|
|
Themen-Optionen | Ansicht |
#31
|
||||
|
||||
Zitat:
Regel 19 An Bord mitzuführende Navigationssysteme und Ausrüstung 1 Anwendung und Vorschriften Vorbehaltlich der Regel 1.4 gilt folgendes: 2 Navigationsausrüstung und -systeme an Bord 2.1 Alle Schiffe unabhängig von ihrer Größe müssen ausgerüstet sein .6 mit einem Empfänger für ein weltweites Satellitennavigationssystem oder ein terrestrisches Funknavigationssystem oder einer anderen Vorrichtung, die während der beabsichtigten Reise jederzeit dazu benutzt werden kann, die Position des Schiffes selbsttätig zu bestimmen und zu aktualisieren; Das betrifft zumindest mal alle Boote mit Übernachtungsmöglichkeit und Boote die "die für Fahrten seewärts der Basislinie (Küstenmeer, küstennahe Seegewässer, Hohe See)geeignet und bestimmt sind," Es wird bei Schlauchis sicherlich nur einen kleineren Teil der Boote betreffen. Aber was bei den "großen" vorgeschrieben ist wird für die kleinen empfohlen
__________________
Western Baltic, Flensburg & Schlei |
|
|