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  #1  
Alt 23.03.2006, 11:08
rotbart
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Amtlich mal ernsthaft

Durch die "Lästerei" im Thread "Suche navigationsbeleuchtung" bin ich auf ein merkwürdiges Phänomen gestoßen, und wenn hier Juristen oder ehemalige/jetzige Mitarbeiter der entsprechenden Behörden vertreten sind, würde mich deren Meinung interessieren - aber ernsthaft.

(a) Es gibt imho KEINE juristische Definition der Nacht.
(b) In den Polzeiverordnungen von Rhein Donau etc. steht wie im anderen Thread mehrfach beschrieben Nacht = Zeit zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang etc.
(c) Es gibt zwar eine gesetzliche Zeit, damit ist der Begriff Zeit defniert
ABER
(d) Es gibt keine juristische Definition für Sonnenuntergang oder Aufgang !!

==> Damit wäre die Definition in den Polizeiverordnungen leer und alle Absätze die sich darauf beziehen nicht wirksam, d.h. man bräuchte z.B. keine Lichter einschalten etc. wenn mann auf dem Standpunkt steht, es herrsche Dämmerung aber nicht Nacht.

ich weis schon was kommt alle werden sagen, das sind unsinnige Spitzfindigkeiten man muß doch........... sicher macht ja auch Sinn mit Licht zu fahren, aber muß man wirklich ?
-----------------------------
Übrigens die alte BinnenSchO nahm tatsächlich Bezug auf die Dämmerung und im Luftrecht (zu meiner Zeit) begann die Nacht eine halbe Stunde VOR Sonnenuntergang. Ich habe extra nachgesehen auch da steht nirgends was mit Sonnenuntergang gemeint ist
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  #2  
Alt 23.03.2006, 12:11
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rwalda rwalda ist offline
Snoopy versus big waves..von uns gegangen am 28.12.2010
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Hallo Rotbart!

Bei mir ist meine Fliegerzeit noch nicht so lange her...

Die Übergang von Sichtflug bei Tag zu Nachtsichtflug (NVFR) ist da (auf Deutsch) mit dem "Ende der bürgerlichen Abenddämmerung" festgelegt, und das ergibt sich aus den Stand der Sonne mit einem festgelegten Winkel unter dem Normalhorizont.
Ich weiss jetzt aber nicht mehr den genauen Wert dieses Sonnenstandes; sind ein paar Grad (könnte ev. 6° sein)...
Ich hab´ halt immer in den Tabellen des jeweiligen Flugplatzes nachgeschaut.

Ich nehme mal an, dass irgendwo sicher Definitionen zu finden sind, die die jeweiligen Sonnenstände (Winkel zum Normalhorizont) festlegen.
Nur leider bleiben dann die Einflüsse der Topographie auf die Lichtverhältnisse noch immer unberücksichtigt.

Im Streitfall kommen dann aber erst wieder die Auslegungen der Juristen zum Wort.

Grüße aus Graz,
Rainer
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  #3  
Alt 23.03.2006, 12:29
Robert Robert ist offline
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amtlich die Jagd betreffend ist Nacht 1,5 Std nach der Sonnenuntergangszeit an dem betreffenden Ort und 1 Std. vor Sonnenaufgang.

Wie gesagt, nur die Jagd betreffend.

Robert
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  #4  
Alt 23.03.2006, 12:37
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KlausB KlausB ist offline
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Hallo,

im verkehrsrechtlichen Sinn, und das betrifft auch den Verkehr auf dem Wasser, ist Nacht die Zeit zwischen Sonnenaufgang und Sonnenuntergang. Dies wird (nicht von Juristen, sondern von Metereologen) für jeden einzelnen Tag festgesetzt.

Im Streitfall, und ich hatte da schon mehrere Prozesse, wo es darum ging, ob es noch Tag oder schon Nacht war, wird da bei den Wetterdiensten nach dem offiziellen Zeitpunkt, der auf die Minute genau festgelegt ist, nachgefragt. Dann kriegt man die exakte Uhrzeit mit Stunde und Minute für den jeweiligen Tag (wahrscheinlich auch auf den jeweiligen Ort bezogen) angegeben.

Dann gehen die Gerichte aber davon aus, dass auch in der Dämmerungsphase um diesen Zeitpunkt herum noch mit Licht gefahren werden muss.





KlausB

schlauchbootfahrender Rechtsanwalt
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  #5  
Alt 23.03.2006, 12:52
rotbart
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Zitat:
Zitat von KlausB
Hallo,

im verkehrsrechtlichen Sinn, und das betrifft auch den Verkehr auf dem Wasser, ist Nacht die Zeit zwischen Sonnenaufgang und Sonnenuntergang. Dies wird (nicht von Juristen, sondern von Metereologen) für jeden einzelnen Tag festgesetzt.

Im Streitfall, und ich hatte da schon mehrere Prozesse, wo es darum ging, ob es noch Tag oder schon Nacht war, wird da bei den Wetterdiensten nach dem offiziellen Zeitpunkt, der auf die Minute genau festgelegt ist, nachgefragt. Dann kriegt man die exakte Uhrzeit mit Stunde und Minute für den jeweiligen Tag (wahrscheinlich auch auf den jeweiligen Ort bezogen) angegeben.

Dann gehen die Gerichte aber davon aus, dass auch in der Dämmerungsphase um diesen Zeitpunkt herum noch mit Licht gefahren werden muss.


KlausB
schlauchbootfahrender Rechtsanwalt
Hallo Klaus
na gut, die Gerichte holen sich sozusagen einen Sachverständigen, der Auskunft geben soll, aber VOR dem Untergang der Sonne gibt es ja keine Dämmerung, die beginnt ja erst NACH Untergang und endet wenn die Sonne 6/12 oder 18 Grad UNTER dem Horizont steht
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  #6  
Alt 23.03.2006, 12:55
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KlausB KlausB ist offline
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Ist schon klar, aber die Gerichte geben da so eine Art Karenzzeit. Die generelle Definition richtet sich, wie schon beschrieben, nach dem Winkel (weiß aber nicht welcher).

Klaus
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