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Schlauchboot Alles über zerlegbare Schlauchboote mit beweglichem Boden. |
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#1
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...ihr verwechselst hier wieder Garantie und Gewährleistung!!
Garantie muss keiner geben! Ist nur freiwillig! Gesetzlich gibt es nur eine Gewährleistung und soviel ich weiss gibt es kein Gesetz wo eine Privatperson eine Gewährleistung geben muss! Oder hat einer schon den Gesetzestext gesehen/gelesen?? Davon wird immer nur geredet!! Nur bei einer Sache muss eine Privatperson haften! Uns zwar dann wenn Mängel verschwiegen werden. Wenn aber aus "Unwissenheit" eine Falsche Angabe gemacht wird glaube ich nicht dass man als Privatperson haften muss! Wenn der Käufer keine Ahnung hat muss er sich eben informieren bei jemanden der Ahnung hat. Hier gibt es aber genug Anwälte die sich damit besser auskennen und sich dazu bestimmt melden werden
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Gruß Stefan |
#2
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jepp stebn
ich lass mich mal überraschen... gruß nick |
#3
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Privatkauf
Hallo Nick,
dies ist jetzt keine rechtsverbindliche Auskunft. Aber: Die Tatsache, dass es sich nicht um Hypalon handelt, hat nix damit zu tun, dass das Boot kaputt ging. Wenn Du beweisen kannst, (und da sieht es gut aus, wenn Du einen Beleg für die Durchsicht z. B. Rechnung hast) dass das Boot von einer Fachfirma repariert wurde, hat der Reklamierende schon mal schlechte Karten. Da Du ja aus Unkenntnis eine Falschauskunft gegeben hast, sollte auch dies kein Riesenproblem darstellen. Einen Anwalt wirst Du aber ziemlich sicher benötigen, denn hier sollte ein Fachmann Deine Rechte wahren. Hoffentlich geht alles gut für Dich aus. Vor Gericht und auf See bist Du in Gottes Hand. Gruß Erich |
#4
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Mängel - Beweislast
Zitat:
Wenn die "Eigenschaft" Hypalon zugesichert wird, muß sich der Verkäufer daran festhalten lassen. Basta. ...und im Prozeß IST das ein Riesenproblem. Was den Mangel anbetrifft und die Reparatur durch die Fachfirma: a) Muß der Käufer den Mangel zwar beweisen (also sein Vorhandensein bei Gefahrübergang). b) Letztlich wird es aber darauf ankommen, ob es sich insoweit um normalen Verschleiß handelt oder eine Reparatur, die schlichtweg insuffizient war - und für das Gegenteil trägt der Verkäufer die Beweislast. ...und das ist im Prozeß ebenfalls ein ziemlicher Brocken - v.a. gemessen am Streitwert, denn hier wird es gegegebenenfalls auf ein Sachverständigengutachten ankommen, das die Kosten des Rechtsstreits mit ziemlicher Sicherheit übersteigt. ...nix für ungut. Grüße Flo alias Padmos |
#5
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So wie Padmos es erklärt so hat es mir mein RA auch erklärt und so ist es! (Habe ihn gerade mal angerufen und den Fred durchlesen lassen)
Eine zugesicherte Eigenschaft (Hypalon) fehlt und das ist ein ziemliches Problem. |
#6
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Erklärung...
Zitat:
...aber ich bin natürlich froh, dass der Kollege dieselbe Auffassung vertritt... Grüße aus dem Allgäu... Flo... |
#7
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Ja, ja, mein Ra ist halt ein cleveres Kerlchen Nicht nur im Allgäu sitzen prima Leute!
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#8
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Zitat:
Hallo Erich, das ist ja das was ich auch meine, den käufer hätte es nie und nimmer gestört wenn nichts kaputt gegangen wäre. zumal er ja gleich nach erhalt der hersteller angaben hätte reklamieren können. nun isses aber angeblich kaputt ! nach ca. 3 - 4 monaten und mehrmaligem gebrauch gruß und danke nick |
#9
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Aber unwissenheit schützt vor Strafe nicht
Aber ich würde mich dagegen währen!!! Gruß Alex |
#10
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Zitat:
ich würde mich dagegen wehren . Und die Unwissenheit, die nicht vor Strafe schützt, gilt in der Stvo, im ABGB und sonst wo, aber nicht im ebay. |
#11
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Mängelgewährleistung
Zitat:
Stefan, nicht böse sein, aber, was Du da schreibst, ist komplett unrichtig. 1. Selbstverständlich haftet auch der private Verkäufer. Er kann gegenüber dem privaten Käufer die Mängelgewährleistung ausschließen. 2. Das kann der gewerbliche Verkäufer dem Verbraucher gegenüber nicht. 3. Und selbstverständlich wird für die Zusicherung von Eigenschaften gehaftet, gar keine Frage - Regelung: § 434 I/II BGB. Padmos |
#12
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..wieso sollte ich böse sein???
...ich habe nochmal ein bisschen nachgeschaut!! Danke hast recht beim Privatverkauf gibt es eine Haftung wenn man diese nicht ausschließt. Da hatte wohl der Rechtsanwalt im Fernseh keine Ahnung aber das warst du wohl nicht noch etwas gefunden!! ...beim Privatverkauf gibt es keine Beweislastumkehr, das heisst der Käufer muss sofort nach Übergabe den Mangel beweisen!!
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Gruß Stefan |
#13
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Beweislastumkehr
Zitat:
Ja - der im Fernsehen bin ich NICHT gewesen. Nein - das mit der Beweilastumkehr stimmt zwar. ABER: Die Beweislast des Käufers ist sozusagen "zweigeteilt" - zunächst muß der Käufer beweisen, DASS ein Mangel vorhanden ist. Bei der Frage, ob dieser bei ÜBERGABE bereits vorhanden WAR, gibt es durchaus Beweislasterleichterungen. Denn wenn es dem Käufer gelingt, zu beweisen, dass der Mangel konstruktions- oder wie hier: reparaturbedingt - (wieder) aufgetreten ist (sein könnte, wir wissen es ja nicht im konkreten Fall) und durch bestimmungsmäßigen Gebrauch nicht vermieden werden konnte, wird die Schlußfolgerung , dass der Mangel bereits bei Übergabe vorhanden war, zulässig sein... ...grundsätzlich würde ich aber im Prozeß erstmal behaupten, dass der Mangel vom KÄUFER zu vertreten ist - besonders dann, wenn, wie hier, die Sache bereits gebraucht wurde (und zwar auch vom Käufer, wenn es sich um eine gebrauchte Sache handelt ). ....usw. usw. usw. usw..... ...Grüße vom Flo... |
#14
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Zitat:
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#15
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also ich sag für heute erstmal
so richtig danke für die vielen meinungen und vorschläge daß das nicht ganz einfach wird denke ich mit schon, aber man kann sich nicht alles gefallen lassen auch nicht als verkäufer ! grüße aus dem allgaeu nick |
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