Sehr interessant:
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und dort die runterladbare Broschüre. Ich zitiere:
4. Im Geltungsbereich der SeeSchStrO:
Maschinenfahrzeuge unter 7 Meter Länge, die
aufgrund der Bauart keine Lichter wie o. g. führen
können, z. B. ungedeckte Maschinenfahrzeuge
oder kleine Boote mit Motoren ohne Lichtmaschine,
dürfen in der Zeit, in der die Lichterführung vorgeschrieben
ist, nicht fahren – es sei denn, es liegt
ein Notstand vor.
In diesem Fall muss eine elektrische Leuchte
(z. B. eine leistungsstarke Taschenlampe) oder eine
Laterne mit weißem Licht ständig gebrauchsfertig
mitgenommen werden, die zur Vermeidung eines
Zusammenstoßes rechtzeitig gezeigt werden muss.
Dabei ist das Bild eines Motorschlauchbootes zu sehen. Sprich, mit so Motorschlauchbooten braucht man dem BSH zufolge keine Topleuchte usw, falls man nur bei guter Sicht fährt.
Dann wäre auch die Argumentation "es könnte ja unvermutet schlechtere Sicht geben" unzulässig, denn genau dafür ist die Taschenlampe ja mitzuführen. Gilt natürlich nur für See soweit.
*winks* Daelach