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Alles übers Bootfahren Bootfahren in der Praxis und was zu bedenken ist. |
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#1
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Frage Gesetzliche Regelung Benutzung Frontscheinwerfer
Moin alle zusammen.
Wie ist es denn rechtlich geregelt mit der Benutzung eines Frontscheinwerfer am Boot? Läuft das wie beim Auto mit dem Fernlicht? Anmachen, solange niemand geblendet wird? (bei Bedarf) Es geht hier um ein Lämple zwischen 15 und 40 Watt. Das einzige Mal wo ich sowas in Betrieb gesehen hab, war bei einem Kanaldampfer am Main in Bayern. Mich interessiert es für den Binnen und Seebereich Hamburg. Freu mich über alles, egal ob Erfahrungen oder Gesetze. |
#2
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Über die rechtliche Seite ist mir nichts bekannt.
Praktisch sieht man mit einem Scheinwerfer auf dem Wasser aber weniger als ohne. Sinn macht er auf den letzten Metern in einem Bojenfeld, so jedenfalls meine Erfahrungen am Gardasee. Das Wasser selber reflektiert das Licht ja nicht.
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Gruß Stefan |
#3
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Zitat:
Dann hast Du aber noch noch gesehen, wenn so ein Frachtkahn oder Flußkreuzschiff um die Ecke kommt :). Da geht die Sonne auf. Da weiß man am RMD Kanal schon 5 Minuten vorher, daß man bald die Angel einholen muß . Aaaaber ganz allgemein ist sowas eigentlich nicht zulässig, wenn ich §3.05 und §3.06 der BinSchStrO zu Grunde legen würde : Um Links zu sehen, bitte registrieren Gruß Ulf Geändert von ulf_l (01.04.2018 um 16:01 Uhr) |
#4
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Ist rechtlich sicher am Meer verboten, da ja die Lichterführung genau geregelt ist, und da diese ja nicht mehr stimmt, mit aufdrehen des Scheinwerfers.
Fischer haben eine Ausnahmeregelung, beim Lichtfischen haben ja auch Vorrang ....beim Netzauslegen usw. Am Ufer wird sicher nicht bestraft, da ja auch die Lichter am Ufer irritieren.
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Ich bin jetzt in einem Alter, in dem dir der Körper am nächsten Tag ganz leise ins Ohr flüstert: mach das nie, nie wieder. Liebe Grüsse Andreas |
#5
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Bevor jetzt jeder den Rest der Ostertage sucht:
Zitat:" § 3.05 Verbotene oder ausnahmsweise zugelassene Lichter und Sichtzeichen 1. Es ist verboten, andere als die in dieser Verordnung vorgesehenen Lichter oder Sichtzeichen zu gebrauchen oder Lichter oder Sichtzeichen unter Umständen zu gebrauchen, für die sie nicht vorgeschrieben oder zugelassen sind. 2. Zur Verständigung von Fahrzeug zu Fahrzeug oder zwischen Fahrzeug und Land dürfen jedoch auch andere Lichter oder Sichtzeichen verwendet werden, sofern dies zu keiner Verwechslung mit den in dieser Verordnung vorgesehenen Lichtern oder Sichtzeichen führen kann. Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis § 3.06 " (ohne Inhalt) Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis § 3.07 Verbotener Gebrauch von Lichtern, Scheinwerfern, Sichtzeichen und anderen Gegenständen 1. Es ist verboten, ein Licht, einen Schweinwerfer, ein Sichtzeichen oder einen anderen Gegenstand in einer Weise zu gebrauchen, dass es oder er mit den in dieser Verordnung vorgesehenen Bezeichnungen verwechselt werden kann, deren Sichtbarkeit beeinträchtigt oder deren Erkennbarkeit erschweren kann. 2. Es ist verboten, ein Licht oder einen Scheinwerfer in einer Weise zu gebrauchen, dass es oder er blendet und dadurch die Schifffahrt oder den Verkehr an Land gefährdet oder behindert.
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Gruß Stefan |
#6
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Eigentlich ist so ein Such Scheinwerfer oder Frontlicht zum Anlegen da
Mich stört Nachts sogar das Licht der Amaturen. Da leg ich dann ein Handtuch drüber
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Alpsee / Richard Der der aus den Bergen kommt!!! |
#7
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Zitat:
Gruß Ulf |
#8
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Ja...aber man sucht sich einen Wolf bis man an der entsprechenden Passage ist
Wobei es ja nicht so verkehrt ist dieses Werk mal zu lesen.
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Gruß Stefan |
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