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Computer/Digicams/Auto... Alles was mit unseren anderen Lieblingsspielzeugen zu tun hat. |
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#1
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Musik aus dem Net laden , verboten oder doch nicht ?
Hi,
das man sich keine Songs aus irgendwelchen Tauschbörsen laden darf ist mir bewusst , aber ich mache mich dabei ja nur strafbar weil ich gleichzeitig auch Songs anbiete. Wie ist es aber wenn ich auf einer Seite bin , die keine Tauschbörse ist , sondern auf der User einfach nur ihre Songs,Videos, Spiele, usw. hochladen und diese so weitergeben? Es mag ja sein das es verboten ist Songs,Videos,usw. ins Net zu stellen, aber was ist wenn man nur runterläd? Um es nochmals zu verdeutlichen , wenn ich da runterlade hat niemand Zugriff auf Dateien von mir . Somit müsste das dann doch legal sein. Ich möchte diese runtergeladenen Dateien auch nicht vervielfälltigen. Mache ich mich so strafbar ? Was sagen da unsere Juristen zu ? Ich habe da gerade eine Meinungsverschiedenheit mit meinem Sohn. Gruß Udo |
#2
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Gegenfrage
Du kaufst einen nagelneuen 250 CD Mercedes für 1000,-- Eur, geliefert wird aus Polen - dann ist alles OK weil Du ihn nicht weiterverkaufst ??? ![]() Es gab grad einige Urteile hierzu, in Zusammenhang mit solchen Verkäufen bei Ebay - Quintessenz wenn es Dir klar ist, das das Teil illegal in den Verkehr gebracht wird war es dass. |
#3
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Hallo Udo,
ein klares "Ja"... auch der reine Download ist verboten. Die Behörden sind allerdings meist weniger an denjenigen interessiert, die sich ab und zu mal einen Musiktitel zum "Eigengebrauch" herunterladen als mehr an denen, die Dateien in großem Umfang zur Verfügung stellen. Eine legale Möglichkeit ist aber, Musik von Internet- Radiosendern mitzuschneiden. Hierfür gibt es mittlerweile einige Freeware-/ Shareware- Tools, die auch recht komfortabel zu bedienen sind.
__________________
Grüsse Werner |
#4
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Hi,
Danke für die Antworten, jetzt muss ich das nur noch meinem Sohn klar machen ![]() Obwohl ich kenne jetzt schon seine Antwort, Papa mach dir mal keine Sorgen, ich habe da ein Programm drauf mit dem meine iP Adresse unsichtbar bleibt oder ständig wechselt. Das Problem ist ja das er wirklich Ahnung von so einem Mist hat. ![]() Gruß Udo |
#5
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....nur Udo!!
Ich glaube das ist dein Tel-Anschluss und du bist dafür verantwortlich!! Dein Sohn wird ja wohl Weihnachten vorbei kommen und DIR zu winken ![]() ![]() ![]() ![]()
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Gruß Stefan |
#6
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Siehste Udo ich sags doch, so ist dass wenn die Kinder zu viel Zeit haben.
Also doch im Garten arbeiten lassen oder anbinden ![]() ![]() Gruß Jörg |
#7
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Hallo Udo,
habe mich extra noch bei einem Kollegen erkundigt, der fast nur IT-Recht macht. Ja, verstößt gegen das Urheberrecht, weil es eine nicht authorisierte Vervielfältigung ist. Sogar schon das Runterladen in den Arbeitsspeicher, muss noch nicht mal auf der Festplatte sein. Die Frage sei aber, ob das verfolgt wird... verlassen würde ich mich nicht drauf. Klaus
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Viele Grüße aus Passau Klaus |
#8
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Hallo Klaus,
Danke, das ist doch mal eine Aussage mit der ich etwas anfangen kann ![]() Damit kann ich zumindest meinen Sohn solange davon abhalten bis er einen eigenen Haushalt ( Telefonanschluss ) hat . Gruß Udo |
#9
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lies dir das mal durch
