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#1
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wer kennt sich aus - Persönlichkeitsrecht
Hallöchen,
wer kennt sich mit dem Persönlichkeitsrecht oder dem Schutz der Privats- und Intimssphäre in Sachen Internetpräsentationen und Foren, sprich Internet aus ? Gemeint ist zum Beispiel die Nennung des Vornamen und Familiennamen ohne Zustimmung in einem Zusammenhang der auf eine spezielle Person schließen könnte. Diese Person stellte keine öffentliche Person ( z.B. Politiker) dar. Als Vergleich nenne ich mal das Foto. Ein zufällig gestelltes Foto wo eine Person nicht als Hauptteil vorhanden ist, bedarf ja keiner Zustimmung, aber ein Foto was wo eine Person als Hauptteil abgebildet ist Bedarf ja dessen Zustimmung. Oder täusche ich mich da ? Interessieren würde mich, wie das aussieht bei der Nennung eines Namens in Bezug auf das Recht der Selbstbestimmung, wie man in der Öffentlichkeit dargestellt werden will. Vielleicht hat ja der ein oder andere Homepage-Macher oder Foren-Spezialisten bereits Erfahrung oder interessante Links. Danke ! ![]() Gruß Hans |
#2
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Denke ich recht einfach Angelegenheit Hans.
Ich würde mich an den Betreiber der Webseite wenden und um Entfernung der entsprechenden Eintragung bitten. Tut der betreiber das nicht "zeitnah" (hier geht man im Netz von bis zu 48 Stunden aus) kannst Du zivilrechtlich gegen den Betreiber vorgehen, alternativ wenn Dir bekannt auch gegen den eventuellen Verfasser. Sicher muss man natürlich auch sein, das man wirklich gemeint ist. Dazu gibt es recht nette Tools um mal zu sehen, was so über einen selbst oder über andere mit dem gleichen Namen im Netz steht: Um Links zu sehen, bitte registrieren |
#3
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Hallo Hans,
zum Foto : § 22 KUG bestimmt: „Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, dass er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.“ Zivilrechtliche Ansprüche Wurde das Recht am eigenen Bild durch eine unbefugte Veröffentlichung verletzt, oder droht die unberechtigte Veröffentlichung eines Bildes, kann der Betroffene einen Unterlassungsanspruch gem. §§ 12, 862, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog i.V.m. § 823 Abs. 2 i.V.m. §§ 22,23 KUG gegen das jeweilige Medium geltend machen (Verbreiterhaftung) um die Erstveröffentlichung des Bildes oder eine wiederholte Veröffentlichung zu verhindern. Daneben kann auch ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 823 Abs. 2 i.V.m. §§ 22,23 KUG bestehen. Hier ist neben dem Ersatz des konkreten Schadens nach der sogenannten Lizenzanalogie (§ 97 Abs. 1 S. 1 UrhG) eine fiktive Lizenzgebühr für die Verwendung des Bildes zu bezahlen und ein etwaiger Gewinn (z.B. wegen Steigerung der Auflage) herauszugeben. Wurde durch die Veröffentlichung schwerwiegend in das Recht am eigenen Bild eingegriffen, beispielsweise durch den Abdruck von Nacktfotos, kann auch ein Anspruch auf Entschädigung in Geld für einen immateriellen Schaden (Schmerzensgeld) bestehen. Dieser wird aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG abgeleitet und soll neben der Genugtuungsfunktion für das Opfer auch eine Präventionsfunktion für den Verletzer haben. Wurden die Bildnisse unbefugt erstellt, kann auch die Herausgabe des Bildmaterials verlangt (§§ 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog i.V.m. §§ 823 Abs. 1, 249 S. 1 BGB) oder ein Anspruch auf Vernichtung nach §§ 37, 38 KUG geltend gemacht werden. Quelle : Um Links zu sehen, bitte registrieren Zum Namen: Recht aus einem Namen Das Namensrecht als absolutes Recht ist in Deutschland in § 12 BGB geregelt. Es erlischt mit dem Tod des Betreffenden (siehe postmortales Persönlichkeitsrecht). Siehe dazu die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 5. Oktober 2006, 1 ZR 277/03[1]. Der Träger eines Namens kann einem Unbefugten die Verwendung seines Namens untersagen und ihn bei Besorgnis weiterer unbefugter Verwendung auf Unterlassung in Anspruch nehmen. Das gleiche gilt, wenn dem Berechtigten die Berechtigung, den Namen zu führen, bestritten wird. Des Weiteren kann der Namensinhaber Schadensersatz verlangen, soweit ihm durch die unbefugte Verwendung ein Schaden entstanden ist. Der Nichtberechtigte hat über die Eingriffskondiktion dasjenige, was er infolge des widerrechtlichen Namensgebrauchs erlangt hat, dem Berechtigten herauszugeben.
