Hallo Rainer (und Grüsse in die "alte" Heimat!),
BGBl. II Nr. 85/1999 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 68/2002:
Anerkennung ausländischer Zeugnisse
§ 2. (2) Nachstehende von der Republik Kroatien ausgestellte Funker-Zeugnisse werden anerkannt:
1. Radiotelephone Operator`s General Certificate, welches dem Allgemeinen Sprechfunkzeugnis für den beweglichen Seefunkdienst entspricht,
2. Restricted Operator`s Certificate, welches dem UKW - Betriebszeugnis I entspricht und
3. General Operator`s Certificate, welches dem Allgemeinen Betriebszeugnis I entspricht.
Das wird anerkannt. Sonst nix. Punkt.
Diese Funkerzeugnisse sind in HR auch ähnlich aufwendig zu erwerben wie bei uns (und daher qualitativ vergleichbar).
Das sind also ROGC, ROC, GOC. Das GMDSS-AdOn oder der "Funkschein", der beim Küstenpatent dabei ist, sind nicht umschreibbar. Aus.Maus.
Nebenbei bemerkt: Von den "nicht-EU"-Funker-Zeugnissen sind die kroatischen die einzigen, die umgeschrieben werden können.
EDIT:
Nebenbei bemerkt 2: Da GMDSS ein Seefunk-Verfahren ist und Binnen weder erlaubt noch anwendbar ist, hat ein Österreichisches "GMDSS-Zeugnis" in Österreich allerdings wenig Relevanz, und in HR darfst mit HR-Funklizenz eh funken.
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Gruss
Andreas
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Es ist schon alles gesagt worden, nur noch nicht von allen.
(Karl Valentin)
Geändert von ghaffy (16.02.2008 um 18:39 Uhr)
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