E-Mail des Wasser- und Schifffahrtsamt Mannheim vom 29.02.08, 14.57 Uhr
Zitat Anfang
Sehr geehrter Herr Scherer,
die Altrheinarme sind überwiegend in Landeseigentum übergegeangen, somit sind hierfür die Länder zuständig. Diese haben auch eigene Verordnungen etc. für die Altrheinarme (so z.B. Baden Württemberg Rheinnebengewässer-Schifffahrts-Verordnung)
Bezüglich Ihrer Frage kann ich Ihnen aber folgendes mitteilen: Das A.1a Zeichen (gesperrte Wasserfläche; s. Anl.) untersagt ein befahren mit Maschinenantrieb. D.h. es darf gepaddelt werden allerdings darf sich kein Maschinenantrieb an Bord befinden (hochklappen genügt also nicht). Beim A.12 Zeichen (der durchgestrichenen Antriebspropeller) wird ein Befahren mit Maschinenantrieb untersagt d.h. hier reicht ein hochklappen des Motors aus.
Für die einzelenen Rechtsvorschriften der Länder muss ich Sie leider an die zuständigen Landratsämter etc. verweisen.
Ich hoffe Ihnen damit ein wenig weitergeholfen zu haben.
Sollten Sie noch Fragen habe stehe ich gerne zur Verfügung.
Zitat Ende
Nochmal zu Info: Das A.1a Zeichen ist dieses:
Anhang 9625
Lt. WSA darf ich nicht rein, weil ich den Motor an Bord habe, lt. WSP aber schon.
Zumindest beim 2. Zeichen sind sich biede einig.
Ich danke dem Beamten, der sich noch am gleichen Tag, an einem Freitag Nachmittag, gemeldet hat.
Michael