(1) Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, dass die Sicherheit und Leichtigkeit
des Verkehrs gewährleistet ist und dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder
mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird. Er hat insbesondere
die Vorsichtsmaßregeln zu beachten, die Seemannsbrauch oder besondere Umstände
des Falles erfordern.
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Jedes Fahrzeug muss jederzeit mit einer sicheren Geschwindigkeit fahren, so dass es geeignete und wirksame Maßnahmen treffen kann, um einen Zusammenstoß zu vermeiden, und innerhalb einer Entfernung zum Stehen gebracht werden kann, die den gegebenen Umständen und Bedingungen entspricht.
Zur Bestimmung der sicheren Geschwindigkeit müssen unter anderem folgende Umstände berücksichtigt werden:
Von allen Fahrzeugen:
- die Sichtverhältnisse;
- die Verkehrsdichte einschließlich Ansammlungen von Fischerei- oder sonstigen Fahrzeugen;
- die Manövrierfähigkeit des Fahrzeugs unter besonderer Berücksichtigung der Stoppstrecken und der Dreheigenschaften unter den gegebenen Bedingungen;
- bei Nacht eine Hintergrundhelligkeit, z. B. durch Lichter an Land oder eine Rückstrahlung der eigenen Lichter;
- die Wind-, Seegangs- und Strömungsverhältnisse sowie die Nähe von Schifffahrtsgefahren;
- der Tiefgang im Verhältnis zur vorhandenen Wassertiefe