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raumgleiter 19.02.2007 13:52

Fahren mit LKW und Trailer
 
Hallaf und so...,

leider gibts bei uns im Berliner Raum "die Fünfte" nicht; zumindest so nicht, dass die Japaner schreiben: "Ein Volk verliert sein Gesicht!".

Was bei uns im Segelverein derzeit bei den Regattaheinis umgeht, könnte hier im Forum auch interessant sein:

Tipp zum Sonntagsfahrverbot – Ausnahmegenehmigungen bündeln

Wer einen Anhänger für Sportgeräte (also i.d.R. auch Schlauchis) hinter einem als LKW zugelassenen Fahrzeug an Sonn- und Feiertagen zu oder von Sportveranstaltungen befördern möchte, braucht eine Ausnahmegenehmigung von seiner zuständigen Straßenverkehrsbehörde. Sollen innerhalb eines Jahres mehrere Veranstaltungen besucht werden, kann eine entsprechend umfassende Ausnahmegenehmigung für alle Fahrten beantragt werden. Die erteilten Ausnahmegenehmigungen sind grundsätzlich im gesamten Bundesgebiet wirksam. Nach der Straßenverkehrordnung gilt nicht nur für LKW über 7,5 t, sondern auch für kleinere LKW mit Anhänger das Sonntagsfahrverbot. Sie dürfen sonntags nur mit einer Ausnahmegenehmigung auf deutschen Straßen fahren.

Sportler (also auch Schlauchi-Piloten), die sich nicht daran halten, müssen mit Bußgeldern bis zu 250 Euro rechnen. Der DOSB setzt sich zurzeit beim Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung für eine gesetzliche Befreiung von Sportgerätetransporten vom Sonntagsfahrverbot ein, ist aber derzeit im Verfahren. Der Ausgang des Verfahrens wird sicherlich unter Um Links zu sehen, bitte registrieren nachzulesen sein.

Also, wer derzeit kein Bock auf Bußgeld oder Beantragungen hat, aber dennoch sein Boot mit dem LKW durch die Gegend fährt, sollte vielleicht erst am Montag fahren.

...Und die Moral von der Geschicht, das mit der Wegelagerei, dass glaubste wieder nicht...

LG. Holgi

stebn 19.02.2007 14:00

jaja so ist das!

Das hatten wir hier schon einige Male besprochen. Da hilft eben nur sich einen Transporter mit Pkw Zulassung zu kaufen

rookie 19.02.2007 14:35

Zitat:

Zitat von stebn
jaja so ist das!

Das hatten wir hier schon einige Male besprochen. Da hilft eben nur sich einen Transporter mit Pkw Zulassung zu kaufen


Oder eine Wohnmobilzulassung :chapeau:

Gruß

Volker

daniels 19.02.2007 17:17

Zitat:

Zitat von raumgleiter
Die erteilten Ausnahmegenehmigungen sind grundsätzlich im gesamten Bundesgebiet wirksam.

LG. Holgi

Hi Holgi,

wenn das mal so stimmt.

Zuständig dürfte die Behörde sein, wo die Reise beginnt.
Ich mal zur Info den Link zum Antrag beim Strassenverkehrsamt Aachen angehangen.
Um Links zu sehen, bitte registrieren
Na, ob Du überall so eine Genehmigung problemlos bekommst, da nach sieht es bei dieser Behörde nicht gerade aus, wenn man sich anschaut das Start- und Zielort angegeben werden müssen und bei Dauergenehmigung eine zusätzliche Bestätigung notwendig ist.
Da könnte es schon einfacher sein, ein paar Euros mehr Steuer zu bezahlen.

Gruß Hans

Sissi von Porec 19.02.2007 17:22

wer fährt auch schon privat einen LKW:lachen78: :lachen78: :lachen78:
meine arbeit nehme ich doch nicht mit im urlaub:stupid: :stupid:

schlauchi gruss

marko

stebn 19.02.2007 17:56

Zitat:

Zitat von marko
wer fährt auch schon privat einen LKW:lachen78: :lachen78: :lachen78:
meine arbeit nehme ich doch nicht mit im urlaub:stupid: :stupid:

schlauchi gruss

marko


...na die die Selbständig ( oder ein solches Fahrzeug vom Arbeitgeber geliehen bekommen ) sind und mit ihrem Transporter in den Urlaub fahren können!!

