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Papierkram Führerschein,Versicherung,Kennzeichnung,Zulassung,Anmeldung..

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  #1  
Alt 29.03.2014, 18:25
Benutzerbild von Camelot
Camelot Camelot ist offline
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Jetzt nochmal die Quelle vom ADAC dazu.

Was mein Ihr dazu ?

Ausländischer Anhänger hinter deutschem Zugfahrzeug

Im Ausland zugelassene (oder dort zulassungsfreie) Anhänger, die hinter einem in Deutschland angemeldeten Zugfahrzeug mitgeführt werden (sog. „gemischtes Doppel“), gelten nach § 20 der Fahrzeug-Zulassungs-Verordnung (FZV) als zum vorübergehenden Verkehr in Deutschland zugelassen. Es muss dann für den Anhänger ein internationaler oder ein ausländischer Zulassungsschein ausgestellt sein. Die vorübergehende Verwendung ist bis zu einem Jahr möglich (§ 20 Abs. 6 FZV). Der Zeitablauf beginnt bei internationalen Zulassungsscheinen mit dem Ausstellungstag, bei ausländischen Zulassungsscheinen mit dem Tag des jeweiligen Grenzübertritts. Bei Güterbeförderung gelten besondere Vorschriften.

In einem anderen Staat zugelassene Anhänger hinter einem deutschen Kfz, müssen ihr heimisches Kennzeichen führen (§ 21 Abs. 1 Satz 3 FZV). Der ausländische Anhänger ist mit einem Wiederholungskennzeichen des ziehenden Fahrzeugs zu versehen, wenn kein heimisches Kennzeichen zugeteilt oder ausgegeben ist. Haben ausländische Anhänger in ihrem Heimatstaat kein eigenes Kennzeichen erhalten und werden sie in Deutschland hinter deutschen Zugfahrzeugen gezogen, müssen sie das deutsche Kennzeichen des deutschen Zugfahrzeugs führen. Beide Fahrzeuge müssen verkehrssicher verbunden sein; der ordnungsgemäße Betrieb der Bremsen und der Beleuchtung am Hänger muss gewährleistet sein.

Für im Ausland zugelassene Anhänger gelten - während des vorübergehenden Verkehrs in Deutschland - grundsätzlich die steuerrechtlichen Bestimmungen des Heimatstaates. Bei einer auf Dauer angelegten Standortbegründung in Deutschland findet deutsches Kfz-Steuerrecht Anwendung.

Ein im Ausland zugelassener Anhänger darf in Deutschland - auch wenn er hinter einem deutschen Kfz mitgeführt wird - nur in Gebrauch genommen werden, wenn eine Haftpflichtversicherung für den ausländischen Kraftfahrzeuganhänger und ggf. ein erweiterter Versicherungsschutz nach dem Grüne-Karte-Abkommen besteht. Eine Ausnahme gilt für Sportanhänger, die regelmäßig versicherungsfrei sind.

Ist der ausländische Anhänger an ein deutsches Zugfahrzeug gekoppelt, umfasst die Haftpflichtversicherung des Kfz auch Schäden, die durch den Anhänger verursacht werden. Unabhängig von dieser Regelung ist eine Eigenversicherung des Anhängers erforderlich. Seit 01.08.2002 haftet der Anhängerhalter neben dem Zugfahrzeughalter für Schäden, die im angekoppelten Zustand eingetreten sind (erweiterte Haftung nach StVG).

Deutscher Anhänger hinter ausländischem Zugfahrzeug

Ein inländischer Anhänger muss eine Zulassung mit Fahrzeugschein und eigenen Kennzeichen haben, wenn er hinter einem ausländischen Zugfahrzeug mitgeführt wird. Zulassungsfreie Anhänger (mit Betriebserlaubnis und ohne eigenes Kennzeichen) müssen mit Wiederholungskennzeichen des ausländischen Zugfahrzeugs versehen sein.

Wir hoffen, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und verbleiben

mit freundlichen Grüßen

Michael Nissen

Juristische Zentrale - Leiter Internationales Recht

ADAC e.V., Am Westpark 8, 81373 München

Tel. 089/76 76-34 88 Fax. 089/76 76-86 70

mailto:michael.nissen@adac.de

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Andreas
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  #2  
Alt 29.03.2014, 19:18
preirei
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Zitat:
Zitat von Camelot Beitrag anzeigen
... Ein im Ausland zugelassener Anhänger darf in Deutschland - auch wenn er hinter einem deutschen Kfz mitgeführt wird - nur in Gebrauch genommen werden, wenn eine Haftpflichtversicherung für den ausländischen Kraftfahrzeuganhänger und ggf. ein erweiterter Versicherungsschutz nach dem Grüne-Karte-Abkommen besteht.....
Na dann brauchst du ja nur eine Haftpflichtversicherung, dann wird's gehen!
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  #3  
Alt 29.03.2014, 22:00
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fjordtaucher fjordtaucher ist offline
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Klingt für mich eher nach einer Haftpflichtversicherung im Heimatland des Anhängers.
Und wenn man sich in D eine EVB holt, dann gilt die Versicherung eigentlich erst mit Zulassung des Fahrzeugs hier in D.
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Bis denn dann denn
der Sven
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  #4  
Alt 30.03.2014, 00:10
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Camelot Camelot ist offline
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Erstmal Danke das Ihr Euch auch den Kopf zerbrecht


Zitat:
Zitat von preirei Beitrag anzeigen
Na dann brauchst du ja nur eine Haftpflichtversicherung, dann wird's gehen!
Warum Haftpflichtversicherung?

