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Alt 06.03.2006, 18:27
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KlausB KlausB ist offline
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Hallo zusammen,



nochmal kurz zur Rechtslage (in D), dürfte auch in anderen Fragen des täglichen Lebens wichtig sein, immer dann, wenn etwas kaputt ist. Padmos hat das ja schon sehr gut dargestellt, möchte aber noch ein bißchen was ergänzen.

Wichtig ist: Garantie und Sachmängelgewährleistung werden häufig miteinander verwechselt, haben aber nichts miteinander zu tun.

Sachmängelgewährleistung ist ein gesetzlicher Anspruch, den der Käufer gegenüber dem Verkäufer (nicht dem Hersteller) hat, wenn die Sache bei Übergabe bereits einen Mangel hat. Es kommt also darauf an, ob der Kaufgegenstand sozusagen von Haus aus fehlerhaft ist. Vollkommen richtig hat Padmos dargestellt, dass innerhalb der ersten 6 Monate nach Übergabe der Sache sogar vermutet wird, dass der Fehler eben schon bei Übergabe vorgelegen hat. Wenn der Verkäufer meint, er habe eine fehlerfreie Ware verkauft und der Käufer habe den Fehler verursacht, so muss er dies beweisen, die Beweislast liegt auf seiner Seite. Kann er dies nicht beweisen spricht die Vermutung dafür, dass der Fehler schon bei der Übergabe vorhanden war.

Nach Ablauf dieser ersten 6 Monate, bis zur Dauer von 2 Jahren (Achtung: diese Frist kann vom Verkäufer auf 1 Jahr verkürzt werden) muss umgekehrt der Käufer beweisen, dass der Fehler schon bei der Übergabe vorhanden war. Das wird er häufig bestenfalls mit teuren Sachverständigengutachten beweisen können, das diesbezügliche Risiko in einem Prozess ist sehr hoch.

Liegt nun ein solcher Mangel vor (die eigentliche Frage müsste lauten: Lässt sich ein Mangel beweisen?), so hat der Käufer folgende Möglichkeiten: Er kann Nachbesserung (zB in Form einer Reparatur) verlangen oder die Lieferung einer mangelfreien (neuen) Sache (Ausnahme: wenn dies nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist). Wenn die Nachbesserung zweimal nicht geklappt hat, gilt der Versuch als fehlgeschlagen. Oder er kann den Kaufpreis mindern, d.h. er verlangt eine angemessene Summe des Kaufpreises zurück, oder wenn der Preis noch gar nicht bezahlt ist, er kürzt die Zahlung. Hilft alles nichts, kann er auch vom Vertrag zurücktreten, das nennt sich dann "Wandelung": Er gibt die kaputte Sache zurück und erhält den vollen Kaufpreis.

Die Garantie des Herstellers besagt, dass innerhalb einer gewissen, vom Hersteller gesetzten Frist (hier gibt es also durchaus unterschiedliche Garantiezeiten, manch ein Autohersteller gewährt nur 1 Jahr, andere 3 Jahre, manche Schlauchboothersteller gewähren 5 Jahre auf die Dichtigkeit der Schläuche), die gekaufte Sache "halten" soll, sprich in dieser Zeit sollten keine Mängel neu auftauchen, bzw. wenn sie neu auftauchen, werden sie repariert, behoben, ersetzt oder ähnliches. Die Garantie erstreckt sich daher häufig nicht auf alle Teile, beim Auto sind zB reine Verschleißteile ausgenommen. Sie kann von der Frist her deutlich länger sein als die gesetzliche Sachmängelgewährleistung (mein Audi hat eine 10jährige Garantie gegen Durchrostung).

Innerhalb der ersten 6 Monate sollte man sich also in der Regel auf die gesetzliche Sachmängelgewährleistung berufen. Ansprechpartner ist der Verkäufer. Bis zum Ablauf von 2 Jahren sollte man sich fragen, ob man das Vorliegen des Fehlers bereits im Zeitpunkt der Übergabe noch beweisen kann. Wenn nein, bleibt immer noch die eventuell gegebene Garantie des Herstellers. Aber auch hierum soll sich in der Praxis der Verkäufer kümmern.

Bin mir natürlich klar darüber, dass dies keine völlig ausführliche Rechtsauskunft sein kann (gerade was die verschiedenen Rechte des Käufers angeht, ist noch einiges zu beachten), und ich habe auch ganz bewusst versucht, nicht nur "Juristendeutsch" zu schreiben (Kollege attorney mag mir verzeihen) aber ich wollte mal auf den Unterschied zwischen gesetzlicher Gewährleistung und Garantie aufzeigen, weil das auch in den obigen Beiträgen vermischt wurde.

Ich weiß, das ist ziemlich Oberlehrerhaft , aber so sind wir Advokaten nun mal.



Klaus
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