Wieso sollte man sich den extra für den Urlaub ein vernünftiges Zugfahrzeug kaufen wenn man schon eins vor der Türe stehen hat!!??

stroich 19.02.2007 20:35

Dann fährst mit einem 7,49 tonner und schiebst dein schlaucherl hinten rein :)
dann darfst auch sonn & feiertag fahren ... aber sobal du einen hänger dran hast ist es aus mit fahren ...

das fahrverbot gilt auch für Leicht/LKW = aufgelastete PKW die als LKW zugelassen sind, wenn sie einen hänger mitführen !

gruss
Swen

Dieter A. 19.02.2007 21:00

Liste der Anhänge anzeigen (Anzahl: 1)
@ Sven,
Für sowas hier :ka5:
mfg Dieter

brando 19.02.2007 22:07

Zitat:

Zitat von Dieter A.
@ Sven,
Für sowas hier :ka5:
mfg Dieter


genau, das Ende meiner Träume vom Pickup :schluchz: :yar: :trau24: :heul01:

skymann1 19.02.2007 23:20

Hallo brando (Jörg),
warum das Ende Deiner Träume vom PickUp, wenn Du keine Firma/Gewerbe hast, bekommst Du zumindest einen Doppelkabiner hier in NRW sowieso nicht als LKW zugelassen.

Bin in einem anderen Forum, wo wir da letztens noch eine Diskussion hatten, die Finanzämter spielen nicht mit ohne Gewebeschein, da wollten welche, als LKW, keine Chance wenn keine Firma!

Kannst also weiterträumen! :biere:

Gruß Peter :chapeau:

Aladin 19.02.2007 23:29

Tja...

Warum glaubt ihr das ich fast 700 Euro Steuern fürs Auto zahl ???
Warum sollte ein Pick Up der als LKW Zugelassen ist Vorteile haben ????

Leute, ihr habt echt Probleme...
Ein LKW ist nun mal ein Fahrzeug das Lasten gewerblich bewegt... Warum muss ich für meinen privat genutzten Geländewagen knapp 700 Euro zahlen und nicht 172 Euro wie für einen geweblich Genutzten LKW ??? Ja, genau... Weil ich das Auto Privat nutze...
Seid mir jetzt bitte nicht böße... Aber wer sparen möche, der soll gefälligst auch mit den Schattenseiten leben... Ich kann Sonntags zum Wasser und auch zurück fahren... dafür muss ich halt reichlich Steuern zahlen...

Wenn jetzt wieder Sprüche von wegen Wegelagerei und ähnliches kommen, dann spart euch diese für die nächste Kfz-Steuer... Ihr wollt Steuern sparen, also lebt auch mit den Schattenseiten...

Gruß Carsten

Dieter A. 19.02.2007 23:30

Hallo Peter,
Wenn der Pick Up aber mit Druckluftbremsanlage ausgestattet ist ( Anhängelast 6,5 t ) und der Hänger hat Druckluftbremsanlage was dann ?
Als GW darf ich nur 3,5 t anhängen.
mfg Dieter

Aladin 19.02.2007 23:36

Dieter,

dann nen doch mal einen Pick Up oder Geländewagen der eine Druckluftbremse hat :confused-
Ich darf mit meinem Gallopper 3,3 Tonnen und hab keinen Steuerlichen Vorteil davon... Inzwischen bin ich auch froh darüber... Ich darf meinen Autohänger ohne probleme Sonntags nach Hause bringen oder Sonntags mit dem Bootstrailer ans Wasser...

Gruß Carsten

Dieter A. 19.02.2007 23:37

@ Carsten,
Ich zahle auch hier in NRW über 800.- € Steuern für meinen GW.
2 Freunde vom mir in Rheinland Pfalz zahlen
weiterhin 172.-. :cognemur:
mfg Dieter

Aladin 19.02.2007 23:40

@ Dieter:

Es gibt 2 Möglichkeiten...

