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Oder glaubst du, das das Fahren an den Seen wie der Attersee oder Traunsee weniger gefährlich ist als am Meer? Da hast du vermutlich noch keine Stürme auf diesen Seen erlebt! Es geht gar nicht um diese Sachen, nein, es geht darum, dass bisher die Österreicher das Inlandpatent gemacht haben, weil es in HR zB in der 5 SM-Zone anerkannt wurde. Jetzt scheint es aber nicht mehr so zu sein. Und das ist irgendwo nicht ganz OK. |
Naja, dass die Kroaten das Binnenscheinchen anerkannt haben war halt ein reines Entgegenkommen.
Und auch mit einem 3,5m Schlaucherl kannst du weiter rausfahren. Fuer was das Boot zugelassen ist, interessiert ja keinen. Und die allermeisten Österreicher fahren nicht mit Schlaucherln am Ufer lang, sondern segeln. So wie es jetzt hier formuliert ist, wuerd mich ein FBI nicht interessieren. Da lieber wieder das HR Patent, das bis 12sm gilt. Und natuerlich ist es am Meer gefährlicher als am Attersee. Ausser du bliebst wirklich ein paar hundert meter vom Ufer. Da brauch ich aber nicht ans Meer fahren. 3sm bin ich oft rausgefahren, damit ich nicht zwischen 256 überforderten Charterseglern Slalom fahren muss. Also die 3sm find ich zu wenig. cu martin |
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Ich möchte hier wirklich nicht in den Geruch des Verteidigers der uns auferlegten Regelungen kommen, aber trotz der zweifellos vorhandenen, sagen wir einmal „finanziellen Komponente“ des Führerscheinwesens – ich glaube, es ist nicht alles nur Abzocke. Sieh es einmal andersrum: Es ist ein ganzer Haufen an Wissen der einem qualifizierten Skipper eingebläut werden muss/sollte...., den man guten Gewissens auf die Weltmeere bzw. seine Crew loslässt – mit (welcher auch immer) „Bestätigung“, dass er es intus habe. Und das ist ja der Sinn jedes Führerscheins/der Ausbildung dorthin. Aber vieles davon braucht die überwiegende Anzahl der Freizeitkapitäne nie, weil sie ja nie weit vom rettenden Ufer wegfahren wird/kann/darf(Bootsgröße etc.). Also bietet man abgestufte Ausbildungseinheiten an; deren ausreichende Aufnahme durch den Schiffer wird dann „bestätigt“. Nicht mehr und nicht weniger. Und jetzt kann man natürlich über Inhalte, gewählte Meilen-„Grenzen“ (die IMHO ja nur zur Anschaulich Machung benannt wurden) oder Praxis-Übungen bestens und endlos diskutieren. Etwa: Was nützt mir die Beherrschung der terrestrischen Navigation wenn ich 14 sm vor Gibraltar (= FB 2!) in der Nebelsuppe die Hand vor Augen nicht sehe / Blödsinn, die Lichterführung richtet sich nicht nach sm-Zonen/ und und und ..... Alles begründ- und evtl. widerlegbar. Aber das System hat doch eine gewisse Logik – oder? Zumal die Kosten ebenfalls deutlich abgestuft sind. (Weiss schon - ist immer zu viel!) Zum Thema „auf hoher See wird doch ohnehin nirgends ein Führerschein vorgeschrieben“: Man könnte den Eindruck gewinnen, „Ausbildung“ sei nur lästige und hinterhältige Verzögerung vor Erhalt des Führerscheins – wissen tun wir sowieso schon alles aber die Verbands/Behörden-Mafia quält uns halt um abzuzocken. Wir brauchen nur das Papierl - auch durch Hintertürchen. Ich wünsche keinem Skipper „auf hoher See“ einen Unfall womöglich mit Verlust an Menschenleben aus seiner Crew zu haben – aber ganz besonders keinem der nicht den in seinem Heimatland vorgeschriebenen (oder sogar nur üblichen) Führerschein besitzt. Denn – spätestens sofern er sich dann noch nach Hause wagt - erklären ihm Richter und Staatsanwalt sehr verständlich was z.B. grobe Fahrlässigkeit ist, der beigezogene Sachverständige zerreißt ihn in der Luft und beweist vor Publikum mit wenigen Fragen an den Havaristen seine fehlende Qualifikation. Es ist völlig wurscht ob das Ereignis am Chiemsee oder vor Kap Hoorn war. Gruß :biere: Peter |
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Offenbar reden wir da ein bissl aneinander vorbei – ich meinte nicht, dass die ÖSV/MSVÖ-Scheine immer amtliche waren, sondern den Vermerk „amtlich anerkannt“ führen durften! (lt. oberster Schifffahrtsbehörde) Seit August 2004 sind sie aber tatsächlich als amtliche Scheine anzusehen! Aber nochmals – die IC’s für Inland-Waters haben keine Gültigkeit auf Küstengewässern und wurden von den ausländischen Behörden bestenfalls toleriert, wie eben früher in Kroatien! Zitat:
