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allgemeines Zubehör Diskussionen zum Thema Hilfsmittel und Zubehör für den Gebrauch am und im Boot. |
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#1
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Zitat:
die Threads sind Legion - bitte nicht von vorne ![]() |
#2
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Roland, ist das auf dem Bild ein Schlauchboot ?
Christian, da wirst Du auch keine Infos finden, die mit den Regelungen und einem Schlauchboot übereinkommen. Hierzu hat es schon stundenlange Diskussionen gegeben. War Beteiligter ! Ich habe vor kurzem einen Vorschlag von Roland bezüglich Aufkleber auf Motorhaube ausprobiert und einige Johurtbecherfahrer in meinem Revier um ihre Meinung gefragt. Die haben sich totgelacht und meinten auf so Ideen könnten nur Schlauchbootfahrer kommen. Ich fahre weiterhin also mit Gastland über Nationale auf Steuerbordseite. Gruß Hans |
#3
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Zitat:
Neee, nur so wäre es OK, aber ich wollte keinen neuen Thread anfangen, da das (außer im Segelforum) in allen anderen ja -wie Du schreibst - stunden ja tagelang ein Thema war. ![]() ![]() |
#4
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Zitat:
Hans |
#5
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Hallo Freunde,
die Gastland-Beflaggung auf einem Schlauchboot ohne Geräteträger ist schwierig. Ich habe die kleine Gastlandflagge auf meinen ZODIAC und WIKING Schlauchbooten immer am Bug gefahren, derweil die nationale natürlich am Heck steuerbords stand. Heute fahre ich die Gastland-Beflaggung an meinem RIB im Geräteträger steuerbordseitig, derweil die Nationale steuerbords am Heck steht, siehe Bild. |
#6
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Es ist ja sehr nett, dass du mich auf die Suche schicken willst. Wenn man schon so etwas empfiehlt, sollte man sich sehr sicher sein, dass diese Frage bereits im Forum gestellt worden ist, respektive beantwortet wurde. Da ich alle alten Threads bereits durchforstet habe und nichts hilfreiches gefunden habe, habe ich meine Frage gestellt. Aber danke für deine Superantwort und das Bild, das mir wirklich nicht weiterhilft. Gruß Christian |
#7
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Zitat:
zwei Nationale (daniel) übereinander sind definitiv verboten dagegen am Steuerstand auf einem Gnomon aufgehängt wäre es korrekt (STB) Um Links zu sehen, bitte registrieren kam beim ersten Suchversuch der Thread "Flagge setzen", also soviel kannst Du nicht durchforstet haben ![]() |
#8
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Zitat:
Das ist nicht der Fall, weil lt. DMYV im Kapitel Flaggenführung wäre es, ich zitiere:"...für Traditionalisten ein Fehltritt zwei Nationale übereinander zu setzen, aber wenn es anders nicht möglich ist soll man es machen weil es besser so ist ,als garkeine zu setzen."
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Gruß Ludger --------------------------------------------------------------------- N 51° 37` 38,0" E 006° 11` 49,9" Rettet den Wald.............esst mehr Spechte!!!!! |
#9
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Zitat:
§ 8 (2) Die Bundesflagge ist in der im Seeverkehr für Seeschiffe der betreffenden Gattung üblichen Art und Weise zu führen. An der Stelle, wo die Bundesflagge gesetzt ist oder regelmäßig gesetzt wird, dürfen andere Flaggen nur zum Signalgeben gesetzt werden. (3) Die Bundesflagge ist beim Einlaufen in einen Hafen und beim Auslaufen zu zeigen. sowie (1) Binnenschiffe dürfen als deutsche Nationalflagge nur die Bundesflagge führen. Flaggen deutscher Länder oder andere deutsche Heimatflaggen dürfen nur neben der Bundesflagge gesetzt werden. (2) § 6 Abs. 2 und § 8 Abs. 2 finden entsprechende Anwendung. ----------------------------- Die meinung von Journalisten oder anderen Privatpersonen oder Vereinen ist da nicht maßgebend. Es ist sogar STRAFBAR mit bis zu 6 Monaten Haft und 180 Tagessätzen (in D) ![]() |
#10
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Eine Gastlandflagge ist aber keine andere DEUTSCHE Heimatflagge.
Eine Begründung zum Setzen der Gastlandflagge hast du leider nicht gegeben. Und darum ging es!!
