In Ö können folgende Funker-Zeugnisse können erworben werden:
1. Flugfunk:
a) Eingeschränktes Sprechfunkzeugnis für den Binnenflugfunkdienst,
b) Eingeschränktes Sprechfunkzeugnis für den beweglichen Flugfunkdienst,
c) Allgemeines Sprechfunkzeugnis für den beweglichen Flugfunkdienst;
2. Seefunk und Binnenschiffsfunk:
a) Eingeschränktes UKW-Sprechfunkzeugnis für den Binnenschiffsfunkdienst,
b) Eingeschränktes Sprechfunkzeugnis für den Binnenschiffsfunkdienst,
c) Eingeschränktes Sprechfunkzeugnis für den beweglichen Seefunkdienst,
d) Allgemeines Sprechfunkzeugnis für den beweglichen Seefunkdienst,
e) UKW-Betriebszeugnis II,
f) UKW-Betriebszeugnis I,
g) Allgemeines Betriebszeugnis II,
h) Allgemeines Betriebszeugnis I.
Für die 3 Flugfunkzeugnisse gilt: Man kriegt sein Funker-Zeugnis ausgestellt, wenn man die Prüfung bestanden hat.
Für die 8 See- bzw. Binnenschiffahrtszeugnisse gilt: Man kriegt sein Funker-Zeugnis ausgestellt, wenn man die Prüfung bestanden hat
UND einen Ausbildungsnachweis vorlegt.
Die Äpfel und die Birnen kann ich nicht erkennen, zumal man OHNE Flugfunkzeugnis - auch als Flugschüler - nicht funken darf.
Dh. um die von dir erwähnten 30 Stunden in der Mühle funkender Weise zu sitzen, braucht es VORHER ein Flugfunkzeugnis, sonst ist nur zuhören angesagt, wie der Fluglehrer funkt. Für den Alleinflug ist dann jedenfalls ein Funkerzeugnis schon vorzulegen, sonst bleibt die Kaffeemühle die einzige Mühle, die sich bewegt.
