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Alt 15.07.2005, 10:29
Torx
Gast
 
Beiträge: n/a


StVO - Fahren mit Hänger

Moin Schlauchboot_mit Hänger_Fahrer,

zulässige Höchstzgeschwindigkeit auf der Autobahn in D ? 80 km/h, klaro.

Kennt ihr diese Regelung, wendet die jemand an ? Hat jemand Erfahrung, Hinweise ?

--------------O<--------------

Ausnahmen von § 18 StVO ...
Neunte Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung (9. Ausnahmeverordnung zur StVO) vom 15. Oktober 1998 (BGBl. I 3171), zuletzt geändert durch Zweite Verordnung zur Änderung der 9. Ausnahmeverordnung zur StVO vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I Nr. 54 S. 2169).

§ 1

Abweichend von § 18 Abs. 5 Nr. 1 der Straßenverkehrs-Ordnung beträgt auf Autobahnen (Zeichen 330) und Kraftfahrstraßen (Zeichen 331) die zulässige Höchstgeschwindigkeit auch unter günstigsten Umständen für Personenkraftwagen mit Anhänger (Kombination) und für mehrspurige Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 3,5 t mit Anhänger (Kombination), für Kraftomnibus-Anhänger-Kombinationen jedoch nur, wenn der Kraftomnibus mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 3,5 t als Zugfahrzeug eine Tempo 100 km/h-Zulassung nach § 18 Abs. 5 Nr. 3 der Straßenverkehrs-Ordnung hat, 100 km/h, wenn

die zulässige Masse des Anhängers den Wert (x mal Leermasse Zugfahrzeug) nicht überschreitet; es gilt:

für alle Anhänger ohne Bremse und für Anhänger mit Bremse, aber ohne hydraulische Schwingungsdämpfer: ... X = 0,3,

für Wohnanhänger mit Bremse und hydraulischen Schwingungsdämpfern: ... X = 0,8,

für andere Anhänger mit Bremse und hydraulischen Schwingungsdämpfern: ... X = 1,1, wobei als Obergrenze in jedem Fall der jeweils kleinere Wert der beiden folgenden Bedingungen gilt:

zulässige Masse Anhänger <= zulässige Masse Zugfahrzeug,

zulässige Masse Anhänger <= zulässige Anhängelast gemäß Fahrzeugschein,

ein amtlich anerkannter Sachverständiger oder ein Prüfingenieur einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation gemäß Nummer 1 der Anlage zu dieser Verordnung bestätigt hat,

daß die Voraussetzungen der Nummer 1 vorliegen (die Massen sind den Eintragungen in den Fahrzeugscheinen zu entnehmen),

ob der Anhänger ohne Bremse oder mit Bremse und mit hydraulischen Schwingungsdämpfern ausgerüstet ist,

daß die Anhängerreifen für eine Geschwindigkeit von 100 km/h keinen Zuschlag zum Lastindex erhalten haben, jünger als sechs Jahre sind und mindestens der Geschwindigkeitskategorie L (= 120 km/h) entsprechen,

daß das Zugfahrzeug mit einem automatischen Blockierverhinderer (ABS) ausgerüstet ist,

die Straßenverkehrsbehörde gemäß Nummer 2 der Anlage zu dieser Verordnung die zulässige Höchstgeschwindigkeit der Kombination von 100 km/h bescheinigt,

die von der Straßenverkehrsbehörde mit der Bescheinigung gemäß Nummer 2 der Anlage zu dieser Verordnung ausgegebenen und gesiegelten Tempo-100 km/h-Plaketten an der Kombination angebracht sind, wobei die große Plakette an der Rückseite des Anhängers, die kleine Plakette mittig, am oberen Rand der Innenseite der Windschutzscheibe des Zugfahrzeuges anzubringen ist und

die Bestätigung des Sachverständigen gemäß Nummer 1 der Anlage zu dieser Verordnung und die Bescheinigung der Straßenverkehrsbehörde gemäß Nummer 2 der Anlage zu dieser Verordnung vom Fahrzeugführer während der Fahrt mitgeführt und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung ausgehändigt wird.

§ 2

Der Bestätigung eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder eines Prüfingenieurs einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation nach § 1 Nummer 2 dieser Verordnung ist die Bestätigung einer in anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaften oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassenen Stelle gleichwertig, wenn die der Bestätigung dieser Stellen zugrunde liegenden technischen Anforderungen, Prüfungen und Prüfverfahren denen der deutschen Stellen gleichwertig sind und die Bestätigung in deutscher Sprache erstellt wurde oder eine amtlich beglaubigte Übersetzung in deutscher Sprache vorgelegt und nach Maßgabe des § 1 Nummer 5 dieser Verordnung während der Fahrt mitgeführt und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung ausgehändigt wird.

§ 3

Die Reifen des Anhängers sind nach Ablauf eines Alters von sechs Jahren zu erneuern; das Alter der Reifen ergibt sich aus der Bestätigung des Sachverständigen gemäß Nummer 1 der Anlage zu dieser Verordnung. Die neuen Reifen dürfen für eine Geschwindigkeit von 100 km/h keinen Zuschlag zum Lastindex erhalten, müssen jünger als sechs Jahre sein und mindestens der Geschwindigkeitskategorie L (= 120 km/h) entsprechen. Ansonsten und bei Veränderungen an der Kombination nach Bestätigung des Sachverständigen richtet sich die zulässige Höchstgeschwindigkeit für die kombination nach den Regelungen der Straßenverkehrs-Ordnung.

§ 4

Die Ausführung der großen Tempo-100 km/h-Plakette für den Anhänger richtet sich nach § 58 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung. Die Vorschrift gilt entsprechend für die auf der Innenseite der Windschutzscheibe des Zugfahrzeuges anzubringende kleine Tempo-100 km/h-Plakette mit der Maßgabe, daß der Durchmesser dieser Plakette 80 mm und die Schriftgröße 30 mm betragen muß.

§ 5

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft.

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Torx
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