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allgemeines Zubehör Diskussionen zum Thema Hilfsmittel und Zubehör für den Gebrauch am und im Boot. |
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#1
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MNFG ( mit nicht mehr freundlichen Grüßen) Mathias P.S.: Du hast es geschafft dass ich mich schon um die Anmeldungsformalitäten kümmere und mich mehr informiere als ich jemals wollte
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LG Mathias . ... Zugfahrzeug LMC Cruiser 674G Liberty auf Fiat Ducato 2,3 Um Links zu sehen, bitte registrieren
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#2
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Hallo Leute
Dass Funkgerät kann im Boot eingebaut bleiben und sobald die Antenne demontiert ist,braucht das Gerät nicht angemeldet sein . Also kann der Martin auch das Boot mit Funkgerät aber ohne Antenne in Ö fahren
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Gruß vom Opa Hansi Alles,was in dieser Welt WERTSCHÄTZUNG verdient,hat seinen Ursprung im HERZ, nicht im Kopf
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#3
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Ansonsten sage mir wo DAS steht ! |
#4
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Hallo Roland dass wurde uns beim Funkkurs gesagt weil auch einer gefragt hat wenn er das Funkgerät nur in Kroatien verwendet und in Österreich nicht. Somit sagte der Kursleiter,wenn die Antenne demontiert ist gilt das Funkgerät nicht als Benutzungsfähig also muss es nicht angemeldet sein. Wie gesagt dass stammt nicht von mir.
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Gruß vom Opa Hansi Alles,was in dieser Welt WERTSCHÄTZUNG verdient,hat seinen Ursprung im HERZ, nicht im Kopf
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#5
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#6
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das stimmt nicht (auch nicht in groß und rot ). Die Funkanlage muss in jedem Fall über eine Bewilligungsurkunde verfügen, auch ohne Antenne gilt sie als "errichtet", sobald das Ding eingebaut ist und ohne beträchtlichen Aufwand in Betrieb genommen werden kann. Das einfache Abklemmen vom Strom, Entfernen von Antenne oder Mikrofon etc. reicht nicht. (Eingepackt in der Schachtel würde gehen). Das "eingebaut aber nicht in Betrieb" bezieht sich nicht auf die Bewilligungsurkunde der Anlage sondern auf das Funkerzeugnis des Skippers etc. Also angemeldet muss sie in jedem Fall sein, weil sonst - siehe oben - freut sich die kroatische Behörde über ein beschlagnahmtes Gerät. (Und wenn's die nicht tun, machen es unsere im Falle einer Kontrolle - die ich zugegebener Maßen noch nie erlebt habe). Hinsichtlich des Kroatischen Funkerzeugnis: Wie bereits in anderen Threads hier beschrieben, fällt das UKW-Funkerzeugnis der Kroaten, das im Zuge des kroatischen Bootsführerscheins erworben wird, nicht unter die im Funkerzeugnisgesetz aufgezählten Funkerzeugnisse. (Die Kroatischen ROGC, GOC, ROC sehen so ähnlich aus wie unsere Funkerzeugnisse und sind genauso bezeichnet, wie im Funkerzeugnisgesetz bzw. der Funkerzeugnisdurchführungsverordnung beschrieben.)
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Gruss Andreas ------------------ Es ist schon alles gesagt worden, nur noch nicht von allen. (Karl Valentin) |
#7
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Das Thema denke ich hat sich fürs erste zuminmdest für mich erledigt.
War heute kurz beim Boot und habe beim nachmessen festgestellt, dass ich garkeinen Platz mehr am Steuerstand habe |
#8
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Hmmm ... also Freunde, wer hier meint privat ohne den amtlichen SRC (short range certificate) Funkbefähigungsnachweis und ohne ein amtliches angemeldetes UKW-Funkgerät mit zugeteiltem Funkzeichen auf See (oder auch Binnen) funken zu können, ist einfach auf dem Holzpfad und riskierte Beschlabnahme des Gerätes und hohe Bestrafung. Abgesehen davon ist das absolute Disziplinlosigkeit weil es den bereits überlasteten Funkverkehr mit seinen begrenzten Funkfrequenzen zusätzlich erheblich stört.
