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Alles übers Bootfahren Bootfahren in der Praxis und was zu bedenken ist. |
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#1
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Ich hatte für meine früheren Boote und dem letzten MARLIN 16' immer das Flaggenzertifikat zu der WSA Zulassung, da F für Seegebiete dies verlangte und so auch auf Korsika nötig war.
Als ich mal Aukunft im Hafenamt in Propriano einholte für bestimmte Verhältnisse in Bonifaccio, legte ich dort meinen Pass mit sämtlichen Bootsdokumente einschl. dem Flaggenzertifikat vor zur Indentifizierung. Da war auch das Flaggenzertifikar dabei. Ansosnten habe ich auf Korsika die übliche internationale Beflaggung am Boot gehabt, daher Nationale und die Flagge Korsikas. Inzw. heißt es, das F das Flaggenzertifikat an seinen Küstengebieten nicht mehr vorschreibt für Sportboote, damit sollte die örtliche nationale Zulassung ausreichend sein als Eigentumsnachweis. Also mich würde es auch wundern, wenn die Schweiz ein in der Schweiz zugelassens Boot nicht die dazu gehörende Natinalflagge führen darf und dies auch noch ausdrüclich verbietet wenn der Eigentümer nicht Schweizer ist. Das würde gegen internationalem Brauch widersprechen privat und auch beruflich. Ich vermute, das es hier nur um das Flaggenzertfikat geht das auch in der Schweiz extra beantragt werden kann, und da gilt es grundsätzlich nur für einheimische Bürger genauso wie in D, aber auch diese mit zusätzlichen Rechten austattet. Vielleicht ergibt sich doch diesbezüglich auf der scxhweizer Boots Zulassungsstelle eine klärende Antwort darauf, die dann auch den Bodensee abdeckt. Andersherum: wenn das Boot von Euch nun in D zugelassen würde, dann kommt ja die Nachzahlung der EU MWST (22% in I, oder 19% in D) auf Euch dazu mit den deutschen Zulassungskosten. Würdet Ihr dann das Boot in der Schweiz halten können? Dürft Ihr dann auch auf schweizer Seite in den Bodensee slippen? |
#2
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Zitat:
Wenn wir das Boot in Deutschland zulassen würden, dürften wir damit überhaupt nicht auf dem Bodensee fahren! Es wird nicht unterschieden zwischen den einzelnen Ländern! Daher gibt es das gemeinsame Bodenseeabkommen "Übereinkommen vom 1.Juni 1973 über die Schifffahrt auf dem Bodensee "! Und das besagt eben, dass das die Bodenseezulassung (3 Jahre gültig und hat nichts mit der anderen Zulassung zu tun) nur in dem Land erteilt werden kann, in dem der Schiffshalter seinen Wohnsitz hat! So wie wir das Bodenseeschifferpatent nicht in Deutschland als Deutsche mit Wohnsitz in der Schweiz machen durften und deswegen den schweizer Binnenschein machen müssen! |
#3
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#4
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... da steht doch eindeutig (Art. 6), dass man das Boot auch in D zulassen kann, wenn es in D seinen gewöhnlichen Standort hat (Liegplatz beispielsweise). Kenne einige, die es so machen...
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Viele Grüße vom Bodensee Tom Freiwilliger Seenotdienst e.V. (Bodensee) Infos: Um Links zu sehen, bitte registrieren. Bei Interesse bitte PN an mich! |
#5
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Japp den haben wir ja nicht, wir wollen das Boot in der Garage halten, da wir mit dem schweizer Binnenschein auch mal auf anderen nahen Seen fahren werden.
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