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Das HR-Patent ist für das komplette Hoheitsgewässer gültig und innerhalb der 3-Meilenzone sogar kommerziell! L.G. Edwin |
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Dies trug dazu bei, dass die Fahrschulen, die den Binnenschein ausstellten, auch zum IC rieten, da dieser eben in der 5 SM-Zone zB in HR anerkannt wurde. Dies auch deshalb, weil es in A keine Costal Waters amtlich gab. Dies war auch die Praxis in HR! (hierzu gibts ja genug Threads in diesem Forum) Auch wenn dieser Umstand nirgendwo niedergeschrieben war, so war es "ungeschriebenes Gesetz", wenn man es so bezeichnen kann. Mit der Einführung des IC mit Fahrtenbereichen könnte eben genau dieses ungeschriebene Gesetzt plötzlich kippen, weils ja dann ein geschriebenes gibt. Dann haben eigentlich alle Patentbesitzer, die einen amtlichen IC beantrag hatten, ein sinnloses Patent (wo gilt dann der IC aus Österreich noch, wenn nur Inland-Waters steht ??? naja, auf den Mensuren in Polen vielleicht :futschlac ) Auch der MSVÖ hat ja reagiert und bietet die Umschreibung seiner alten Patente auf den neuen IC an !!! Ich zb wurde von der Fahrschule, wo ich das Patent machte, beraten, den IC zu kaufen, da ich dann die Berechtigung in der 5SM-Zone in HR erhalte. Als vor einiger Zeit die Diskussion wieder entflammte, fragte ich wieder nach und erhielt die Antwort: "der Österreichische IC ist in der 5 SM-Zone in HR anerkannt!" Naja, damals war das alles eine Grauzone, die auch so funktionierte. Aber jetzt könnte genau das ein Problem werden! Was sollen wir tun? Alle Fahrschulen verklagen, die uns damals dazu geraten haben? Oder den Staat verklagen, der damals keine richtige Regelung hatte? Eigentlich alles Mumpitz, die wohl beste Möglichkeit wäre es eben gesetzlich den Österreichischen Binnenschein auf die Stufe des FB1 setzen. @dodl: Deine Ansichten in allen Ehren, aber glaubst du wirklich, dass ein Österreicher mit einem HR-Patent in HR sicherer unterwegs ist als ein Österreicher mit Ö-Binnenpatent ? Ich weiß ja nicht, welche Patente du hast, aber die Erfahrungsberichte zeigen mit Sicherheit, wie schon gesagt, dass das österreichische Binnenpatent dem HR-Patent um nichts nachsteht, wenn nicht sogar qualitativ besser ist. Das einzige was beim Ö-Binnenpatent fehlt sind diverse Regeln, die es auf See gibt. (Hafenkennzeichen, Untiefen-Kennzeichen usw usw) Hierfür könnte es ja einen Ergänzungskurs geben, das würde ich verstehen. Aber kein Verständnis habe ich, wenn ich unmengen von Geld ausgeben müßte (FB2), nur damit ich in HR in Küstennähe (5 SM) fahren dürfte! was werde ich also machen ? Ich mache das HR-Küstenpatent. Und genau das ist ja eigentlich kontraproduktiv!!! |
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LG GERI |
berny welches Patent besser ist, is mir wurscht.
Was ich meinte ist, dass ich mich nicht auf ein paar sm beschraenken will. Prinzipiell jetzt - praktisch is es bei mir egal, weil ich kein adäquates Boot hab. FB I waere also ein bissl kurzsichtig. 5sm (sinds nicht eigentlich 3 ?) sind mir definitiv zu wenig. Und das betrifft so viele andere auch, dass seitens des MSVÖ da nicht viel Interesse da sein wird. Was man beim Binnenpatent so lernt weiss ich nicht, wollt ich nie machen. Wird schon OK sein. cu martin |
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Es gibt schon gravierende Abweichungen. Binnen-, Wasserstrassen- und Küstescheinprüfungen haben nur die allgemeinen Bestimmungen, Vorrangregeln und einige Positionslichter gemeinsam. Bei einigen Verkehrszeichen gibt es eine Übereinstimmung. Anders als beim Binnenschein kommen beim Küstenschein( ich kann nur von HR sprechen) noch Winde und Ihre Richtung, Seezeichen der Seekarte, Kurs und Positionsbestimmung auf der Karte, das Funkalphabet und Notrufe über Funk, andere Verkehrszeichen und Ausrüstungsbestimmungen, zusätzliche Positionlichter von den meeresspezifischen Schiffen noch zur Prüfung. Die Prüfer stehen besonders auf eine ausgiebige Kontrolle der Kartenkenntnisse. Im allgemeinen sind sie doch sehr nachsichtig zu jenen die nicht so viel wissen. lg Geri |
Patent
Da in Kroatien auch die Neuzeit angebrochen ist muß man sich damit abfinden das Binnenpatente eben nur binnen gültig sind.