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Gruß Ludger --------------------------------------------------------------------- N 51° 37` 38,0" E 006° 11` 49,9" Rettet den Wald.............esst mehr Spechte!!!!! |
#11
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wenn Du in HR die kroatische Nationale über dem Adenauer setzt, dann gilt § 8 Abs 2 = 6 Monate ![]() Die HR Flagge ist nämlich eine Nationale ![]() ---------------- Nachtrag die Begründung zum setzen einer Gastlandflagge ist die Höflichkeit gegenüber dem Gastland und seinen nautischen Einrichtungen - man führt aber auch NUR beim Ein- und Auslaufen Geändert von rotbart (02.08.2005 um 17:57 Uhr) |
#12
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am Kern der Sache vorbei
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Hallo Zusammen, zunächst bin ich kein Flaggenfreund und fahre deshalb auf dt. Binnenrevieren ohne Beflaggung, da hier keine Verpflichtung zur Flaggenführung besteht. Auch an der deutschen Küste besteht m.E. nur eine Verpflichtung zu Flaggenführung für Binnenschiffe, die in das Binnenschafffahrtsregister eingetragen sind (da bin ich mir aber noch nicht ganz sicher). Trotzdem würde ich es im Ausland natürlich gerne richtig machen, soll heißen nicht nur die nach dortigen Gesetzen evtl. zwingend vorgeschriebene eigene Nationalflagge setzen, sondern auch die Gastlandflagge, um nicht unhöflich zu sein. Ich habe nur einen Geräteträger mit Aufnahmen für je 2 Flaggen an beiden Seiten zur Verfügung und beabsichtige nicht, einen zusätzlichen Flaggenstock o. ä. zu beschaffen. Für die Gastlandflagge bliebe daher nur der Platz über der Nationalflagge oder die BB-Seite, womit ich eine ähnliche Ausgangssituation habe, wie HCC. Das von Rotbart zitierte Flaggenrechtsgesetz gibt m.E. für diese Frage rein gar nichts her, auch wenn er es immer wieder als Keule gegen Argumente einsetzt ![]() Ich bezweifle bereits, dass das deutsche Flaggenrechtsgesetz auf fremden Hoheitsgewässern zur Anwendung kommt, da die nationalen Regelungen zumindest vorrangig sein dürften und wer sollte einen möglichen Verstoß gegen das deutsche Flaggenrechtsgesetz im Ausland denn überhaupt ahnden? Die ausländische Wasserschutzpolizei? Die zitierten Vorschriften würden aber selbst dann nichts für die Fragestellung hergeben, wenn sie in ausländischen Küstengewässern anwendbar wären, denn: - § 8 bestimmt doch lediglich, dass an der Stelle, wo die Bundesflagge gesetzt wird, nur noch Signalflaggen gesetzt werden dürfen – darüber, darunter oder daneben ist aber gerade nicht „an der Stelle“. Sonst könnte man ja auch sagen es sei der komplette Geräteträger gemeint - der wäre dann für alle anderen Flaggen tabu. Ist doch Unsinn... - § 6 hat mit dem Problem „wo setze ich die Gastlandflagge“ rein gar nichts zu tun, er verbietet lediglich das Führen der Fahnen der deutschen Bundesländer oder bestimmter dt. Regionalflaggen anstelle der Bundesflagge. Deshalb die Formulierung „dürfen nur neben (also nicht anstatt der Bundesflagge) geführt werden“. Das Wort "neben" ist also sicher nicht auf den Anbringsort bezogen, sondern meint schlicht zusätzlich. Daher bitte, lieber HCC, lass uns an Deinem Wissen teilhaben, wie deutsche Hoheitsträger das Problem bewerten : gehört die Gastlandflagge nach StB über die Nationale oder an die BB-Seite des Geräteträgers, wenn sich kein anderer Platz findet? Gruß Carsten |
#13
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Dann mit der Gastlandflagge bitte an die BB-Seite Carsten, aber bitte nicht über den "Adenauer".
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#14
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Zitat:
da ich keine Lust habe von vorne anzufangen, hier nur soviel das deutsche Flaggenrecht findet Anwendung auf in deutschland registrierten Schiffen, die das Recht haben eine Nationale zu führen. Das ausländische Recht ist dabei erst einmal egal. JEDES LAND fordert die Herkunftsbezeichnung des einlaufenden Schiffes = Nationale und JA die ausländischen Behörden (Polizei/Marine) können Verstöße ahnden (=Strafen ausprechen) Warum weil das deutsche Flaggenrecht auf internationalen Abkommen basiert, die weltweit gelten. |
#15
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Zitat:
Die Zulassung Ö-Seeschiffe wird mit dem Seebrief bestätigt. Die engl. Übersetzung unter Seebrief lautet "permission to fly austrian flag". Drinnen steht ".. ist berechtigt und verpflichtet die Flagge der Republik Österreich zur See zu führen." Es gab früher einen nun pensionierten österreichischen Hofrat der in Italien urlaubte und nix besseres zu tun hatte, als bei allen Ö-Boote mit Flagge die Nummer zu notieren, nachzusehen ob Seebrief ausgestellt wurde und wenn nicht die Leute anzeigte. ![]() Aber den Italienern wird es egal sein.
__________________
LG Michael |
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