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Papierkram Führerschein,Versicherung,Kennzeichnung,Zulassung,Anmeldung.. |
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#1
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Keine CE mehr erforderlich,
Zur Boots Zulassung IBS beim ADAC ist keine CE Konformitäts Erklärung mehr erforderlich.
Um Links zu sehen, bitte registrieren Da bin ich durch Zufall drauf gestoßen, falls es hier schon mal Thema war, einfach ignorieren.
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Gruß Peter |
#2
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Danke für die Info.
Das macht vieles leichter. Es gilt aber offenbar nur für den ADAC und nicht für die Ämter.
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Viele Grüße von der Ruhrmündung Andreas |
#3
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Ich habe mal auf der Website vom WSA geschaut und da steht nur das man zur Zulassung für Boot und Motor einen Personalausweis und einen Kaufvertrag braucht. Von CE steht da auch nichts mehr.
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Gruß Peter |
#4
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Das WSA HST will die Bescheinigung noch haben.
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#5
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Doch seit diesem Jahr
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Gruß Thomas |
#6
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Am Bodensee geht ohne das CE mal überhaupt nix - wird wohl auch so bleiben.
Gruß Sandro
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S.A.N.D.R.O.: Synthetic Artificial Neohuman Designed for Rational Observation |
#7
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Hmmmm,
ich hab mein Boot mit ADAC-Zulassung gekauft und hab dann beim WSA angemeldet. BJ ist vor 06.1998, allerdings wurde 2003 ein neuer Rumpf mit neuer Nummer verbaut, also gilt es als BJ 2003 --> CE ist nicht vorhanden. Bei der WSA-Anmeldung hat mir die freundliche Dame erzählt, sie kann das ohne CE machen, da ja schon eine Anmeldung beim ADAC vorlag und die das damals ja wohl geprüft haben :D. --> Wenn der ADAC nun ohne CE anmeldet, dann fällt sowas wohl in Zukunft weg :(. Ciao, Ralf
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Servus aus Oberbayern, Ralf "Es ist schon alles gesagt, nur noch nicht von allen!" Valentin Ludwig Fey (†) Dahoam is do, wos Gfui is! |
#8
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Wobei mich die Information im Link stutzig macht:
Zitat:
Edit: ich hab mal den ADAC angeschrieben: Hallo liebes ADAC-Team, auf Ihrer Seite: Um Links zu sehen, bitte registrieren schreiben Sie: Durch die Aufhebung des § 7 Absatz 3, der Verordnung über die Kennzeichnung von verkehrenden Kleinfahrzeugen auf Binnenschifffahrtsstraßen (KlFzKv-BinSch), ist bei der Beantragung eines amtlich anerkannten Kennzeichens die Einreichung der CE-Konformitätserklärung für Ihr Boot nicht mehr erforderlich. Leider konnte ich nirgends Informationen über die Aufhebung des § 7 Absatz 3 KlFzKv-BinSch finden. Können Sie mir die Quelle für diese Information nennen? Vielen Dank!
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Servus aus Oberbayern, Ralf "Es ist schon alles gesagt, nur noch nicht von allen!" Valentin Ludwig Fey (†) Dahoam is do, wos Gfui is! Geändert von Ralles (05.05.2017 um 10:33 Uhr) |
#9
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Guckst du,viel Spaß beim lesen.
Um Links zu sehen, bitte registrieren
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Gruß Peter |
#10
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ja, das ist die Fassung von 1995 ... aber wo ist die Änderung?
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Servus aus Oberbayern, Ralf "Es ist schon alles gesagt, nur noch nicht von allen!" Valentin Ludwig Fey (†) Dahoam is do, wos Gfui is! |
#11
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Das muss abereits die neueste Fassung sein.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 § 1 V v. 29.11.2016 I 2668
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Gruß Peter |
#12
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Ev muss man das rechtlich etwas differenzieren:
Wenn die Behörde, Amt oder ADAC die Konformitätserklärung (CE) nicht verlangt, heißt das noch lange nicht, dass man diese gar nicht braucht. Ich würde das ganze also erst mal mit Vorsicht genießen.... |
#13
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Hallo,
ich bin kein Jurist, habe aber beruflich etwas Kontakt mit dem Thema Gesetze und deren Verarbeitung durch Verlage. Grob: Im Bundesgesetzblatt (BGBl.) werden Änderungen zu Gesetzen veröffentlicht. Uns betrifft das BGBl. Teil I Nr. 56 (von 2016) Seite 2678: (Um Links zu sehen, bitte registrieren) Unter Artikel 2 "Änderung von Rechtsvorschriften", dort unter §1 "Änderung der Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung" wurde festgelegt, dass der § 7 Absatz 3 der Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung aufgehoben wird. In diesem Absatz 3 wurde das mit der CE geregelt (Um Links zu sehen, bitte registrieren). Viele Grüße Stefan |
#14
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Richtig Berny, gar nicht brauchen hat ja niemand gesagt, nur eben zum Boot zulassen wird sie nicht mehr gebraucht.
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Gruß Peter |
#15
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Hallo Stefan,
du hast den Punkt getroffen. Es steht in der Verordnung zur Neuregelung produktsicherheitsrechtlicher Vorschriften über Sportboote und Wassersmotorräder, enthalten in Artikel 2 § 1 die Änderung der Binnenschifffahrt-Kennzeichenverordnung. Da steht: Artikel 2 Änderung von Rechtsvorschriften § 1 Änderung der Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung § 7 Absatz 3 der Binnenschifffahrt-Kennzeichnungs- verordnung vom 21. Februar 1995 (BGBl. I S. 226), die zuletzt durch Artikel 39 der Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert worden ist, wird auf- gehoben.
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Servus aus Oberbayern, Ralf "Es ist schon alles gesagt, nur noch nicht von allen!" Valentin Ludwig Fey (†) Dahoam is do, wos Gfui is! |
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