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Smalltalk Alles was wo anderst nicht reinpasst. |
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#1
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Bootfahren geht aber den Elektrorollstuhl können sie dir verbieten.....
Nur Kraftfahrzeuge kommen in Betracht Ein Fahrverbot kann nur beim Führen eines Kraftfahrzeugs, also eines Fahrzeuges, das durch Maschinenkraft bewegt wird, verhängt werden. Auch Mofas und Fahrräder mit Hilfsmotor sowie Bagger sind Kraftfahrzeuge. Die Rechtsprechung qualifiziert auch elektrische Krankenstühle als Kraftfahrzeuge. Allerdings kann ein Verbot nur verhängt werden, wenn der Behinderte in der Lage war, einen handbetriebenen Rollstuhl selbst zu bewegen. Keine Kraftfahrzeuge im Sinne des Gesetzes sind abzuschleppende Fahrzeuge, Fahrräder, Lokomotiven und Wasserfahrzeuge. Für Schiffe und Boote können durch die Wasser- und Schifffahrtsdirektionen sowie die Schifffahrtsgerichte Fahrverbote nach den Sportbootführerscheinverordnungen und dem Seesicherheitsuntersuchungsgesetz angeordnet werden. Ausnahmefälle In Ausnahmefällen können die Bußgeldbehörde und die Gerichte von einem Verbot absehen oder das Verbot auf einzelne Fahrzeugarten beschränken. Es ist zu prüfen, welche Auswirkungen ein Verbot auf den Täter im Einzelfall haben würde. Insbesondere ist festzustellen, ob der Täter unverhältnismäßig hart bestraft würde. In dafür geeigneten Fällen kann die Erhöhung der Geldbuße ausreichen, um der Denkzettelfunktion zur Wirkung zu verhelfen. Voraussetzung ist, dass der Fall Ausnahmecharakter hat und Abweichungen vom Normalfall aufweist. Fahrten unter Alkohol werden kritisch beurteilt. Ein solcher Ausnahmefall kann vorliegen, wenn ein Selbstständiger die Existenz seines Gewerbebetriebes riskierte oder ein Arbeitnehmer mit dem Arbeitsplatzverlust rechnen müsste. In diesem Bereich ist die Rechtslage ein wenig unübersichtlich. So kann ein Kurierdienstfahrer, der wegen außergewöhnlich schlechter, wirtschaftlicher Verhältnisse weder Urlaub machen noch einen Fahrer einstellen kann, mit Gnade rechnen. Allerdings gibt es bei der dritten Geschwindigkeitsüberschreitung innerhalb kurzer Zeit kein Entgegenkommen mehr. Bei einem Steuerberater mit ländlicher Praxis reicht allein die berufliche Nutzung des Pkw nicht aus. Ihm sind die Kosten eines Aushilfsfahrers oder die Aufnahme eines Kredits zuzumuten. Auch die Auswirkungen auf nahestehende Dritte sind von Belang. Bedarf ein Angehöriger besonderer Pflege und ist keine andere Pflegeperson verfügbar, kann die betreuende Person auf die Nutzung Ihres Fahrzeuges angewiesen sein und darf mit Entgegenkommen rechnen. Ebenso kann eine überlange Verfahrensdauer die Erforderlichkeit eines Fahrverbots entfallen lassen, sofern sie nicht vom Betroffenen verursacht wurde und er sich in der Zwischenzeit verkehrsgerecht verhalten hat. Die Gerichte gehen von einem Richtwert von zwei Jahren zwischen dem Zeitpunkt der Tat und der Verurteilung aus. Beschränkung auf bestimmte Fahrzeugarten Die Bußgeldbehörde oder das Strafgericht können das Fahrverbot auch auf bestimmte Fahrzeugarten beschränken. Müsste ein Berufskraftfahrer den Verlust seines Arbeitsplatzes in Kauf nehmen, kann es verhältnismäßig sein, ihm zwar die Benutzung seines privaten PKW zu verbieten, ihm aber die Führung eines Fahrzeugs mit einem Gesamtgewicht ab 2,8 Tonnen zu erlauben. Zeitpunkt der Abgabe des Führerscheins Das Fahrverbot beginnt frühestens