
08.09.2005, 20:41
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ZarRottiKer
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Registriert seit: 27.08.2003
Beiträge: 10.543
abgegebene "Danke": 223
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Hi Geri u. co!
Hier die erste Antwort :
Sehr geehrter Herr Rott..........,
hiermit danke ich für Ihre Anfrage jedoch liegen uns die Gesetze nicht in deutscher Form vor somit hab ich nach einer Erläuterung des Gesetzes in Deutsch gesucht. Hier die Antwort, die der ADAC auf Anfrage geschickt hat :
auf mehreren kroatischen Campingplätzen wurden die Dauergäste aufgefordert sich zu entscheiden,
- ihre Wohnanhänger entweder aus Kroatien auszuführen oder
- sie beim kroatischen Zoll dauerhaft einzuführen.
Die Einfuhrabgaben betragen für einen Wohnwagen aus europäischer Produktion üblicherweise 22 % des Zeitwertes, was in vielen Fällen weniger ist als Abbau, Inbetriebsetzung, Ausfuhr etc. kosten würden.
Die Beschränkung der Aufenthaltsdauer von Fahrzeugen und Anhängern ist international üblich und absolut rechtens.
Freundliche Grüsse
Brigitte Werner
Grenzverkehr
ADAC e.V., Am Westpark 8, 81373 München
Tel: 089 7676-6331, Fax: 089 7607572
Dauercamping
Rückführung, Überführung an einen anderen Standort
Die Rückführung nach Deutschland oder die Überführung an einen anderen Standort ist etwas kompliziert und nicht zufriedenstellend durch Vorschriften geregelt, wenn der Wohnwagen stillgelegt oder definitiv abgemeldet wurde. Für wirklich kurze Wege im gleichen Land reicht meist ein provisorisches Kennzeichen, ein handgeschriebenes Schild mit dem Kennzeichen des Zugfahrzeuges oder auch das frühere nicht mehr gültige Kennzeichen, wenn es nicht abgegeben werden mußte.
Für längere Wege oder die Rückführung nach Deutschland empfiehlt sich ein solches Provisorium nicht. Da meist die Wiederzulassung mit regulärem Kennzeichen nicht möglich ist, weil die TÜV-Plakette abgelaufen ist, kann der Wohnwagen nur auf einem Trailer bewegt werden.
.....in Ländern außerhalb der EU
In Nicht-EU-Ländern gibt es nach wie vor einige Einschränkungen, was den vorübergehenden zollfreien Aufenthalt von Fahrzeugen und Anhängern betrifft. Zulässig sind üblicherweise 6 Monate, in der Schweiz, in Norwegen und Kroatien dürfen es auch 12 Monate sein.
Ein Wohnanhänger, der länger als nach den nationalen Vorschriften zulässig in einem Land außerhalb der EU bleiben soll, muß entweder nach den Zollbestimmungen des Gastlandes eingeführt und verzollt werden oder ein Zollamt des Gastlandes verlängert den Zeitraum der vorübergehenden Einfuhr, was bei Wohnwagen üblich ist. Gelegentlich ist auch der Betreiber des Campingplatzes bei den Formalitäten behilflich. Wenn der Anhänger nicht mehr bewegt und auch nicht mehr nach Deutschland zurückgebracht werden soll, kann er in Deutschland abgemeldet werden. Ansonsten gelten die zuvor genannten Gründe, die Zulassung beizubehalten.
Wiedereinfuhr aus einem Nicht-EU-Land
Wenn ein Wohnwagen nicht länger als 3 Jahre im Nicht-EU-Ausland war und dies auch belegbar ist, kann er problemlos zoll- und steuerfrei wieder in die EU zurück gebracht werden. Ist die Frist von 3 Jahren überschritten, so können bei der Wiedereinfuhr in die EU erneut Einfuhrabgaben verlangt werden. Diese würden dann vom aktuellen Zeitwert berechnet.
Was Sie alles für die Verzollung Ihres Campers benötigen erklärt Ihnen gerne Ihr Campingplatz an dem Sie Ihr Campmobil (Dauerstellplatz)stehen haben.
Gerne schicken wir Ihnen sobald uns die Übersetzung des neuen Gesetzes aus Kroatien vorliegt, diese zu. (wird jedoch noch einige Zeit dauern).
Somit verbleibe ich derweil
mit freundlichen Grüßen
Tatjana Mahr
-------------------------------------------------------------
Kroatische Zentrale für Tourismus
Rumfordstraße 7
80469 München
Tel: +49 89 22 33 44
Fax:+49 89 22 33 77
e-mail: kroatien-tourismus@t-online.de
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Hier die nächste Antwort:
Sehr geehrter Herr Rott.......r,
Bitte wenden Sie sich an Croatian Camping Union-00385 52 451324,451 292
Mfg
Kroatische Zentrale für Tourismus
A-1010 Wien, Am Hof 13
Tel. +43(01) 585 38 84 Fax +43(01) 585 38 84-20
Weiters erhielt ich einen Wordanhang mit folgendem Textlaut
.."Die gegenständlichen Wohnwagen befinden sich hier in Kroatien nach der Konvention über die vorläufige Einfuhr Annex C als vorläufig eingeführte Ware, demnach muß diese Ware nach dem Durchführungsgesetz des Zollkodex nach 24 Monaten das Land verlassen oder sie muß verzollt werden......
1) Wenn der Besitzer eine gültige TÜV Überprüfung nachweisen kann, dann heißt das, daß er mit dem Wohnwagen Kroatien verlassen hat und somit die Bestimmungen aus dem Annex C - vorläufige Einfuhr einer Ware - erfüllt hat.
2) Besitzer die ihre Wohnwagen hier in Kroatien verzollen, müssen auch die Mehrwertsteuer bezahlen.
3) Waren aus den Ländern der EU, CEFTA oder EFTA sind vom Zoll befreit (hierbei muß man ein Präferenznachweis vorlegen, daß der Wohnwagen in diesen Ländern hergestellt wurde).
4) Den Wert der Wohnwagen bestimmt das Zollamt am Tag der Verzollung und von diesem Wert bezahlt man 22% Mehrwertsteuer.
Jeder Besitzer muß für sich selbst entscheiden was sich für Ihn mehr lohnt. Alle 24 Monate Kroatien mit dem Wohnwagen verlassen um eine gültige TÜV Überprüfung zu machen oder den Wohnwagen zu verzollen und ihn in Kroatien stehen zu lassen so lange er will."
Wir bestätigen, dass es eine Ausnahmefrist bis Sept. 2005 gibt und danach wird es von Zollamt durchgefuehrt.
In der Hoffnung, Ihnen und ihren Mitglieder vorab geholfen zu haben, verbleibe ich
Mit den besten Grüßen
Jerko Sladoljev, Croatian Camping Union (CCU)
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..dass müsste heissen dass es für mich - hab ja die Tüvplakette momentan nichts zu verzollen gibt. Lt. obigen Schreiben (weiss zwar nicht was einen Präferenzerklärung ist... - müsste ich wenn überhaupt nur die Mwst. von 22% bei Einfuhr meines Wowa bezahlen. Der Zoll - da ja der Wowa in BRD erzeugt wurde - entfiele demnach. Interessant.
Gruß Mathias
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LG
Mathias
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