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Alt 29.01.2009, 08:02
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KlausB KlausB ist offline
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Zitat:
aber ein guter Strafrechtler sollte die Lage kläre können, wäre es in München wüsste ich einen.
Roland, Du hast mit allem, was Du geschrieben hast (in diesem Thread!) absolut Recht, aber ich vermute, dass sich hier kein strafrechtliches, sondern ein zivilrechtliches Problem ergibt.

Ich denke, dass nun der Vermieter von Helmut auf zivilrechtlichem Wege (ob bereits gerichtlich oder noch außergerichtlich ist egal) die Herausgabe des WoMo verlangt. Behauptet, er sei weiterhin der Eigentümer, weil er sein Eigentum nicht gem. § 932 BGB verloren habe, mit der Argumentation, Helmut sei eben nicht in gutem Glauben (an die Eigentümereigenschaft des Unterschlägers) gewesen. Nach Auffassung des Vermieters hätte Helmut "den Braten riechen" müssen, weil das Fahrzeug so weit weg stand. Sicherlich wird man auch das Verhältnis des tatsächlichen Wertes zum Verkaufspreis bewerten müssen.

Klaus
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Viele Grüße aus Passau

Klaus

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