Berny , der §12 BGB sagt :
Wird das Recht zum Gebrauch eines Namens dem Berechtigten
von einem anderen bestritten oder wird das Interesse des Berechtigten dadurch verletzt, dass ein anderer
unbefugt den gleichen Namen gebraucht, so kann der Berechtigte von dem anderen Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann er auf Unterlassung klagen.
Quelle:
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Wenn du den gleichen Namen trägst ,bist du natürlich befugt. Wie es in Östereich aussieht kann ich nicht sagen. Hier reicht es schon für ne Unterlassungsklage, wenn das Interresse von einem Unbefugten verletzt wird.
Schadensersatzansprüche sind wie folgt geregelt:
Gesetzliche Schadensersatzansprüche sind in entsprechenden Gesetzen (z. B. §§ 823 ff. BGB) normiert.
Den wichtigsten Fall bildet das Deliktsrecht. § 823 I BGB regelt: „Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum
oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.“
Unter die sonstigen Rechte fallen anerkanntermaßen das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb,
das Allgemeine Persönlichkeitsrecht, der berechtigte Besitz, Immaterialgüter sowie Familienrechte. Nicht ersatzfähig sind primäre Vermögensschäden. Vermögensschäden, die durch die Verletzung der genannten Rechtsgüter entstehen, bilden hingegen den praktisch wichtigsten Anwendungsfall des Deliktsrechts.
In diesen Gesetzen wird bestimmt, dass für einen Tatbestand (z. B. Wer..... widerrechtlich verletzt...) die Rechtsfolge des Schadensersatzes eintritt (.. ist... zum Ersatz des... Schadens verpflichtet).