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Schlauchboot Alles über zerlegbare Schlauchboote mit beweglichem Boden.

 
 
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  #16  
Alt 24.12.2005, 09:38
Padmos Padmos ist offline
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Also, erstmal:

Möchte ich Allen ein frohes Weihnachtsfest wünschen.

Abschließend, ohne den Bogen überspannen zu wollen:

Das Recht zum Rücktritt vom Vertrag entsteht natürlich nicht automatisch beim kleinsten Fehler - insoweit liegt Frank mal wieder absolut richtig.

Es ist tatsächlich so, daß der Mangelunwert ins Verhältnis zum Gesamtwert des Gegenstandes gesetzt werden muß.

Je kleiner der Mangel und je wertiger die Sache, desto unverhältnismäßiger wäre es, dem Käufer unmittelbar ein Rücktrittsrecht einzuräumen.

Das gilt insbesondere für optische Mängel:
Das Gesetz selbst spricht von der "mittleren Art und Güte". Insoweit gibt es also nur einen eingeschränkten Anspruch auf ein "High - Endprodukt" im low - level - Preissegment.

ABER:
Im vorliegenden Fall sieht es wohl ein bißchen anders aus.
Ein Spiegel, der sich aus den Fugen löst, ist KEIN OPTISCHER MANGEL, sondern eine Beeinträchtigung der Funktion.
Demzufolge wird dem Händler das Recht eingeräumt, nachzubessern.

Und zwar zweimal.

Scheitert die Nachbesserung entsteht das Recht zum Rücktritt.

Weigert sich der Händler nach Fristsetzung (Ablehnungsandrohung ist nach NEUEM RECHT nicht mehr notwendig) nachzubessern, kann der Käufer ebenfalls sein Recht zum Rücktritt ausüben.

Vor diese Hintergrund würde ich raten, Wohler - wie bereits beschrieben - schriftlich zur Nachbesserung aufzufordern.
Geht nix und soll das Boot behalten werden:

Ab mit dem Kahn zu Frank, Reparaturkosten bei Wohler geltend machen - als Schadensersatz - eine Möglichkeit, die das BGB einräumt, wenn der Kunde die Sache behalten und NICHT zurücktreten möchten.

Wichtig ist einfach nur, daß der Händler zweimal die Chance hatte, nachzubessern - sonst geht mit Schadensersatz GAR NIX.

Ui.
Jetzt hab' ich ein bißchen viel gequasselt.
Tut mir leid.

Bis die Tage
Grüße vom Padmos.
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