Also die Regelung der FS-Pflicht und somit auch die Änderung (FS-Pflicht erst über 15 PS) gilt auf allen Binnenschifffahrtsstraßen (§1 Nr. der Sportbootführerscheinverordnung Binnen.
Die Definition, was Binnenschifffahrtsstraßen sind findet sich im §1, Abs. 1, Nr. 2 des Binnschifffahrtsaufgabengesetzes. Demnach sind dies die
Bundeswasserstraßen.
Die Ruhr ist nur von der Mündung bis Kilometer 12,21 (Mülheim a.d.R.)Bundeswasserstraße. (
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Also gilt die 15 PS Grenze nicht pauschal auch auf der Ruhr oberhalb km 12,21. Hier gilt die Gewässerspezifische Regelung (Ruhrschifffahrtsverordnung). In dieser steht in § 1 auch, dass diese erst oberhalb km 12,21 gilt.
Fazit: Zwischen Ruhrmündung und Mülheim ist ein 10 PS ohne FS fahrbar, davor (Rhein) und dahinter (Ruhr) eben nicht.