Vielleicht noch dazu, für den Seefunk muß man im fremden Lande entweder die Landessprache oder international auch den Sprechfunk in englisch abwickeln können, und das in ganz bestimmten Redewendungen. Wer daher nicht ein einfaches englisch beherrscht ist damit schon mal sehr arm dran. Desweiteren sind in der internationalen Funkabwicklung bestimmte Redeanwendungen zu beachten, die man beim Funkverkehr anwenden muß. Leute laßt die Finger von unangemeldeten UKW-Geräten und noch dazu ohne amtlichen Funkzeugnissen. Ein UKW-Gerät an Bord ist kein Spielzeug und schon garnicht ein Statussymbol. Und hier im FORUM sollte der Schwarzfunkerei genauso wenig Vorschub geleistet werden wie die technische Auskunft zu PS-Steigerung an führerscheinfreien Outboardern. Ich sagte schon, für dem bequemen Empfang von Wetterdienstmeldungen benötigt man kein verbotenes UKW-Funk-Gerät, da gibt es andere und bessere Wege um an aktuelle Meldungen ran zu kommen. Für den privaten Sprechverkehr egal welcher Art sind diese Funkgeräte nicht bestimmt. Also bitte Finger weg davon! |
#9
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Nur beim English ein kleiner Zusatz : Ja international wird so etwas wie englisch gesprochen - wenn sich einem auch manchmal der Magen umdreht Aber genau dafür gibt es die vereinfachten Redewendungen und die kann jeder lernen ! und dafür gibt es DSC und GMDSS an einer solchen Funkstation braucht man im Notfall nur noch die richtige Taste drücken und die ist Deutsch bezeichnet. (gesendet wird ein internationaler Code + Englisch) sooo tragisch ist das nicht !!!! Da war früher manchmal Mailand Air Traffic Control schwerer zu verstehen |
#10
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aber sowas ist doch legal, oder? Gibts schon ab ca. 60 Euro
Hier gings doch eigentlich mehr ums empfangen als um senden. Um Links zu sehen, bitte registrieren
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LG Michel ...nur Fliegen sind schöner |
#11
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#12
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es ist mir doch egal od Du mit einem nicht angemeldeten Gerät arbeitest und im Zweifel - neben der Beschlagnahme - auch hunderte von Euro Strafe löhnst - wer 's hat der hat's Aber es müssen doch nicht alle nachmachen - es sei denn Du willst die Einnahmen des Staates aufbessern. Ein Vereinsfreund hat immer gesagt : "Kennt man die Regeln - kann man selbst entscheiden wann man was nicht machen will. Kennt man die Regeln nicht hat man keine Freiheit zu eigenem Handeln !" Zitat aus DEINEM Link (so viel Kohle werfe ich ungern zum Fenster rau!) -------------------------------- Verwaltungsstrafbestimmungen: (Auszug aus § 109 TKG 2003) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 4000 € zu bestrafen, wer • eine Funkanlage ohne Bewilligung errichtet oder betreibt; • eine Funkanlage missbräuchlich verwendet; • eine Funkanlage für einen anderen als bewilligten Zweck, an einem nicht bewilligten Standort oder in einem nicht bewilligten Einsatzgebiet betreibt; • Funksendeanlagen mit nicht bewilligten Frequenzen oder Rufzeichen betreibt; • Änderungen nicht anzeigt oder angeordnete Änderungen nicht befolgt; • nicht erforderliche Auskünfte gibt oder nicht die verlangten Urkunden vorweist; • Funkanlagen zur Prüfung nicht an dem dafür bestimmten Ort oder zu dem bestimmten Zeitpunkt bereitstellt; Geändert von rotbart (04.02.2009 um 09:54 Uhr) |
#13
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Das habe ich übrigens auch in dem Link von Mathias gefunden
2. Abschnitt Anerkennung ausländischer Zeugnisse Anerkennung ausländischer Zeugnisse 2. (1) Funker-Zeugnisse, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften ausgestellt sind und zur Ausübung des Sprechfunkdienstes in englischer Sprache berechtigen, werden im vom jeweiligen Mitgliedstaat festgelegten Umfang anerkannt. 2) Nachstehende von der Republik Kroatien ausgestellte Funker-Zeugnisse werden anerkannt: 1. Radiotelephone Operator’s General Certificate, welches dem Allgemeinen Sprechfunkzeugnis für den beweglichen Seefunkdienst entspricht, 2. Restricted Operator’s Certificate, welches dem UKW- Betriebszeugnis I entspricht und 3. General Operator’s Certificate, welches dem Allgemeinen Betriebszeugnis I entspricht. Quelle : Um Links zu sehen, bitte registrieren |
#14
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Zitat:
die anerkannten Zeugnisse müssen aber in ein österr. Funkzeugnis umgeschrieben werden. Das ausländische allein genügt nicht. |
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