visus1.0 06.02.2016 19:22

Um Links zu sehen, bitte registrieren

Soviel zu Norwegen dir genauen Abgaben find ich auch noch....lach


Die höchsten Gehälter mit den kürzesten Arbeitstagen in Europa...

so hab gegoogelt Steuersatz ca. 36 % .... wenn man den Namen weis kann jeder in die Steuerliste einsehen und weis was der andere verdient es ist öffentlich....

Fabian777 06.02.2016 19:58

Zitat:

Zitat von Svend (Beitrag 383012)
Halbwissen !

Wir verdienen mehr, aber zahlen auch mehr als das Doppelte an Steuern und Abgaben...:biere:

Da hinkt dein Vergleich....

Der Tesla S fængt hier bei 600 000,-NOK an...
Der BMW X5 fængt bei 1 000 000,-NOk an....

D.h. der Spitzensteuersatz liegt immer noch bei 108 Prozent? Astrid Lindgren lässt grüßen, oder? :confused-

Liebe Grüße,
Fabian

PS: Schön, dass wir alle auf hohem Niveau jammern!

dirki 06.02.2016 20:11

Zitat:

Zitat von schwarzwaelder50 (Beitrag 383007)
Mist,
ich habe heute auch gerade eine Anhörung bekommen, 113km/H im 80er Bereich.
Und ich hatte es so eilig, es war schließlich an einem Samstag.
Laut Bußgeldkatalog 120€ und 1 Punkt.:cognemur::cognemur:

Mensch Markus,
hab ich gesagt man soll mir das nachmachen!?:ka5:
Ich leide mit dir:smileys5_
Liebe Grüße
dirk

Svend 06.02.2016 20:30

Ich sag ja Halbwahrheiten !

Der Steuersatz liegt hier zwischen 27%-48%.

Skatten i Norge er normalt 27 - 48%.

Dazu kommen die Steuern und Abgaben von 25 % MvSt.

Steuern und Abgaben machen zB einen Neuwagen doppelt so teuer wie in D.

Ein billiges Bier liegt hier bei 4,-Euro ,im Vergleich kostes ein relativ gutes Bier in D 1,50 Euro...Da wæren 108 Prozent ja ein Geschenk....

En flaske rødvin på 0,75cl med et alkoholinnhold på 12,5 %: 4,46 kr/vol pst. og liter * 12,5 % * 0,75 = 41,8 kroner. Ved en utsalgspris på 150 kroner, utgjør alkoholavgiften nærmere 28 % av prisen.

Selbst auf mein Haus und Grund zahlt man zur Grundsteuer noch extra Eigentumssteuer an die Kommune ....

Der portugisische Software-Experte wird auch rund 61.000 Euro keine grossen Spruenge machen,da Oslo mit das teuerste Pflaster ist.Er wird wohl eine arbeitende Frau haben muessen ,um sich etwas leisten zu kønnen....:ka5:

Kannst ja mal Urlaub hier machen und gucken,wie weit du mit 1000,-Euronen kommst. 3 x Essengehen mit Familie und die Kohle ist weg......:lachen78:

Die Arbeitslosenquote steigt auch hier rapide an,da der Ølmarkt tot ist.



Ach ja,....Astrid Lindgren war Schwedin .

Fabian777 06.02.2016 20:55

Also 1. hast Du, lieber Stephan, ganz sicher mehr Ahnung von Norwegen als ich.
Und 2. weiß ich schon, dass Astrid Lindgren Schwedin war, aber ich weiß nicht mehr, ob es 107 oder 108 Prozent waren.
Und 3. wiederhole ich mich: Wir leiden alle (in Deutschland und Norwegen verglichen mit den meisten Ländern dieser Welt) auf sehr hohem Niveau ... schön, dass wir uns unsere Steuern und Abgaben – egal wie hoch sie auch sein mögen – leisten können und damit einen Beitrag zu unserem Land leisten. Ich sehe das in voller Dankbarkeit als ein Vorrecht an.

Und eigentlich ging es hier ja um was ganz anderes ... freut mich, lieber Dirk, dass es Deinem Vater wieder besser geht ... und alles andere wird auch wieder ins Lot kommen.

Liebe Grüße,
Fabian

Visus1.0 06.02.2016 20:58

In Österreich ist der Steuersatz 25 % bis 55% .... und dann noch ca. 17 % Sozialversicherungsbeiträge...und in Wien geht meist der halbe Monatsverdienst nur für die Miete drauf....die Lebensmittel sind viel teurer als in Deutschland bei Grundnahrungsmittel bis zu 30% teurer.......dafür sind die Strafen etwas billiger gg:biere:

In Österreich haben wir momentan die höchste Arbeitslosigkeit seit 60 Jahren!!!! Nur 1953 war sie höher....

ad-mh 06.02.2016 21:51

Ich habe die Sache gestern bei Gelegenheit mal mit einem Richter am AG bei uns durchgesprochen. Bei uns würde er in Dirks Fall bei der Sachlage von einem Fahrverbot absehen, allerdings nur deshalb, da die StA Duisburg sich mit Rechtsmitteln gegen das Absehen vom Fahrverbot zurückhält (personell überlastet, keine Zeit für derartige Verfahren).
Im Süden Deutschlands ist das allerdings anders. Das Absehen vom Fahrverbot wird bekanntlich strenger gehandhabt.