Die neue Plastikkarte soll ja nur der lesbarkeit dienen, damit auch ausländischen kontrollorganen sehen was sache ist, sonst gab es ja keine veränderung. Warum wird immer Kroatien als Beispiel herangezogen und nicht Deutschland ? Darf man den in Deutschland mit dem Binnenschein die Küstengewässer befahren? ich glaube nicht. Also warum sollte da Kroatien anders sein, nur weil es mal so war. Ich verstehe schon das wir Ösis einen " FB ???" brauchen würden bzw. so etwas wie den SBF in D der ja nix anderes ist was ihr euch wünscht. Etwas Theorie und 10 Min Praxis das war es, fast wie beim HR Patent Unsere Freunde aus D glaubten immer das es bei uns auch so einen Schein gibt, leider nicht, deshalb der rann auf das HR Patent. |
eine Frage:
hat jemand von euch einen neuen österreichischen Motorbootführerschein umgeschrieben auf international ? wenn ja, was steht da nun genau drauf ? |
I für Inland Waters
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Danke !
weiss nun jemand was Italien oder Frankreich nun unter diesem Inland Water genau versteht ? bzw ob die Küstennähe von 1 oder 2 Seemeilen dort zum Inland Water zählt. In Kroatien dürfte es nach den Ausführungen in diesem Forum nicht so sein. |
früher war es so, dass die Internationalen Patente aus Österreich mit I im FB1 anerkannt wurden.
Es wird auch heute von den meisten Hafenkapitänen in Kroatien so gehandhabt. Dies vorallem deshalb, weil Österreich früher keine amtlichen Küstenpatente hatte. Aber I ist eben nicht C !!! dies hat sich aber 2005 geändert, seit dem gibt es in Österreich auch die internationalen Patente mit C für Costal Waters, mit den Fahrbereichen 2 bis 4. Das wiederum könnte ein Boomerang werden, wenn die Kroaten zB draufkommen, dass es in Österreich sehr wohl unterschiedliche Patente gibt (I und C) und plötzlich den I nicht mehr anerkennen. Des weiteren könnte das ganze ein Versicherungstechnisches Problem sein, weil manche Versicherungen den Österreichischen I nicht in Küstennahen Gewässern anerkennen. Wie weit das in It und in Fr gehandhabt wird, weiß ich leider nicht. |
Morgen,
Bei den Italienern wird ein "amtlicher Befähigungsnachweis des Wohnsitzstaates für das jeweilige Fahrgebiet" verlangt. Wie die Fahrgebiete genau definiert sind wuerd ich direkt in I erfragen. Meine Patent Infos bekam ich vom österreichischen Generalkonsulat in Mailand, die wiederum wurden an die Hafenbehörde - Capitaneria di Porto - Roma, Tel. 06656171 oder 06 656173 62 (Referentin: Frau Floriana SEGRETO) verwiesen. Dort kannst anrufen und dich genauer erkundigen. Ob die Deutsch oder Englisch koennen weiss ich aber nicht. cu martin |
Kleine Anfrage (ICC)
Moin,
also ich verstehe wirklich die Diskussion um das ICC nicht !!:confused- (A) Gibt es das natürlich für Binnen und See auf der Grundlage der einheimischen Scheine => völlig korrekt das ein Binnenscheininhaber zusätzlich ein Binnen-ICC bekommt und sonst nix. (B) Ist es natürlich kein AMTLICHER Schein, dies kann es schon ex Definitione nicht sein, hier mal 2 Statement 1) von der Royal Yachting Association, dem wichtigsten Uk Verband, der alle Führerscheinangelegenheiten regelt. 2) eines Wiener Clubs RYA to its nationals and residents who are bound for the waters of foreign countries on vessels registered by that government, on condition that it accepts the requirements and conditions set out in Resolution 40. This means that a UK ICC allows UK Citizens and bonafide UK residents in UK registered pleasure craft (up to 24m in length) to visit the waters of foreign states that participate in Resolution 40, without the need to comply with those states’ Cabotage laws, particularly their national certification requirements which in many cases are compulsory. The UK is one of only a few countries which have fully accepted Resolution 40. Many countries have not adopted Resolution 40, some still apply Resolution 14 which Resolution 40 was intended to replace. Others only apply Resolution 40 in part or with caveats attached. In reality, however, the ICC is more widely accepted as proof of the holder’s competence. Spain, Greece and Portugal for example, have not adopted Resolution 40 but are is still most likely to ask visitors for an ICC. Some states may accept UK (RYA) ICC as an alternative to their national qualification on their nationally flagged vessels, but this should NEVER be assumed. The onus is on ICC holders to