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Smalltalk Alles was wo anderst nicht reinpasst.

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  #1  
Alt 29.12.2004, 22:38
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Opa25867 Opa25867 ist offline
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Funklizenzpflicht bei onbord??

SBF See ganz aktueller Fragenkatalog.
Gerade nochmal rausgesucht. Um Links zu sehen, bitte registrieren
Ich fange demnächst sowieso mit beiden Scheinen an, da ich es auch als höchst Sinnvoll finde wenn ich mich auch verständigen kann ( z.B. beim Schleusen vorher anmelden ...+++)
gruß Uwe

@ Rotbart: ich glaub's dir ja, aber die Frage sollte dann aber doch abgeändert werden
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  #2  
Alt 30.12.2004, 09:47
rotbart
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Zitat:
Zitat von Opa25867
SBF See ganz aktueller Fragenkatalog.
Gerade nochmal rausgesucht. Um Links zu sehen, bitte registrieren
Ich fange demnächst sowieso mit beiden Scheinen an, da ich es auch als höchst Sinnvoll finde wenn ich mich auch verständigen kann ( z.B. beim Schleusen vorher anmelden ...+++)
gruß Uwe

@ Rotbart: ich glaub's dir ja, aber die Frage sollte dann aber doch abgeändert werden
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Das Problem ist keiner weis ganz genau WIE die Frage abgeändert werden muß und wann, die deutsche (verworfene) Lösung sollte ja erst 2008 starten, die EU regelung soll nun umgesetzt werden, die müsste aber 2005 starten, und zu einer GÜLTIGEN Verordnung hat es Herr Stolpe noch nicht gebracht, aber es ist ja auch noch 2004 :biggrin:
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  #3  
Alt 30.12.2004, 16:12
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Opa25867 Opa25867 ist offline
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Hallo,

wie wär's mit :

Frage 112 ( Bögen 7, 16, 18) :Welche besondere Verpflichtung hat ein Fahrzeugführer mit entsprechender Funklizenz, dessen Fahrzeug mit einer UKW-Sprechfunkanlage ausgerüstet ist?

Antwort:Er ist verpflichtet, die von der Verkehrszentrale gegebenen Verkehrsinformationen und -unterstützungen abzuhören und zu berücksichtigen.

oder:Frage 112 ( Bögen 7, 16, 18) :Welche besondere Verpflichtung hat ein Fahrzeugführer, dessen Fahrzeug mit einer UKW-Sprechfunkanlage ausgerüstet ist?

Antwort:Er ist verpflichtet, die von der Verkehrszentrale gegebenen Verkehrsinformationen und -unterstützungen abzuhören und zu berücksichtigen.
Sollte er nicht die erforderliche Lizenz haben, darf er dieses Boot nicht führen.


gruß Uwe
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  #4  
Alt 31.12.2004, 10:21
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Zitat:
Zitat von Opa25867
Hallo,

wie wär's mit :

Frage 112 ( Bögen 7, 16, 18) :Welche besondere Verpflichtung hat ein Fahrzeugführer mit entsprechender Funklizenz, dessen Fahrzeug mit einer UKW-Sprechfunkanlage ausgerüstet ist?

Antwort:Er ist verpflichtet, die von der Verkehrszentrale gegebenen Verkehrsinformationen und -unterstützungen abzuhören und zu berücksichtigen.

oder:Frage 112 ( Bögen 7, 16, 18) :Welche besondere Verpflichtung hat ein Fahrzeugführer, dessen Fahrzeug mit einer UKW-Sprechfunkanlage ausgerüstet ist?

Antwort:Er ist verpflichtet, die von der Verkehrszentrale gegebenen Verkehrsinformationen und -unterstützungen abzuhören und zu berücksichtigen.
Sollte er nicht die erforderliche Lizenz haben, darf er dieses Boot nicht führen.


gruß Uwe
Danke, das ist also definitiv das was mir mitgeteilt wurde!
Dann führt halt um den Funkschein kein Weg rum, zumindest mittelfristig.
__________________
Alex aus dem Ösiland

Skype: alex270173
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  #5  
Alt 31.12.2004, 14:54
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Hallo Alex,
das was du jetzt aber von mir zitiert hast ist nur ein Vorschlag meinerseits.
Die original lautet so:

Frage 112 ( Bögen 7, 16, 18) :Welche besondere Verpflichtung hat ein Fahrzeugführer dessen Fahrzeug mit einer UKW-Sprechfunkanlage ausgerüstet ist?

Antwort:Er ist verpflichtet, die von der Verkehrszentrale gegebenen Verkehrsinformationen und -unterstützungen abzuhören und zu berücksichtigen.

--> deswegen dachte ich ja auch das die Lizenzen noch nicht pflicht sind wenn die Gerät an Bord hat. Ich dachte man dürfte sie nur nicht bedienen.
gruß Uwe + guten Rutsch
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  #6  
Alt 31.12.2004, 16:28
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Hallo Freunde,

ich habe wohl die beiden SBF, aber keine UKW-Lizenz, sehe aber die Beantwortung auch so wie dargestellt, jedoch habe ich folgende Bemerkungen dazu:

als Schiffsführer mit UKW-Lizenz bin ich verpflichtet die UKW-Anlage einzuschalten und darf sie auch benutzen, jedoch als Schiffsführer ohne UKW-Lizenz kann ich sie einschalten, darf sie aber nicht benutzen.

Ergo ist damit nicht eine Schiffsführung verboten.
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