Gestern wurde bei mir der Fall eines Selbständigen, welcher mit Promotionen in Restaurants mit verderblicher und daher gekühlter Ware sein Geld verdient, genau so gehandhabt. Der Verlust des Einkommens für einen Monat würde eine außergewöhnliche Härte darstellen. Mit seinen PKW-Kühlboxen könnte er auch nicht auf den ÖPNV ausweichen, was bei anderen Betroffenen gefordert wird.

Im Süden Deutschlands wäre dies niemals möglich gewesen.

Unser Richter meint, man solle schon jetzt die Bestätigung des Krankenhauses einholen. So etwas kann dauern. Wenn dann der Anhörungsbogen da ist, dann kann es unter Umständen mit der Darlegung zeitlich eng werden.

dirki 06.02.2016 23:17

Zitat:

Zitat von ad-mh (Beitrag 383034)
Ich habe die Sache gestern bei Gelegenheit mal mit einem Richter am AG bei uns durchgesprochen. Bei uns würde er in Dirks Fall bei der Sachlage von einem Fahrverbot absehen, allerdings nur deshalb, da die StA Duisburg sich mit Rechtsmitteln gegen das Absehen vom Fahrverbot zurückhält (personell überlastet, keine Zeit für derartige Verfahren).
Im Süden Deutschlands ist das allerdings anders. Das Absehen vom Fahrverbot wird bekanntlich strenger gehandhabt.

Gestern wurde bei mir der Fall eines Selbständigen, welcher mit Promotionen in Restaurants mit verderblicher und daher gekühlter Ware sein Geld verdient, genau so gehandhabt. Der Verlust des Einkommens für einen Monat würde eine außergewöhnliche Härte darstellen. Mit seinen PKW-Kühlboxen könnte er auch nicht auf den ÖPNV ausweichen, was bei anderen Betroffenen gefordert wird.

Im Süden Deutschlands wäre dies niemals möglich gewesen.

Unser Richter meint, man solle schon jetzt die Bestätigung des Krankenhauses einholen. So etwas kann dauern. Wenn dann der Anhörungsbogen da ist, dann kann es unter Umständen mit der Darlegung zeitlich eng werden.

Hallo Andreas,:biere:
habe ich mir heute beim Besuch meines Vaters auch gedacht.:chapeau:
Werde eine KH_Bestätigung mit Einweisung durch den Notarzt vorformulieren und mir vom KH bestätigen lassen. Für den Fall das ich es brauche!:chapeau:
Danke, liebe Grüße:biere:
Dirk

armstor 07.02.2016 09:28

Zitat:

Zitat von Visus1.0 (Beitrag 383008)
Gester hielt einer das Radar auf mich und jetzt vor einer Stunde wieder, bin schon auf die Organstafe gespannt, bin aber nur 15kmh über 50kmh Beschränkung gefahren im Ortsgebiet da gibts keinen Punkt bei uns.

Momentan wachsen bei uns die Radarsheriffs wie Pilze aus dem Asphaltboden!:motz_4::cognemur:

Hallo Andreas

Wie kann ein "Sheriff" die gibt's doch nur in Amerika oder?, ein Radargerät auf dich halten?
Ich war 40 Jahre als Polizeibeamter tätig, davon 30 Jahre im Außendienst auf der Straße.
Wurdest du von einem Radargerät geblitzt, oder wurde eine Lasermessung durchgeführt. Wie kommst du auf 15 km/h. Wurdest du angehalten?
Bei Lasermessungen wird man in der Regel angehalten und wenn es möglich ist mit einer Organstrafe bestraft. (Man zahlt an Ort und Stelle und fertig)

Wenn man diesen Fred liest, steigen einem die Haare zu Berge;
soviel Blödsinn kann doch nicht wahr sein. :motz_4:

Dirk wenn du Österreicher wärst würde ich dir einen Tipp geben, aber die bist deutscher und ich weis nicht wie die Deutschen ihre Strafverfahren durchführen.
Bei uns gibt's das Verwaltungsstrafrecht und in diesem werden alle Verkehrsangelegenheiten behandelt. Ausnahme ist ein Verkehrsunfall mit Verletzung da gilt dann das Strafrecht /STGB;

lg Franz :seaman:


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