Der Anhänger hat eine EU Zulassungsbescheinigung Teil 1 und ist als Sportanhänger aktuell in Italien zugelassen.


Im Ausland zugelassene (oder dort zulassungsfreie) Anhänger, die hinter einem in Deutschland angemeldeten Zugfahrzeug mitgeführt werden (sog. „gemischtes Doppel“), gelten nach § 20 der Fahrzeug-Zulassungs-Verordnung (FZV) als zum vorübergehenden Verkehr in Deutschland zugelassen.
Es muss dann für den Anhänger ein internationaler oder ein ausländischer Zulassungsschein ausgestellt sein.
Die vorübergehende Verwendung ist bis zu einem Jahr möglich (§ 20 Abs. 6 FZV). Der Zeitablauf beginnt bei internationalen Zulassungsscheinen mit dem Ausstellungstag, bei ausländischen Zulassungsscheinen mit dem Tag des jeweiligen Grenzübertritts. Bei Güterbeförderung gelten besondere Vorschriften.

In einem anderen Staat zugelassene Anhänger hinter einem deutschen Kfz, müssen ihr heimisches Kennzeichen führen (§ 21 Abs. 1 Satz 3 FZV).

Der ausländische Anhänger ist mit einem Wiederholungskennzeichen des ziehenden Fahrzeugs zu versehen, wenn kein heimisches Kennzeichen zugeteilt oder ausgegeben ist.

Haben ausländische Anhänger in ihrem Heimatstaat kein eigenes Kennzeichen erhalten und werden sie in Deutschland hinter deutschen Zugfahrzeugen gezogen, müssen sie das deutsche Kennzeichen des deutschen Zugfahrzeugs führen.
Beide Fahrzeuge müssen verkehrssicher verbunden sein; der ordnungsgemäße Betrieb der Bremsen und der Beleuchtung am Hänger muss gewährleistet sein.


Ein im Ausland zugelassener Anhänger darf in Deutschland - auch wenn er hinter einem deutschen Kfz mitgeführt wird - nur in Gebrauch genommen werden, wenn eine Haftpflichtversicherung für den ausländischen Kraftfahrzeuganhänger und ggf. ein erweiterter Versicherungsschutz nach dem Grüne-Karte-Abkommen besteht. Eine Ausnahme gilt für Sportanhänger, die regelmäßig versicherungsfrei sind.
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Andreas
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  #5  
Alt 30.03.2014, 12:01
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Hallo Andreas

Ich habe 2006 mein Marlin auf einem Italienischen Trailer mit Italienischer Zulassung auf Anfrage bei der hiesigen Kfz-Zulassungstelle und dem ADAC nach deutschlan überführt und hier umgemeldet.Alles ohne Probleme.Dann dem Italiender die Abmeldung bestätigt.
__________________
LG Andi

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  #6  
Alt 30.03.2014, 12:49
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Monoposti Monoposti ist offline
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Man macht sich immer wahnsinnig einen Kopf , bei einem Trailer alles regelkonform bei einer Überführung zu machen...........und dann interessiert es eh keinen.

Ich hab auch das italiensches Zulassungskennzeichen dran gehabt und noch ein Kurzzeitkennzeichen mit grüner Karte.Bin sogar durch die Schweiz, die haben die Papiere kontrolliert, keiner wollte was. In Deutschland ist das Kurzzeitkennzeichen ausgelaufen, bin ich dann mit italienischen Kennzeichen rumgefahren, beim Landratsamt und TüV auch kein Problem.

Bei einem KFZ würde ich auch keine Kurzzeitkennzeichen im Ausland dranhängen, beim Trailer aber allemal.Es gibt trotz EU soviel nationale Vorschriften, das sogar die Executive sich nicht immer damit auseinander setzen will...........no risk, no fun

Und haftplichtversichert bist ja, entweder übers Zugfahrzeug, oder über ital. Kennzeichen oder über Kurzzeitkennzeichen.
Da legen die Italiener sehr viel Augenmerk darauf......

Wir haben in Deutschland keine versicherungspflicht bei Sportanhänger, das ist richtig, aber wir haben eine Kennzeichenpflicht, deswegen hat die Regelung Kennzeichen vom Zugfahrzeug keine Gültigkeit mehr in D........
__________________
LG Ralf

...anerkannter und geprüfter Treibholzslalomfahrer

Geändert von Monoposti (30.03.2014 um 13:03 Uhr)
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  #7  
Alt 30.03.2014, 19:17
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DieterM DieterM ist offline
In Memoriam
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Hallo Andreas,

es gibt ja auch noch die Möglichkeit in Italien eine Ausfuhrzulassung (Export) für den Bootstrailer zu beantragen. Dazu benötigt der Verkäufer Deinen Personalausweis und eine Vollmacht. Der Verkäufer (das geht nur bei Händlern) beantragt dann die italien. Trailerabmeldung und die Exportzulassung des Trailers in Deinem Namen.

Vorteil: dann bekommst Du den Trailer gleich auf Deinen Namen zugelassen mit den italien. Straßenzulassung (wurde ein paar Male gemacht in den letzten Jahren) und Du kannst damit hier problemlos die deutsche Zulassung beantragen (nach der TÜV Abnahme).

Nachteil: der Trailer muß dort extra Haftversichert werden, das ganze Procedere kann 1-2 Wochen dauern und kostet um die € 200,00.

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