Hallo Alex,
das was du jetzt aber von mir zitiert hast ist nur ein Vorschlag meinerseits.
Die original lautet so:
Frage 112 ( Bögen 7, 16, 18) :Welche besondere Verpflichtung hat ein Fahrzeugführer dessen Fahrzeug mit einer UKW-Sprechfunkanlage ausgerüstet ist?
Antwort:Er ist verpflichtet, die von der Verkehrszentrale gegebenen Verkehrsinformationen und -unterstützungen abzuhören und zu berücksichtigen.
--> deswegen dachte ich ja auch das die Lizenzen noch nicht pflicht sind wenn die Gerät an Bord hat. Ich dachte man dürfte sie nur nicht bedienen.
gruß Uwe + guten Rutsch
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