determine its acceptability by foreign states. The ICC was never intended to be an alternative to individual national qualification requirements --------------------------------------------------- Wiener Wasserski und Motorbootclub Zur Thematik Sportbootführerscheine hat die EU-Kommission am 27. Februar 2004 anlässlich zweier Petitionen die folgende Stellungnahme abgegeben: Umfassende EU-Rechtsvorschriften zu Sportbooten existieren nicht. Der einzige EU-Rechtsakt in Bezug auf Sport- und Freizeitfahrzeuge ist die Richtlinie 94/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 1994 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sportboote (Amtsblatt Nr. L 164/15 vom 30. Juni1994), zuletzt geändert durch Richtlinie 2002/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2003 (Amtsblatt Nr. L 214/18 vom 26. August 2003). Wenngleich in dieser Richtlinie Sicherheitsaspekte indirekt aufgegriffen werden, so liegt ihr Hauptzweck jedoch darin, den freien Warenverkehr von Sportbooten auf der Grundlage harmonisierter Baunormen zu erleichtern. EU-Verwaltungsvorschriften für Sportbootführerscheine gibt es nicht. Folglich fällt diese Frage gegenwärtig in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten. Hinzuweisen ist jedoch auf die Resolution Nr. 40 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa. In dieser ist ein internationales Zertifikat für Führer von Sport- und Freizeitfahrzeugen vorgesehen. Diese Resolution könnte in den Mitgliedstaaten die Grundlage sowohl für die Erteilung eines Sportbootführerscheins als auch für die gegenseitige Anerkennung der Zertifikate durch die Mitgliedstaaten bilden. Eine gegenseitige Anerkennung kann nur dann gefördert werden, wenn durch harmonisierte Qualifizierungsnormen, die in allen Mitgliedstaaten ordnungsgemäß umgesetzt werden, ein zufriedenstellender Sicherheitsgrad gewährleistet ist. Angesichts der Schwierigkeiten, denen sich die Petenten gegenübersahen, ist die Kommission der Auffassung, dass es sinnvoll wäre festzustellen, ob auf Ebene der Mitgliedstaaten ein ausreichendes Maß an Sicherheit für Sport- und Freizeitfahrzeuge erreicht ist und inwieweit eine zusätzliche Gesetzgebungsinitiative angebracht wäre. Zu diesem Zweck erwägt die Kommission, Fragen betreffend die Sicherheit von Sport- und Freizeitfahrzeugen in ihr künftiges Arbeitsprogramm aufzunehmen. Zur Rechtslage in Österreich und zu österreichischen Yachten hat das österreichische BMVIT/Oberste Schifffahrtsbehörde folgende Statements veröffentlicht: Zur selbstständigen Führung von Motor- oder Segeljachten auf See können österreichische Befähigungsausweise erworben werden. Selbst österreichische Staatsbürger sind dazu (Österreich hat keine Meeresküsten) nicht verpflichtet. Dies bedeutet allerdings nicht, dass in Hoheitsgewässern anderer Staaten das Führen von Jachten ohne Befähigungsausweis gestattet wäre. Da es kein internationales Abkommen zu diesem Thema gibt, sind die Vorschriften der Küstenstaaten zu beachten. In der Praxis werden die vom Heimatstaat ausgestellten amtlichen Befähigungsausweise allgemein anerkannt. Der Motorboot-Sportverband für Österreich und der Österreichische Segelverband sind mit der Begutachtung der fachlichen Eignung und mit der Ausstellung des Befähigungsausweises betraut sowie ermächtigt, in diesem zu vermerken, dass er als amtlicher Befähigungsausweis der Republik Österreich gilt. Österreichischen Staatsbürgern oder Personen mit ordentlichem Wohnsitz in Österreich, die einen solchen Befähigungsausweis besitzen, dürfen die Verbände über Antrag ein Internationales Zertifikat für Führer von Sportfahrzeugen ausstellen. Die weltweite Anerkennung von Befähigungsausweisen und Fahrzeugzulassungen ist für die Sport- und Vergnügungsschifffahrt nicht durchgehend geregelt. Für eine gegenseitige Anerkennung von Sportpatenten gibt es keine internationalen Abkommen oder EU-Regelungen. Sie liegt somit ausschließlich im Ermessen der Küstenstaaten. Die Oberste Schifffahrtsbehörde hat auf Anfrage weiters mitgeteilt: "Aus österreichischer Sicht (geltende Rechtslage) spricht nichts dagegen, dass eine in Österreich zur Seeschifffahrt zugelassene Jacht mit einem deutschen Befähigungsausweis geführt wird. Zu beachten wird allerdings die Rechtslage im jeweiligen Küstenstaat sein." |
In NL darfst Du sogar mit dem deutschen "See Schein" niederländische Binnengewässer befahren, umgekehrt jedoch nicht.