1. Du hast mehr Hubraum...

2. Wir sollten umziehen :biere:

Gruß Carsten

skymann1 19.02.2007 23:57

Hallo Dieter,
über Druckluftbremsanlage wurde da nicht diskutiert, kenne aber ehrlich gesagt auch keinen....:gruebel:

Ich zahle für meinen alten Bully auch 507 Euro und ist okay für mich, wenn es auch schwerfällt, dafür darf ich dann demnächst gar nicht mehr wegen der Umweltzone hier im Ruhrgebiet, aber gut, das gehört nicht hierher, kommt mir nur immer wieder sauer hoch!:cognemur:

Bin aber auch der Meinung von Aladin, wenn ich immer fahren will, muß ich zahlen, ich kanns nicht ändern, höchstens anderen Wagen (wovon kaufen?) oder umziehen, wie schon gesagt.

Aber dafür darfst Du doch immer, auch Sonntags mit Hänger und die Freunde mit den 172 Euro eben nicht, oder habe ich das jetzt falsch verstanden?

Gruß Peter

Dieter A. 20.02.2007 00:03

@ Peter,
Die dürfen auch :cognemur:
Haben dort noch die Steuerregelung die bei uns vor 2 Jahren geändert wurde.:schlaumei
mfg Dieter

Dieter A. 20.02.2007 00:12

Hallo,
Und noch ein Aspekt zur LKW zulassung,
Nicht nur Sonntagsfahrverbot mit Hänger,
sondern auch Überholverbot für LKW beachten.:bawling:
mfg Dieter

DschungisKahn 20.02.2007 08:51

Zitat:

Zitat von Dieter A.
Hallo,
Und noch ein Aspekt zur LKW zulassung,
Nicht nur Sonntagsfahrverbot mit Hänger,
sondern auch Überholverbot für LKW beachten.:bawling:
mfg Dieter

warum??

bis 3,5to ist keine Geschwindigkeitsbegrenzung.

bei so-kfz Womo über 3,5 to bis Tempo 100km/h erlaubt.

Habe die Thematik für mich mit einem PickUp gelöst, der eine WoMo-Zulassung erhalten soll wegen Kabine hinten drauf.

Dieter A. 20.02.2007 09:54

Liste der Anhänge anzeigen (Anzahl: 1)
Hallo Jürgen,
Wenn ich einen GW als LKW zugelassen habe und mit Hänger unterwegs bin, komme ich bei meinem GW ( zul ges. Gewicht 3100 Kg ) schon mit leerem Hänger über 3,5 t.
Zeichen 277
Überholverbot für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t einschließlich ihrer Anhänger und Zugmaschinen, ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibusse
gruss Dieter

DschungisKahn 20.02.2007 11:28

Hallo Dieter,

danke Dir - meine BCE-Prüfung liegt schon über 20 jahre zurück :ka5: :ka5: - beruflich brauchte ich den Schein nicht.

Mit dem 4,2 to WoMo schwimme ich auf der rechten Spur Richtung Urlaub - wenn das Schild Überholverbot kommt, dann bin ich meistens eh im Schnaufgang den Berg hoch ......

Vor den Grenzen halt ich mich nicht an das Schild, weil da meistens die Brummis in der Schlange/ im Stau zum Zoll rollen - was soll ich im WoMo da rechts fahren???

Peinlich wirds nur, wenn alles gerade aus und flach ist - die Brummis für mich ohne Grund langsam fahren - ich zum Überholen ansetze - und dann wird auf einen Parkplatz rausgewunken zum Kontrollieren ...... - hab dann für mich als Ausrede gebraucht: warst eh nicht gemeint, darfst eh 100 fahren - egal - .

Im Sommer mit dem doch zugkräftigeren und schnelleren PickUp werde ich wohl mehr aufpassen und sehr defensiv fahren müssen.

edit: grins - ein PKW ist da aufgemalt - also da kann ich mich überhaupts nicht dran erinnern jemals einen überholt zu haben....

Maxum 21.02.2007 10:17

Überall??
 
Hallo !

Das gilt doch nur für die Autobahn und nicht für den Rest unserer Straßen.

Wäre ja schlimm wenn das überall so wäre,irgendwie komme ich zumindest

hier in Berlin immer ans Wasser muß ja nicht über die BAB seien,oder??

