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Alt 03.03.2004, 21:05
helge
Gast
 
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hm, ich stimme Dieter zu, denn so habe ich es auch in Erinnerung- und so ist es auch (unter anderem) nachzulesen:
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ZITAT:
# Ist ein Sportfahrzeug an einem Schiffszusammenstoß beteiligt, so schreibt § 6 Abs. 2 der Verordnung über die Sicherung der Seefahrt vom 27.07.1993 (BGBl. I S. 1417) eine ausdrückliche Aufzeichnung vor, wenn die Fortsetzung der Fahrt nicht unterbrochen und Namen, Unterscheidungssignal sowie Heimat-, Abgangs- und Bestimmungshafen nicht den anderen am Zusammenstoß beteiligten Fahrzeugen mitgeteilt werden können. Der Wortlaut "so weit er zur Führung eines solchen (Schiffstagebuches) verpflichtet ist" in § 6 Abs. 2 bezieht sich auf die Verpflichtung nach § 6 Abs. 3 des Schiffssicherheitsgesetzes und dürfte für Sportfahrzeuge bei Zusammenstößen in aller Regel zutreffen.


Bei Sportbooten wird bei amtlichen Kontrollen (zumindest auf Rhein...) nicht danach gefragt, aber im Falle eines Unfalls sollte es Pflicht sein, ....
Naja, ich führe meines immer anschließend nach jeder Fahrt - ist doch ein ehrenwerter Anfang
Gruß Helge
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