Zitat: amtliche Broschüre Führerschein Seit dem 1. April 1992 ist auf holländischen Gewässern der holländische Sportbootführerschein, 'klein vaarbewijs' genannt, Pflicht. Dieser Schein ist vorgeschrieben für: Boote mit einer Länge von 15 Metern und mehr Motorboote mit einer Länge von weniger als 15 Metern die schneller fahren können als 20 km pro Stunde Der Sportbootführerschein-Binnen, ausgestellt nach dem 1.1.1989, und das Sportschifferzeugnis werden in den Niederlanden für das Fahren mit einem Sportboot auf den Binnenschifffahrtsstraßen anerkannt. Ausnahme: Westerschelde, Oosterschelde, Ijsselmeer, Waddenzee, Ems und Dollard. Der Sportbootführerschein-See, ausgestellt nach dem 1.1.1974, wird für die Fahrt mit einem Sportboot auf allen Gewässern, einschließlich - Westerschelde, Oosterschelde, Ijsselmeer, Waddenzee, Ems und Dollard -, anerkannt. Das Sportschifferpatent für den Rhein und das Sportpatent werden anerkannt für die Fahrt auf dem Rhein, Waal, Pannerdens Kanaal und Lek. Ohne einen dieser Scheine oder den 'klein vaarbewijs' dürfen die oben genannten Wassersportfahrzeuge nicht geführt werden. Nur die oben genannten Führerscheine sind anerkannt. Andere Führerscheine müssen in einen der oben genannten umgeschrieben werden. So viel zum Thema "harmonisiert nach EU". Hans |
Irgendwie bewegen sich die Diskussionen immer im Kreis.
Ich möchte mir ein Schlauchboot mit 150 Ps Motor und/oder Jetski kaufen und natürlich den österreichischen Motorbootführerschein machen. Den Schein natürlich auf intenational umschreiben lassen für Inland Water. Nur ist das Problem dabei, daß wenn ich dann nicht zB. in Italien am Meer damit in Küstennähe fahren darf - gemeint ist wirklich Küstennähe ein paar 100 Meter vom Strand - Wasserski, Jetski etc. ist das ganze uninteressant. Was ich noch nicht verstehe ist, warum wir nun zwar offizielle österreichische Patente für Costal Water bekommen können aber nur für Fahrbereich 2, 3 oder 4 und nicht für Fahrbereich 1. Das ein österreichische Patent für Fahrbereich 2 mit zig Seemeilen Praxis und Nachtfahrt etc. für meine Zwecke absolut ungeeignet ist ist wohl klar. Wenn ich mit einem normalen Auto fahren möchte mache ich ja auch nicht den LKW Führerschein für 35 Tonner ! Von dem kroatischen Patent das ja für uns nur in Kroatien gilt, halte ich nichts außerdem denke ich wird dieses Patent in Zukunft auch in Kroatien nicht mehr für Österreicher gelten. Ich war eben mit einem Freund in Italien, der hat so ein altes kroatisches Patent, der italienische Hafenmeister hat nach reiflicher Überlegung zwar das Patent zum ausborgen eines 90 Ps Bootes anerkannt aber was gewesen wäre wenn wir von der italiensichen Wasserpolizei kontrolliert worden wären möchte ich im nachhinein nicht wissen. Ich werde nun versuchen in Erfahrung zu bringen ( Ministerium,Motorbootverband) warum wir kein Certificate for Operator of Pleasure Craft für Costal Water für Fahrbereich 1 bekommen. Es muss ja dafür eine Erklärung geben. Was machen die Deutschen, die haben ja jetzt einen Sportbootführerschein für Fahrbereich 1, wird der nun in ein Certificate for Operator of Pleasure Craft für Costal Water für Fahrbereich 1 umgeschrieben ? Habe im Internet dazu nichts gefunden. |
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Hallo !