mit der amtlichen Verwahrung des Führerscheins. Um die Dauer des Verbots so kurz wie möglich zu halten, ist es sinnvoll, den Führerschein einen Tag vor oder am Tag der Rechtskraft des Bescheides der Behörde zu übergeben. Wer in einem Zeitraum von zwei Jahren vor dem Verkehrsverstoß nicht mit einem Verbot belegt wurde, kann bei einem Verstoß gegen das Straßenverkehrsgesetz die Abgabe seines Führerscheins vier Monate verzögern. Der Verkehrssünder kann innerhalb von vier Monaten selbst bestimmen, wann das Verbot wirksam wird und die Zeitspanne nutzen, um das Verbot in den Urlaub zu verlegen. Hat der Verkehrssünder hingegen gegen das Strafgesetzbuch verstoßen, wird das Verbot mit der Rechtskraft der Entscheidung wirksam. In diesem Fall ist der Führerschein sofort abzugeben. Vollstreckungsbehörde ist bei gerichtlichen Straf- und Bußgeldentscheidungen die Staatsanwaltschaft, bei Entscheidungen der Verwaltungsbehörde die Bußgeldstelle. In verschiedenen Verfahren angeordnete Verbote sind nicht aufeinanderfolgend, sondern gleichzeitig zu vollstrecken. Wer während eines laufenden Fahrverbots ein Fahrzeug führt, macht sich strafbar wegen Fahrens ohne Führerschein und riskiert eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder Geldstrafe sowie die Verhängung einer zusätzlichen Sperrfrist für die Neuerteilung seines Führerscheins. Ist zusätzlich Alkohol und Trunkenkeit im Spiel, verschärft sich die Situation.
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Ich bin jetzt in einem Alter, in dem dir der Körper am nächsten Tag ganz leise ins Ohr flüstert: mach das nie, nie wieder. Liebe Grüsse Andreas |
#2
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Erst mal abwarten und Tee trinken.
Für die echten 41 km/ zu schnell muss die Nadel auf 150 oder mehr gestanden haben.. Und längst nicht jedes Foto ist auch verwertbar und führt zur Knolle.. Bei Ersttätern kann der Staatsanwalt bei besonderen Härten ein Fahrverbot in ein doppeltes Bußgeld wandeln. Wenn Du Notruf und Krankenhaus nachweisen kannst kann man das versuchen.. Ein Anwalt für Verkehrsrecht erhöht die Chancen deutlich. Der Ersatz FS ist keine gute Idee. Man muss unterscheiden zwischen Fahrerlaubnis FE und Führerschein FS. Die FE berechtigt einen zum Führen eines KFZ. Der FS dokumentiert nur dass eine Behörde einmal eine FE erteilt hat. Wenn die FE aber widerrufen wurde ist der FS nichts mehr wert. Eigentlich bräuchte man den kaum noch. Da die Rennleitung heute praktisch immer prüft ob auch eine FE vorliegt.. Das geht inzwischen auch im EU Ausland in Sekunden. mein Prognose : Nach Abzug der Toleranz bist Du 129 gefahren , bekommst einen Punkt und zahlst ein paar Euro und alles ist gut... Aber danach aufpassen , 2x mehr als 25 km/h innerhalb von 12 Monaten zu schnell gibt auch 4 Wochen Fahrverbot. Fahrverbot bitte nicht mit einem Entzug der FE verwechseln. Bei einem Fahrverbot ruht die FE nur , bleibt aber bestehen. I.d.R hinterlegt man dabei den FS bei einer Polizeidienststelle o.ä. Bei einem Entzug der FE erlischt diese. Und man muss nach Ablauf der Sperrfrist eine Neue FE beantragen... |
#3
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Zitat:
habe mehrere Schlagworte erkannt, die sehr wichtig sein können. Zum einen die Pflege! und Urlaub! und führen von Fahrzeugen ab 2,8 to! Arbeitsplatzverlust! damit kann man was anfangen. Natürlich auch mit den anderen Hinweisen aus dem Fred! Danke! Liebe Grüße Dirk |
#4
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Zitat:
