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Alt 27.03.2018, 08:09
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Berny
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es ist halt so, für die Durchführung ist das Land zuständig, daher kann es durchaus andere Regeln in Wien geben.
Wenn also die Landesregierung sagt, "nicht erlaubt", dann ist es so.
Natürlich könnte man um einen Hinweis auf die entsprechende Verordnung fragen, Antwort aber nicht verpflichtend...
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  #2  
Alt 27.03.2018, 08:48
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Zitat von Berny Beitrag anzeigen
es ist halt so, für die Durchführung ist das Land zuständig, daher kann es durchaus andere Regeln in Wien geben.
Wenn also die Landesregierung sagt, "nicht erlaubt", dann ist es so.
Natürlich könnte man um einen Hinweis auf die entsprechende Verordnung fragen, Antwort aber nicht verpflichtend...
Ganz so ist es nicht. Wie Du schreibst, ist die Landesbehörde für die DURCHFÜHRUNG zuständig. REGELN macht sie KEINE. Eventuell vorhandene Ermessensspielräume können von der Behörde oder ihren Amtssachverständigen (bin ja selber einer) interpretiert und auch zur allgemeinen Information verschriftlicht werden. Die Behörde äußert sich durch Bescheid und ist dabei an Gesetze und Verordnungen gebunden. Sollte also im Bescheid etwas drinnen stehen, was durch Gesetz oder Verordnung nicht gedeckt ist, dann hält der Bescheid bei Einspruch keine zwei Minuten.

Sollte die Bestimmung, nicht mehr als 4,4 kW nur im Staubereich also kein Wiener Unikum sein (Landesgesetz oder Verordnung) - und da kenne ich nichts - dann darf es in Wien eben KEINE ANDEREN REGELN geben als in Öberösterreich, da die Wasserstarßen-Verkehrsordnung für alle Bundesländer gleich gilt und gleich zu vollziehen ist.

Die vielzitierte "Behördenwillkür" findet sicherlich statt, ist aber nicht rechtens und daher einfach bekämpfbar (wenngleich dann ein Verwaltungsverfahren lange dauern kann. Blöd wenn man auf eine schnelle Erledigung angewiesen wäre).

Ich werde morgen (im anderen Thread damit es beieinander bleibt) berichten, was der Sachverstänige zu dem Thema gemeint hat.
__________________
Grüße Bernhard

"Das Glas ist halb voll - und die andere Hälfte war vorzüglich!"
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