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Gruß Holger Geändert von Holger K. (04.11.2007 um 12:43 Uhr) |
#4
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Hallo Jungs,
danke ! Da klingt ja interessant. Wenn man also einen nahezu eindeutigen Zusammenhang mit dem erwähnten/niedergeschriebenen kompletten Namen und einer Person sieht/meint, dann muss der "Gemeinte" in jedem Falle zustimmen. Sonst könnte es Ärger geben. Michel, was Du da wieder für Tools kennst. ![]() ![]() Gruß Hans |
#5
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hmmm, so einfach glaube ich, ist das nicht.
Es heißt ja, man kann die Verwendung untersagen, aber nicht, man muss um Erlaubnis fragen. Es geht in dieser Bestimmung ja auch nicht darum, dass jemand sagt, "der Max Mustermann hat dieses getan" sondern wenn jemand sagt "Ich bin Max Mustermann oder meine Firma heißt Mustermann". Das sollte nicht verwechselt werden! Anders eben beim Bild, wo es heißt, man braucht die Erlaubnis des Abgebildteten zur Veröffentlichung, und genau deshalb kann man das nicht 1:1 vergleichen. Des weiteren stellt sich die Frage, ob die Verwendung des Namens vom Nameninhaber so ohne weiteres untersagt werden kann, auch hier glaube ich, gibt es spezielle Gründe, die man dafür haben muss (zB Mißbräuchliche Verwendung, Verläumdung, falsche Darstellungen usw usw) Wenn ich meinen Namen "Stummer" verwende, kann nicht ein anderer Stummer kommen und mir das verbieten (nur im Markenrecht wird das sehr komplizeirt, aber auch da gibts schon etliche Urteile, und das Namensrecht geht immer noch vor dem Markenrecht! Ausnahme zB: ich mache Werbung mit meinem Namen und Ziele auf die Werbewirksamkeit einer ähnlich gelagerten Firma ab: Stummer ist ein berühmter Kleinkindbekleidungshersteller in Österreich, wenn ich meinen Namen verwenden würde, insbesondere mit dem Ziel, vom Markennamen Stummer zu profitieren, gäbe es vermutlich Probleme mit dem Markenrecht (siehe Um Links zu sehen, bitte registrieren.) Ist kompliziert, deshalb gibts auch schon eine unmenge an verschiedesten Urteilen daraüber. Ähnliche Probleme gibts ja auch bei Forumsusernamen....) |
#6
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Berny , der §12 BGB sagt :
Wird das Recht zum Gebrauch eines Namens dem Berechtigten von einem anderen bestritten oder wird das Interesse des Berechtigten dadurch verletzt, dass ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht, so kann der Berechtigte von dem anderen Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann er auf Unterlassung klagen. Quelle: Um Links zu sehen, bitte registrieren Wenn du den gleichen Namen trägst ,bist du natürlich befugt. Wie es in Östereich aussieht kann ich nicht sagen. Hier reicht es schon für ne Unterlassungsklage, wenn das Interresse von einem Unbefugten verletzt wird. Schadensersatzansprüche sind wie folgt geregelt: Gesetzliche Schadensersatzansprüche sind in entsprechenden Gesetzen (z. B. §§ 823 ff. BGB) normiert. Den wichtigsten Fall bildet das Deliktsrecht. § 823 I BGB regelt: „Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.“ Unter die sonstigen Rechte fallen anerkanntermaßen das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, das Allgemeine Persönlichkeitsrecht, der berechtigte Besitz, Immaterialgüter sowie Familienrechte. Nicht ersatzfähig sind primäre Vermögensschäden. Vermögensschäden, die durch die Verletzung der genannten Rechtsgüter entstehen, bilden hingegen den praktisch wichtigsten Anwendungsfall des Deliktsrechts. In diesen Gesetzen wird bestimmt, dass für einen Tatbestand (z. B. Wer..... widerrechtlich verletzt...) die Rechtsfolge des Schadensersatzes eintritt (.. ist... zum Ersatz des... Schadens verpflichtet).
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Gruß Holger |
#7
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Hallo Hans.