NEIN, genau das haben wir nicht ! wir bekommen nur einen ICC für Fahrbereich 2 oder mehr. der wird aber auch nicht vom österreichsichen Staat augestellt sondern nur vom österreischen Motorbootverband, gilt aber per Gesetz als staatlicher Nachweis. einen echten staatlichen Motorbootführerschein haben wir nur für Binnengewässer ( wir haben ja kein Meer und keine Küste.) haben eben mit der obersten österreichischen Schifffahrtsbehörde gesprochen. internationale Regelungen gibt es überhaupt keine !!! auch kein EU-Recht, weil die EU Staaten keinen Bedarf sehen bis jetzt. Einen österreichischen Schein für Bereich 1 gibt es nicht, weil der Motorbootverband auch hier keinen Bedarf sieht. Zum Thema - internationale Anerkennung von Motorbootführerscheinen - wurde mir eben erklärt ist es mangels internationaler Verträge IMMER Ermessenssache des jeweiligen Staates welche Scheine anerkannt werden. Also am Beispiel Italien: Ob man mit einem österreichischen Binnenpatent in italienschem Küstengewässer aber auch italienischem Binnengewässer fahren darf ist Ermessenssache der italienischen Behörde. Es ist auch nicht 100% sicher ob man auf einem italienischen See oder Fluss fahren darf ! Ebenso verhält es sich bei den Küstenpatenten auch die müssen nicht anerkannt werden. Soweit ich bis jetzt weiss werden eure deutschen Sportbootführerscheine für Küstengewässer NOCH anerkannt aber auch ihr werdet in Zukunft einen ICC brauchen, weil angeblich viele Staaten den verlangen. |
Wir haben keinen Fahrtbereich 1 und zusätzlich zu einem dt. Schein in ein ICC kaufen ist Unsinn (Unsere Scheine werden in Europa anerkannt:chapeau: )[/QUOTE]
Ihr habt einen SBFS - Sportbootführerschein See - gültig für Küstengewässer bis 3 sm ! dies ist Bereich 1 ! wird der bzw. kann der nun in einen ICC Bereich1 umgeschrieben werden ? |
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Wir haben keinen Fahrtbereich 1 und zusätzlich zu einem dt. Schein in ein ICC kaufen ist Unsinn (Unsere Scheine werden in Europa anerkannt:chapeau: )[/QUOTE] Ihr habt einen SBFS - Sportbootführerschein See - gültig für Küstengewässer bis 3 sm ! dies ist Bereich 1 ! wird der bzw. kann der nun in einen ICC Bereich1 umgeschrieben werden ? |
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wird der bzw. kann der nun in einen ICC Bereich1 umgeschrieben werden ? |
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(B) Das Umschreiben wäre ein ausgesprochener Quatsch, da dies tatsächlich amtliche Scheine sind und europaweit anerkannt werden. Umschreiben ist übrigens der falsche Ausdruck, man muß den echten Schein haben und kann dann (den nicht amlichen) ICC dazukaufen (C) einen ICC Bereich 1 GIBT ES NICHT !!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!! |
Das ganze wurde schon ausführlich behandelt, aber zusammengefasst nochmals die Kernproblematik:
Amtliche Dokumente sind die, die von den zuständigen Behörden ausgestellt werden. Die zuständigen Behörden können aber keine Küstenprüfungen machen, deshalb gibt es national nur Binnenpatente. Die Verbände MSVÖ und ÖSV können Küstenpatente ausstellen. Diese sind aber nicht amtlich, weil von keiner Behörde. Der MSVÖ hat aber zumindest erreicht, dass die Küstenpatente des MSVÖ den amtlichen Patenten gleichzusetzen sind, und es deshalb von den zuständigen Behörden die internationale Bestätigung (ICC) gibt, dass der Patentbesitzer die Befähigung für FB2 usw besitzt. Dadurch wird aus diesem nationalen nicht amtlichen Schein ein internationaler amtlicher Schein. (ist prinzipiell nicht schlecht, aber...) Der Nachteil des ganzen: Dadurch es jetzt international ein Costal Waters auf österreichischen Patenten gibt, kann es in Zukunft sein, dass die internationalen Inland Waters nicht mehr anerkannt werden. Dies hätte zur Folge, dass alle österreichischen Binnenpatentbesitzer entweder den FB2 aufwärts des MSVÖ oder im Ausland einen entpsrechenden Schein machen müßten. Und hier stellt sich die Frage, ob dass im interesse des MSVÖ liegen kann, zumal hier kontraproduktiv gearbeitet wird. Im Ausland gibt es genügend Möglichkeiten, den Küstenschein FB1 zu machen (zB Deutschland SFB), warum sollte das in Österreich nicht gehen? |
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@Rotbart, du liegst da leider falsch, die österreichische Gesetzteslage ist da anders als in D.