Grüße aus B. der Sven

Sonntags Boot geholt und noch ausgeräumt

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Holländer 21.02.2007 11:19

Zitat:

Zitat von raumgleiter
... Sportler (also auch Schlauchi-Piloten), die sich nicht daran halten, müssen mit Bußgeldern bis zu 250 Euro rechnen...

Zzgl. das Bußgeld für der Fehlende Fahrenschreiber (ca. 1500,-) un der nicht eingelegte Scheibe je ca. 100,- pro Tag...

Nur die Ausnahmegenehmigungen ist so eine Sache..
die werden nicht mehr "so eben" ausgegeben...


Gruß,

Frank :)
der jetzt ein Citroen Jumper PKW mit Fahrtenschreiber fährt :cognemur:

stebn 21.02.2007 12:43

Zitat:

Zitat von Holländer
Zzgl. das Bußgeld für der Fehlende Fahrenschreiber (ca. 1500,-) un der nicht eingelegte Scheibe je ca. 100,- pro Tag...

Nur die Ausnahmegenehmigungen ist so eine Sache..
die werden nicht mehr "so eben" ausgegeben...


Gruß,

Frank :)
der jetzt ein Citroen Jumper PKW mit Fahrtenschreiber fährt :cognemur:


Hey Frank
der Fahrtenschreiber wird nur gebraucht wenn du gewerblich unterwegs bist!!
Privat darfst du so lange fahren wie du willst!!!

raumgleiter 22.02.2007 19:20

Zitat:

Zitat von Maxum
Hallo !

Das gilt doch nur für die Autobahn und nicht für den Rest unserer Straßen.

Wäre ja schlimm wenn das überall so wäre,irgendwie komme ich zumindest

hier in Berlin immer ans Wasser muß ja nicht über die BAB seien,oder??

Grüße aus B. der Sven

Sonntags Boot geholt und noch ausgeräumt

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Moin, tolle Sitzgelegenheit für das 380ger. Hast Du evtl. auch ein Foto vom Steuerstand??:lachen78: :lachen78: LG Holgi

marcus 23.02.2007 11:36

Das Sonntagsfahrverbot gilt für alle LKW mit Anhänger auf allen Straßen und der Sinn der Vorschrift war, den Berufskraftfahrern einen freien Tag zu gönnen.

und hinsichtlich der Bemerkung bezgl. Wegelagerei denke ich mir meinen Teil.


Marcus

daniels 23.02.2007 18:00

Zitat:

Zitat von Maxum
Hallo !

Das gilt doch nur für die Autobahn und nicht für den Rest unserer Straßen.

Hi Sven,
das wäre aber neu, dass die Straßenverkehrsordnung nur auf der BAB gelten würde. :lachen78: :lachen78: :lachen78: Dann wäre ja sicherlich eine Befreiung nach § 30 Abs. 2a möglich, wenn Du auf den Beifahrersitz einen Milchdose stellen würdest. :futschlac :futschlac :futschlac

Gruß Hans

Redi 08.08.2008 19:33

Zitat:

Zitat von Dieter A. (Beitrag 126718)
Hallo Jürgen,
Wenn ich einen GW als LKW zugelassen habe und mit Hänger unterwegs bin, komme ich bei meinem GW ( zul ges. Gewicht 3100 Kg ) schon mit leerem Hänger über 3,5 t.
Zeichen 277
Überholverbot für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t einschließlich ihrer Anhänger und Zugmaschinen, ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibusse
gruss Dieter

Hi,

dürfen wir mit einem Ford Transit, der als PKW zugelassen ist, mit Trailer ein Gesamtgewicht von ca. 3,8 t hat, bei dem Verkehrszeichen 277 überholen?

LG.Dietmar

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woso 10.08.2008 09:59

Zitat:

Zitat von Redi (Beitrag 177146)
Hi,

dürfen wir mit einem Ford Transit, der als PKW zugelassen ist, mit Trailer ein Gesamtgewicht von ca. 3,8 t hat, bei dem Verkehrszeichen 277 überholen?

LG.Dietmar

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Ja, kurz und einfach


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