Ich denke das hängt auch davon ab in welchem Zusammenhang der Name benutzt wird. Wenn es um dich geht, der sich im Forum Daniels nennt und mit Hans unterzeichnet, hat eh schon alles verraten. ![]() ![]() Wenn ich dann z.B. in einem Beitrag schreibe: " Wir waren am WE mit Hans "Daniels" und dessen Familie in Holland", werde ich doch dazu nicht deine Zustimmung einholen müssen...................oder wie jetzt?? ![]() ![]() ![]() ![]() Gruss Frank |
#8
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ich denke es geht hier um meine Antwort auf ein ebay-Inserat im Blauen, wo ich geschrieben habe, dass da eh der Hans/Daniels (man beachte die Schreibweise) schon ein Vorkaufsrecht drauf hat, nehm ich mal an, oder ? ( und ich dachte, Du hast keinen User mehr im Blauen, weil Du ja beinharte Konsequenzen gezogen hast
![]() ![]() ![]() Könntest es dann gleich im Klartext schreiben, lieber Hans, und müsstest es nicht verklausuliert in einem anderen Forum fragen ![]() ![]() übrigens - ich meinte ja gar nicht den Familiennamen, sondern den Forumsnick (erkennt man am Schrägstrich ![]() ![]() Geändert von hobbycaptain (04.11.2007 um 15:35 Uhr) |
#9
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Ferdi , nur so als Hinweis ,das Perönlichkeitsrecht hat nix mit dem Forumsnick zu tun.
Zitat aus nem BGH Urteil Die zivilrechtliche Verantwortlichkeit des Betreibers eines Internetforums für dort eingestellte Beiträge entfällt nicht deshalb, weil dem Verletzten die Identität des Autors bekannt ist. Wird ein ehrverletzender Beitrag in ein Forum eingestellt, ist der Betreiber als Störer i.S.v. § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB zur Unterlassung verpflichtet. Ebenso wie der Verleger die Quelle einer von einem Presseerzeugnis ausgehenden Störung beherrscht und deshalb grundsätzlich neben dem Autor eines beanstandeten Artikels verantwortlich ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 3, 270, 275 ff. und 14, 163, 174; Löffler/Steffen, Presserecht, 5. Aufl., LPG § 6, Rn. 276 f.) Aber geht mich ja auch nix an ,ich denk mir meinen Teil ![]()
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Gruß Holger |
#10
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Zitat:
natürlich wird es sicherlich im Zusammenhang stehen, worum es geht. Zitat:
Auch hier gebe ich Dir recht, dann hätte man ja viel zu tun. Der Satz dürfte ja auch nicht die Persönlichkeitsrechte einschränken. Ich hoffe zu mindestens nicht. ![]() ![]() Hi Ferdi, Zitat:
Meinen Usernamen entfernen oder ändern, geht aus forentechnischen Gründen nicht. So hat man es mir gegenüber gesagt. Also in diesem Falle könnte ich noch nicht mal mehr die Persönlichkeitsrechte zurück gewinnen. ![]() Aber damit die Denke weiter geht, ich denke es geht um eine Darstellung einer privaten HP, wo ein kompletter Name in entsprechender Weise erwähnt wird. Gruß Hans |
#11
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Zitat:
Das heißt ja nicht, dass er den Namen erwähnt, auspricht, niederschreibt, veröffentlicht, usw usw... sondern gebraucht = er verwendet diesen, als sei er sein eigener (oder in diese Richtung). (vielleicht kann mal ein RA hier im Forum das besser erklären, ich finde jetzt nicht die richtigen Worte, dass sich ein Laie auch auskennt.) Du solltest den Text schon richtig auslegen. Und bezüglich dem Forum bzw dem Ebay Angebot: ich kenn die Geschichte jetzt nicht genau, weil ich das nicht verfolgt habe, aber wenn Spekulativ ein Name erwähnt wird, so kann der Betroffen sicherlich verlangen, das klarzustellen, aber sicherlich nicht, das zu löschen. |
#12
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Zitat:
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#13
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Zitat:
in meiner Anfrage bezog sich nicht auf gebrauchen, in dem Sinne als Namensschutz sondern ganz einfach. Ich nehme dich jetzt als Beispiel. Verzeihe es mir bitte ! ![]() Der Hund von XXXX XXXXXX ist zu dumm einen Einbrecher zu stellen. Und so einen Satz steht dann auf einer HP. Hat der XXXXX XXXXXXX das Recht zu verlangen, dass dieser Satz entfernt wird. Jetzt könnte XXXX XXXXXX Du sein oder ein anderer. Aufgrund weil Du aber den HP Betreiber kennst, glaubst Du das er dich meint. Oh war das eine Geburt. Ich meine vom Beispiel. Gruß Hans |
#14
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Hallo Hans!
Zeig uns einfach mal das konkrete Beispiel, dann wäre einiges einfacher zu "beurteilen". ![]() |
#15
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Martin,
es gibt gottseidank keine direkt, konkrete Situation. Dies ist aus einer Diskussion im Bekanntenkreis entstanden. So als HP Ersteller schreibt man ja schon mal unter Bilder spontan was und denkt sich eigentlich nichts dabei. Bis es dann ggf. zu spät ist. Ich hoffe nicht, dass ich jetzt schlafende Hunde wecke. ![]() Millionen erkennen sicherlich keinen Zusammenhang zwischen dem Bootsführer, dem Bild und dem Satz. Aber er könnte es. Verstehst Du jetzt was ich meine. Gruß Hans |
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