zB Costal Waters: in Österreich gibt es seit 2005 die Möglichkeit, dass im amtlichen ICC Costal Waters bestätigt wird, aber mit dem Zusatz des Fahrbereichs. Dies können Besitzer anerekannter Patente (zB MSVÖ usw) bei der obersten Schifffahrtsbehörde anfordern. (Der FB wird in Seemeilen angegeben) Deshalb sind die Patente des MSVÖ und des ÖSV aber noch immer nicht amtlich! Auch ein allfälliger ausgestellter ICC des MSVÖ ist nicht amtlich!!! Dies ist aber nur ein Ausdruck der Rechtslage, nicht des der Anerkennung! Amtlich kann nur ein Schein sein, der von einer Behörde ausgestellt wird. Es kann aber dennoch sein, das nichtamtliche Patente im Ausland anerkannt werden. Diese Anerkennungen werden aber im Zuge der ganzen Harmonisierungen immer weniger, deshalb auch der Schritt des amtlichen Costal Waters. Siehe auch die Kurzzusammenfassung oben. Trotzdem noch ein kleiner Wehmutstropfen: Weil eben Patente des MSVÖ meistens die FB2 und höher betreffen, sah sich der MSVÖ vermutlich hier in einer Monopolstellung und hat sich vermutlich viel erhofft, nur die FB2 oder höher für den Costal Waters auszuhandeln. Dies könnte aber eine kurzsichtige Betrachtungsweise des MSVÖ sein, bedenkt man eben die Möglichkeiten im Ausland und des dadurch zu erwartenden Geschäftsentgang für österreichische Fahrschulen (incl MSVÖ!) |
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es gibt keine INTERNATIONAL AMTLICHEN SCHEINE (zumindest im Bereich Sportschiffahrt) überleg doch mal : dann müsste ja eine internationale Behörde eine allgemeingültige Prüfungsordnung festlegen und überwachen und der Scheinn müsste automatisch von allen Ländern anerkannt werden. Es gibt ja noch nicht einmal europaweite Regeln auf welcher Grundlage ein ICC zu haben ist !! Ein Beispiel der europäische Feuerwaffenpaß, das ist tatsächlich eine EU weite Regelung für den Transport von Waffen, aber um den zu bekommen brauchst du die einheimische Waffenlizenz (in D Waffenbesitzkarte) und ist die weg ist auch der europäische feuerwaffenpaß weg !!! |
Da muss ich dich leider enttäuschen!
Amtlich ist ein Dokument, wenn es von einer Behörde ausgestellt wurde. Und es gibt in Österreich den ICC, offiziell von der österreichischen Staatsdruckerei ausgestellt, von der Schifffahrtsbehörde bestätigt. Also internationales amtliches Dokument! Da ist egal, ob das eine internationale oder eine nationale Behörde ist! Ansich ist das nur eine Definition, aber mit weitreichenden Folgen der Anerkennung! zB Zulassungsscheine für KFZ in Österreich: Diese wurden von den Behörden in Versicherungshände gegeben, spich die Versicherungen stellen seit geraumer Zeit die Zulassungsscheine aus. Damit aber die Dokumente amtlich bleiben, wurden bestimmte für die Ausfüllung zuständigen Zulassungsstellen in den Behördenstatus gehoben! |
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gelten gemäß § 15 Abs. 2 des Seeschiffahrtsgesetzes, BGBL. Nr. 174/1981, und § 206 Abs. 2 der Seeschifffahrts-Verordnung, BGBl. Nr. 189/1981 als amtlicher Befähigungsausweis der Republik Österreich Donau- oder Binnenpatente berechtigen nicht zum Steuern eines Motorbootes auf dem Meer! |
Lieber Rotbart !
das was du schreibst stimmt leider nicht. in Zukunft brauchen wir alle einen ICC = Internationale Certificate for Operator of Pleasure Craft. der wird EU weit international anerkannt ! obzwar kein Staat den anerkennen MUSS aber doch am ehesten anerkennt. wir in Österreich haben den bereits, ob ihr den auch schon habt weiss ich nicht. der sieht so aus: Um Links zu sehen, bitte registrieren da steht eben drauf C für Costal Water und der Breich. aber eben nur C-20, C-200 und C-no limit also Bereich 2, 3 und 4. aber kein Bereich 1 weil es den nicht gibt. Das Problem ist, daß der österreichische ICC für Bereich 2 sehr sehr teuer und aufwendig ist und aher für ein kleines Motorboot oder Jetski weit übertrieben. Rotbart, kennst du eine Internetseite wo man den deutschen ICC ansehen kann ? liebe Grüße Micahel |
Hoheitliche Aufgaben lassen sich delegieren
Betraute Verbände
Der Motorboot-Sportverband für Österreich (MSVÖ) und der Österreichische Segelverband (ÖSV) sind mit der Begutachtung der fachlichen Eignung und mit der Ausstellung des Befähigungsausweises betraut sowie ermächtigt, in diesem zu vermerken, dass er als amtlicher Befähigungsausweis der Republik Österreich gilt. Österreichischen Staatsbürgern oder Personen mit ordentlichem Wohnsitz in Österreich, die einen solchen Befähigungsausweis besitzen, dürfen die Verbände über Antrag ein Internationales Zertifikat für Führer von Sportfahrzeugen ausstellen. Zitat aus einer Unterlage des A-Ministers, leider ist die ganze PDF 197 KB lang und daher passt sie hier nicht rein |
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Sorry, muss mich berichtigen, unterlag da einem Irrtum:
Bis zum 6 Juli 2004 behauptete der MSVÖ, amtliche Dokumente austellen zu können, dies stimmte aber nicht, erst mit der Verordnung wurde das geregelt: Zitat:
Der Grundsatz stimmt zwar, dass nur amtliche Dokumente von Behörden sein können, aber dies wurde in dieserm Falle ja mit einer entsprechenden Verordnung berichtigt. Dies ändert aber nichts an der Tatsache, dass es einerseits den ICC gibt, weil nur mehr dieser in der Zukunft anerkannt werden wird und daran, dass es keine Möglichkeit des FB1 gibt. Wir sollten uns da nicht verzetteln! Ich will es ja dem MSVÖ schmackhaft machen, auch für den FB1 etwas zu unternehmen! |
Naja wenn du meinst mehr zu wissen als das österreichische Ministerium kann ich dir nicht helfen.
