Zitat:
Zitat von skymann1
Moin, ich weiß ja nicht, hatte mal einen Neuwagen mit heftigen Defekten, trotzdem musste ich dem Händler zweimal Gelegenheit zum Nachbessern geben bevor dann der Vertrag aufgelöst wurde (Ersatz war nicht kurzfristig lieferbar).
Im Gesetz steht viel das dann auch umzusetzen ist was anderes, ich musste mich "kooperativ" zeigen meinte der Richter.
Egal, ich hätte das Boot so gar nicht mitgenommen, habe immer alle Boote beim Händler aufgebaut mit dem Personal und genau angeschaut, das sollte eigentlich üblich sein, war es zumindest früher.
Na, vielleicht macht der Händler ja auf schön Wetter und tauscht problemlos, bin gespannt.
Gruß Peter
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Peter, was Du meinst ist in § 439 Abs. 4 BGB geregelt:
„Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.“
Das erklärt auch Deine Erfahrung mit dem Neuwagen. Bei einem Schlauchboot, welches nicht erst auf Bestellung produziert wird und auch nicht individuell auf die Wünsche des Käufers angepasst wurde, sollte das nicht das große Thema sein.
Gruß
Andreas