Um Links zu sehen, bitte registrieren bzw Um Links zu sehen, bitte registrieren etwas kompliziert, aber so pauschal "verboten" dürfte es nicht sein. Der Beitrag in diesem Forum schildert die Problematik ganz gut. zB: Muss der Kopierschutz umgangen werden, stellt sich aber die Frage, wenn ich einen Titel aus dem Netz auf meinem Rechner kopiere, so habe ich diesen Kopierschutz ja nicht übergangen, sondern ev der Anbieter. Ich denke, dass es hier verschiedene Auslegungen geben kann. Du kannst aber deinem Sohn folgendes ausrichten: 1) auch wenn oft gesagt wird, es ist nicht strafbar, was er betreibt, letztendlich kann das nur ein Gericht entscheiden = Gerichtsverfahren mit Kosten, Schadenersatz usw, und dem großen Risiko, dass er im Falle eines Verlustes der Anklage alles zu bezahlen hat (zB sollte er davon ausgehen, dass eine im Internet angebotene Musik diverser Interpreten illegal hergestellt wurden, weshalb er ev eine Mitschuld bekommen könnte, da er es hätte wissen müssen!) 2) Das ist ein Irrglaube, dass ein Programm die IP verschleiern kann, bzw besser gesagt, die Protokollierung auf dem Musikserver zeigt zwar eine andere IP an, aber die Protokollierung des Zugansservers beim Provider und auch andere Mechanismen zeigen die richtige IP an. Ergo kann man anhand dieser Protokollierungen feststellen, ob und was runtergeladen wurde. Der Weg muss ja nicht über den Anbieterserver gehen! (zB bei eine Überprüfung des Anonymizer-Software Anbieters, wenn dieser aufgrund einer Strafanzeige überprüft wird!) 3) Die Polizei ist auch nicht blöd, die haben auch schon Möglichkeiten, diese Dinge auszuforschen! 4) Klar ist, dass die Musikindustrie derzeit wenig gegen Raubkopierer tut, weil sie aufgrund der Masse damit total überfordert sein würde, weshalb sie Strichprobenartig vorgeht. Aber es könnte jeden treffen ! Für die Österreicher: In Österreich gelten andere Gesetze diesbezüglich, man sollte sich daher nicht unbedingt an Aussagen oder Urteilen von deutschen Foren oder Gerichten orientieren! Sie habens bezüglich dem Urheberrechtsgesetz Gott sei Dank etwas leichter! Geändert von Berny (12.10.2007 um 20:11 Uhr) |
#10
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Zitat:
Ein Buch oder ein Bild haben auch keinen Kopierschutz und trotzdem Urheberrechte, so auch ein Musiktitel ----------------- Den Kopierschutz knachen ist ein zusätzlicher Tatbestand vergleich (grob) mit einem Einbruch, der Diebstahl kommt ja erst hinter der Tür zum Zuge ==> Einbruch-Diebstahl :-)) und bisher war der "Einbruch" in eine CD nicht selbständig geregelt nu iss er's Geändert von rotbart (13.10.2007 um 10:02 Uhr) |
#11
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ähh, nönö, so da bringst etwas durcheinander:
Nach dem Urheberrechtsgesetz ist die Kopie alleine nicht strafbar, erst wenn man diese weitergibt. Zusätzlich gibt es die Regelung, dass eben das übergehen des Kopierschutzes in D unter Strafe steht, in Ö zB nicht. Und für einen Einbruch ist ein Bereicherungsgrundsatz gefordert, also das greift eben bei den CDs auch nicht, deshalb eben eine eigene Regelung in D. |
#12
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Ist schon klar Klaus[B] ist zwar Anwalt hat aber Unrecht, weil es wer-weis-was anders steht also gut, dann hier der Text des § 53 I Urhebergesetz
gültig für D --------------------------------------------------- Allgemeine Erklärung Gem. § 53 I Urhebergesetz ist es zulässig, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes zum privaten Gebrauch herzustellen, oder von anderen herstellen zu lassen. Allerdings erfährt das Recht zur privaten Vervielfältigung eine Grenze bei Musiknoten, Büchern, Zeitschriften und Computerprogrammen. Seit 1985 dürfen diese nämlich nur noch dann automatisiert vervielfältigt werden, wenn diese seit mind. 2 Jahren vergriffen sind. Nur eine Vervielfältigung über manuelles Abschreiben ist zulässig. Das Digitalisieren ist urheberrechtlich eine Vervielfältigung des Werkes und somit urheberrechtlich relevant. ------------------------------ Gesetzestext § 53 Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch (1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte Vorlage verwendet wird. Der zur Vervielfältigung Befugte darf die Vervielfältigungsstücke auch durch einen anderen herstellen lassen, sofern dies unentgeltlich geschieht oder es sich um Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung handelt. (2) 1Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes herzustellen oder herstellen zu lassen 1. zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist, 2. zur Aufnahme in ein eigenes Archiv, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist und als Vorlage für die Vervielfältigung ein eigenes Werkstück benutzt wird, 3. zur eigenen Unterrichtung über Tagesfragen, wenn es sich um ein durch Funk gesendetes Werk handelt, 4. zum sonstigen eigenen Gebrauch, a) wenn es sich um kleine Teile eines erschienenen Werkes oder um einzelne Beiträge handelt, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen sind, b) wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt. 2Dies gilt im Fall des Satzes 1 Nr. 2 nur, wenn zusätzlich 1. die Vervielfältigung auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung vorgenommen wird oder 2. eine ausschließlich analoge Nutzung stattfindet oder 3. das Archiv keinen unmittelbar oder mittelbar wirtschaftlichen oder Erwerbszweck verfolgt. 