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Papierkram Führerschein,Versicherung,Kennzeichnung,Zulassung,Anmeldung.. |
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Führerscheinregelung in Deutschland
Hallo,
nachdem immer wieder mal aufkommt welche Führerscheine in D erforderlich sind und welche Regelungen es für Ausländer gibt hier mal ein Abdruck der deutschen Sportbootführerscheinverordnung-See (insbesondere §1 Abs 1. (2) dürfte für unsere ausländischen Freunde wichtig sein): §1 Fahrerlaubnis (1) Wer auf den Seeschifffahrtsstraßen ein Sportboot führen will, bedarf der Erlaubnis (Fahrerlaubnis). Sportboot im Sinne dieser Verordnung ist ein von seinem Bootsführer nicht gewerbsmäßig für Sport- oder Erholungszwecke verwendetes Wasserfahrzeug oder Wassermotorrad. Ausgenommen sind: 1. Inhaber eines Befähigungszeugnisses nach § 3 der Schiffsoffiziers-Ausbildungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 1992 (BGBI. I S. 22, 227), die zuletzt durch Artikel 440 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, oder eines sonstigen vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen anerkannten amtlichen deutschen Befähigungszeugnisses zum Führen eines Wasserfahrzeugs auf den Seeschiffahrtsstraßen, 2. Personen mit Wohnsitz außerhalb des Geltungsbereiches dieser Verordnung, die sich nicht länger als ein Jahr im Geltungsbereich dieser Verordnung aufhalten, es sei denn, daß in dem Staat ihres Wohnsitzes für das Führen von Sportbooten auf Wasserstraßen, die mit den Seeschifffahrtsstraßen vergleichbar sind, ein Befähigungsnachweis amtlich vorgeschrieben ist, in diesem Fall sind die Inhaber des in dem Staat ihres Wohnsitzes geltenden Befähigungsnachweises ausgenommen, soweit Gegenseitigkeit gewährleistet ist. 3. Führer von Sportbooten, wenn die Sportboote keinen Motorantrieb haben oder mit einem Motorantrieb ausgerüstet sind, dessen größte nicht überschreitbare Nutzleistung an der Propellerwelle 3.68 Kilowatt oder weniger beträgt. (2) Die Fahrerlaubnis ist durch eine amtliche Bescheinigung nach dem Muster der Anlage (Sportbootführerschein - See) nachzuweisen. Der Sportbootführerschein - See oder, wenn vorhanden, der Sportküstenführerschein, der Sportseeschifferschein oder der Sporthochseeschifferschein nach der Sportseeschifferscheinverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 1998 (BGBl. I S. 394), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 18. Dezember 2000(BGBl. I S.1735), oder ein in Absatz 1 Satz 3 Nr. 1 und 2 bezeichnetes Befähigungszeugnis ist beim Führen von Sportbooten mit zuführen und den zur Kontrolle befugten Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
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Viele Grüße vom Bodensee Tom Freiwilliger Seenotdienst e.V. (Bodensee) Infos: Um Links zu sehen, bitte registrieren. Bei Interesse bitte PN an mich! |
#2
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Ob die Regelungen in anderen (EU-)Ländern jetzt ähnlich sind oder nicht weiß ich nicht, aber vielleicht könnten die von uns, die gut spanisch, französisch oder italienisch können mal Googlen und die jeweiligen Verordnungen hier -übersetzt- einstellen. Würde in Bezug auf die Führerscheindiskussionen mehr sachliche Richtigkeit geben!
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#3
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Zitat:
nun Übersetzt: Auch in unserem EU Land gelten die selben Regelungen wie für Deutschland ... bei uns in Bayern gruas Swen
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Swen ....... hoas i mit "w" :) |
#4
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Hi,
warum willst du das? Es ist doch im Grunde ganz einfach: - Es gilt das "Heimatlandprinzip" , d.h., der Bootsführer muss in dem Revier, in dem er sich (im Ausland) befindet, den Befähigungsausweis haben, den er in seinem Heimatland haben müsste. Das heißt für einen Deutschen, kroatische Küste = SBF See, Gardssee = SBF Binnen, Lagunen von Venedig = SBF See, ... - Das gilt für alle, die sich nur vorübergehend (Urlaub) im Gebiet eines anderen Staates aufhalten. - Das ist so europaweit (weltweit?) anerkannt. - Nicht betroffen davon sind individuelle Regelungen zur Versicherung und Ausrüstungspflicht. - Einen "Europaführerschein" gibt es nicht. Sonderregelungen für langjährige hier lebende Ausländer oder die für unsere österreichischen ( ) Freunde müssen auch gesondert betrachtet werden, aber das wurde ja (Österreicher) schon ausführlich betrachtet. Genauso wie die in Europa wohl einmalige Sache mit dem kroatischen FS, aber darüber wurde auch schon viel geschrieben. Grüße "Neptun" |
#5
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Hallo Neptun,
wieso? Beispielsweise gehe ich auch vom "Heimatlandprinzip" aus, aber so 100%ig weiß das niemand im Forum. Kann man m.E. auch erst dann 100%ig wissen wenn man die dementsprechende Verordnung gelesen hat. Darum würde es mich interessieren...
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#6
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Demnach dürfte ein Deutscher mit einem Kroatischen Patent der seinen Hauptwohnsitz in Deutschland hat in Venedikt nicht fahren.!?
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#7
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Zitat:
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#8
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Zitat:
Ja Ferdi ist in Italien, weil da is ja auch der Benedikt |
#9
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Zitat:
Das Heimatlandprinzip gilt zB nicht in A, wie schon in einem anderen Thread erwähnt! |
#10
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Führerscheinregelung
Es gibt da noch einige Ausnahmen, auch wenn hier alles grundsätzlich richtig gesagt wurde.
Wer als Deutscher z. B. in Italien ein Boot mietet, welches nicht mehr als 40 PS hat, muss keinen Führerschein beim Vermieter vorweisen. Ich hatte das nicht geglaubt, aber es stimmt doch. Für Venedig: Wer einmal in den Canale Grande reinfahren will (ist verboten) hat größere Chancen mit italienischer Flagge, eine Deutsche fällt da sofort auf. Ich glaube, dass da auch schon welche Erfahrungen damit gemacht haben. Gruß Erich |
#11
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Zitat:
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