Statt auf eine Frage zu antworten , nur zu schreiben , daß der andere Unsinn schreibt ist nicht hilfreich. Wofür soll ich Provision bekommen ? wenn ich selbst einen Schein machen möchte nur feststellen muss, daß es den passenden für meine Zwecke offenbar bei uns in Österreich gar nicht gibt. bevor du nun weiter selber wirklichen Unsinn schreibst lies dir das mal genau durch !!! Um Links zu sehen, bitte registrieren wenn du dann meinst daß das österreischische Verkehrministerium dumm ist, brauchst nicht mehr weiterdiskutieren ! wäre hilfreich wenn du mir schreiben könntest wie das nun bei euch in Deutschland genau ist und wo ich das nachlesen kann. |
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amtliche Dokumente sind Dokumente von Behörden, die Behörde kann aber private Organisation mit Durchführung und Ausgabe betrauen. (Der Verband wird dann mit hoheitlichen Aufgabe bliehen) Es gibt aber KEIN Gesetz dass einen ICC zu einem amtlichen österreichischen Schein macht und von internationalen Behörden ist der MSVÖ ja wohl kaum mit (österreichischen) Hoheitrechten beliehen worden:chapeau: wäre auch ein seltsamer und staatsrechtlich anfechtbarer Akt. Der ICC wurde von den Engländern erfunden, da Frankreich sie nicht mehr reinließ, die ganzen Grundlagen für den ICC sind so schwammig, daß ich nicht sehe, wie in den nächsten 50 Jahren die EU Fachkommission etwas zustande bringen will. Die Lösung für Dein Problem ist und bleibt der FB1 |
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Dies war die letzte Antwort auf deine Postings in dieser Sache. |
du bist offenbar ein sehr dummer Mensch der überhaupt nicht verstehen will oder kann worum es hier eigentlich geht.
welche Sprüche ? ich habe dir ausführlich die österreische Rechtslage erklärt und gefragt wie das nun genau bei euch in Deutschland ist, aber du bist nicht fähig eine vernünftige Antwort zu geben sondern behauptest nur in der typisch deutschen überheblichen Art, daß alles Unsinn ist. |
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Es wird dem MSVÖ zB genau in der Anlage vorgeschrieben, wie der ICC auszusehen hat, und der ICC wird von der Staatsdruckerei ausgestellt! Der MSVÖ kann sozusagen den ICC gar nicht selber im Alleingang ausstellen, es muss dies über den Weg der staatlichen Instanzen machen, so gesehen ist die staatliche Kontrolle da. Und wenn ein Dokument von einer Behörde ausgestellt wird, dann ist es amtlich! Recht geben muss ich dir allerdings in der Ansicht, dass die Ermächtigung an den MSVÖ ein staatsrechtlich merkwürdiger Akt ist! Es gab schon einige Gesetze, die vom Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof revidiert wurden! Aber vielleicht fechtet den ja mal wer an :ka5: Wies so schön heißt, wo kein Kläger, da kein Richter! Aber wie gesagt, in erster Linie geht es um den FB1, dieser sollte vom MSVÖ betrieben werden! Also zurück zum Thema, wie könnte man die Petition entsprechend schreiben? Druck machen: Soetwas ist in der Argumentation immer schwierig, aber eines sollte klar sein: Die unmengen an Binnenpatenten, die großteils auch für den Urlaub in küstennahen Gewässern verwendet wird, sollte auch für den MSVÖ ein Thema sein, ich denke nicht, dass der MSVÖ sich nicht um diese Urlauber kümmern will, oder? |
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