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Alt 03.11.2024, 07:46
boboo boboo ist offline
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@rg3226,
mit allem Respekt
aber so werden die sogenannten "Stammtisch Weissheiten" erbrütet und verbreitet.

Der Gesetzgeber sagt deutlich und eindeutig:
Zitat:
Bei der Gewährleistung gilt: Sie können bei Mängeln an der Ware zunächst nur eine Ersatzlieferung verlangen oder eine Reparatur. Das nennen Jurist:innen "Nacherfüllung". In beiden Fällen trägt der Verkäufer die Kosten für Transport, Arbeitsleistung und Materialien. Er darf Ihnen beispielsweise weder Porto fürs Einsenden an den Verkäufer oder Hersteller noch Ersatzteil- und Lohnkosten berechnen.
Zitat:
Ob die gekaufte Ware repariert oder getauscht werden soll, dürfen Sie als Kunde entscheiden (§ 439 Absatz 1 BGB)
Zitat:
In § 439 Abs. 2 BGB heißt es dazu „Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen“.

Das heisst: der Gerald St. muss nirgendwo fahren (es sei denn, der Verkäufer bezahlt ihm die Fahrt, dann kann er fahren).
Ansonsten verschickt er es auf Kosten des Verkäufers die ziemlich grosse Packung.

Konkret und bündig: gekauft, bezahlt.
Ab jetzt dürfen dem Käufer während der Gewährleistung keine Kosten entstehen (im Fall eines Defektes, also Inanspruchnahme der Gewährleistung)
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boboo, von Bogdan abgeleitet
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carandi27 (03.11.2024), Gerald St. (03.11.2024), Heinz Fischer (03.11.2024), Maxum (05.11.2024), skymann1 (03.11.2024)