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Ich bin jetzt in einem Alter, in dem dir der Körper am nächsten Tag ganz leise ins Ohr flüstert: mach das nie, nie wieder. Liebe Grüsse Andreas |
#5
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Dirk
Hallo Dirk,
leider bin ich spät dran mit meiner Antwort weil ich´s vorher leider nicht gelesen habe. Also, wenn Du 140 drauf hattest, nix laufen Bei 150 wäre das schon anders. Evtl. zählen mildernde Umstände, da Du ja beweisen kannst, dass Dein Vater tatsächlich einen Notfall hatte. Solltest Du also geradeso drüber sein, könnte ein Gericht -da Du ein unauffälliger gesetzestreuer Fahrer bist- Gnade vor Recht ergehen lassen. Wichtig wäre, dass die Geschwindigkeit (es werden ja auch immer 3 kmH abgezogen) mit der Du gefahren bist vorliegt. Sollte es vor Gericht gehen, ist "untertänige" Haltung besser als alles andere. Hoffen wir einfach, dass Du nicht mehr als 140 drauf gehabt hast. Bei 141 km wäre es nämlich ein einmonatiges Fahrverbot, jedoch ist hier ein Einspruch möglich, welcher auf Grund der besonderen Situation bei einem gnädigen Richter sicher Erfolg hätte. Bitte sag mal durch, wie schnell Du warst, wenn das Schreiben kommt. Gruß Erich Geändert von Erich der Wikinger (04.02.2016 um 13:59 Uhr) Grund: Schreibfehler |
#6
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Zitat:
ich habe das dazu gefunden: Zitat: "Blitzer Toleranz für Radar-, Laser- und Lichtschrankenmessverfahren ■ Hier werden 3 km/h für Geschwindigkeiten unter 100 km/h abgezogen ■ Bei Geschwindigkeiten über 100 km/h werden 3 % von der Geschwindigkeit abgezogen Blitzer-Toleranz für Provida ■ 5 %, mindestens 5 km/h" Zitat Ende Quelle: Um Links zu sehen, bitte registrieren Ab einer gemessenen Geschwindigkeit von 145 km/h reichen die 3% Abzug nicht mehr. Das Tacho im Auto dürfte dabei aber möglicherweise bis ca.150 km/h oder vielleicht sogar mehr angezeigt haben.
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Gruß Markus - Et es wie et es. - Et kütt wie et kütt. - Et hätt noch emmer joot jejange. |
#7
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Genau meine Erfahrung... und Geld regiert.
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Liebe Grüße , Robbert und nicht vergessen, eine Handbreit Wasser unterm Kiel ist schlecht für deine Schraube...Um Links zu sehen, bitte registrieren |
#8
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Liebe Forumsfreunde.
Ich möchte mich bei all denen ganz herzlich bedanken, die durch ihre Anteilname und ihre Bemühungen verbunden mit den mega wertvollen Beiträgen und Hinweisen dazu beigetragen haben, daß man (ich) nun einfach in der Sachlage klar und objektiv für das kommende Anhörungsschreiben gewabnet antworten kann ! In dieser kurzen Zeit so viele fundierte Antworten zu erhalten beeindruckt mich sehr! Deshalb nochmal, Vielen herzlichen Dank dafür! Ihr seits Spitze! Wir Schlauchbootsfahrer sind halt einfach ein super Volk! So, jetzt aber genug der Lobeshymden. Ich möchte euch noch mitteilen das es meinem Vater schon besser geht, und er zwar mit der heutigen Nacht die 3. Nacht auf der Intensiv liegt, aber seine überwachten und bedenklichen Werte sich bereits gebessert haben, und die Ärzte sehr zuversichtlich der Genesung sind! Und das ist für mich das schönste und wichtigste das ich euch gene erzähle! Alles andere bringt die kommende Zeit! Liebe Grüße Dirk |
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