3Dies gilt in den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 und 4 nur, wenn zusätzlich eine der Voraussetzungen des Satzes 2 Nr. 1 oder 2 vorliegt. (3) Zulässig ist, Vervielfältigungsstücke von kleinen Teilen eines Werkes, von Werken von geringem Umfang oder von einzelnen Beiträgen, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen oder öffentlich zugänglich gemacht worden sind, zum eigenen Gebrauch 1. im Schulunterricht, in nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung sowie in Einrichtungen der Berufsbildung in der für eine Schulklasse erforderlichen Anzahl oder 2. für staatliche Prüfungen und Prüfungen in Schulen, Hochschulen, in nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung sowie in der Berufsbildung in der erforderlichen Anzahl herzustellen oder herstellen zu lassen, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist. (4) Die Vervielfältigung a) graphischer Aufzeichnungen von Werken der Musik, b) eines Buches oder einer Zeitschrift, wenn es sich um eine im wesentlichen vollständige Vervielfältigung handelt, ist, soweit sie nicht durch Abschreiben vorgenommen wird, stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig oder unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 2 oder zum eigenen Gebrauch, wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt. (5) 1Absatz 1, Absatz 2 Nr. 2 bis 4 sowie Absatz 3 Nr. 2 finden keine Anwendung auf Datenbankwerke, deren Elemente einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich sind. 2Absatz 2 Nr. 1 sowie Absatz 3 Nr. 1 finden auf solche Datenbankwerke mit der Maßgabe Anwendung, dass der wissenschaftliche Gebrauch sowie der Gebrauch im Unterricht nicht zu gewerblichen Zwecken erfolgen. (6) 1Die Vervielfältigungsstücke dürfen weder verbreitet noch zu öffentlichen Wiedergaben benutzt werden. 2Zulässig ist jedoch, rechtmäßig hergestellte Vervielfältigungsstücke von Zeitungen und vergriffenen Werken sowie solche Werkstücke zu verleihen, bei denen kleine beschädigte oder abhanden gekommene Teile durch Vervielfältigungsstücke ersetzt worden sind. (7) Die Aufnahme öffentlicher Vorträge, Aufführungen oder Vorführungen eines Werkes auf Bild- oder Tonträger, die Ausführung von Plänen und Entwürfen zu Werken der bildenden Künste und der Nachbau eines Werkes der Baukunst sind stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig. |
#13
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und was willst damit jetzt sagen ?
hab ich was anderes behauptet ? ![]() Und ja, auch Anwälte können sich irren, aber ich hab ja nicht gesagt, dass sich der Freund von Klaus geirrt hat, ich habe nur gesagt, dass so ein pauschales Urteil so eine Sache ist. |
#14
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Zitat:
![]() Du mußt D/Sohn nicht abhalten. Du kannst es solange er nicht volljährig und sebstverantwortlich ist, ausdrücklich verbieten, denn ... Du haftest dafür was er anstellt. ![]() |
#15
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Hallo Dieter/alle,
interessanter Beitrag weil ich auch immer mit meinem Sohn im Clinch liege bzw. lag, jetzt ist er 18. Ich frag mich nur, wenn der/die Sohn/Tochter nicht volljährig und sebstverantwortlich ist und die Eltern haben es ausdrücklich verboten, können sie dann trotzdem haftbar gemacht werden? Hatte vorige Woche noch was gelesen, das dieses allen bekannte Schild "Eltern haften für ihre Kinder" z.B. an Baustellen nichts zu sagen hat und nicht rechtswirksam ist. Wenn da was passiert haben die Eltern trotzdem keinen Streß (okay, ich glaub nur bis 14) und der minderjährige muß auch nicht haften, ist für mich im Prinzip das gleiche (im Prinzip, ihr wißt schon wie ich es meine, obwohl PC´s auch manchmal Baustellen sind ![]() Gruß Peter ![]()
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P.G. |
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