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Alles übers Bootfahren Bootfahren in der Praxis und was zu bedenken ist.

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  #1  
Alt 24.04.2007, 10:01
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Ausrüstungsvorschriften beim Sportboot

Beir der Suche im www nach Hinweisen zum Befahren des SRK (Schifffahrtsweg Rhein-Kleve ) bin ich auf einer Seite der Wasserschutzpolizei gelandet. U.a mit Hinweisen zu Ausrüstungsvorschriften bei einem Sportboot

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Zitat:
Welche Bau- und Ausrüstungsvorschriften muss ich bei meinem Sportboot beachten?


Neben dem Begriff "Sportboot" finden sich in den einschlägigen Vorschriften auch die Begriffe "Kleinfahrzeug" und "Sportfahrzeug". In den oben angesprochenen Verkehrsvorschriften (Polizeiverordnungen, BinSchStrO) verwendet man den Begriff "Kleinfahrzeug" für Wasserfahrzeuge, deren Länge ohne Ruder und Bugspriet weniger als 20 m beträgt. Nach den Bau- und Ausrüstungsvorschriften (Untersuchungsordnungen) ist ein "Sportfahrzeug" ein für Sport- oder Erholungszwecke bestimmtes Schiff, das kein Fahrgastschiff ist. Fahrzeuge, die weniger als 20 m lang sind und bei denen das Produkt aus Länge x Breite x Tiefgang ein Volumen von weniger als 100 m3 ergibt, fallen nicht unter diese Vorschriften. Für die gängigen Sportboote gibt es somit keine Bau- und Ausrüstungsvorschriften.


Bevor es jetzt wieder Haue von allen Seiten gibt:

Ich habe Rettungswesten an Bord......

aber sie sind nach dieser Aussage in D-Land ( Auf den Binnenwasserstrassen) nicht vorgeschrieben
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  #2  
Alt 24.04.2007, 10:41
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HaraldGesser HaraldGesser ist offline
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Zitat:
Zitat von OLKA

Ich habe Rettungswesten an Bord......

aber sie sind nach dieser Aussage in D-Land ( Auf den Binnenwasserstrassen) nicht vorgeschrieben

Hallo Olaf,

in Deutschland ist auf Sportbooten tatsächlich nichts an Ausrüstung vorgeschrieben. Von der Beleuchtung, die aber auch nur für Fahrten in der Zeit zwischen Sonnenunter- und aufgang und bei unsichtigem Wetter vorgeschrieben ist, abgesehen.

Ob das sinnvoll ist sei dahingestellt.

Bei Fahrten in anderen Ländern kann man sich allerdings nicht auf diesen Umstand berufen sondern muss sich den dortigen Bestimmungen entsprechend ausrüsten.


Grüße

Harald
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  #3  
Alt 24.04.2007, 10:42
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tschuldigung, war doppelt
Grüße

Harald
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  #4  
Alt 24.04.2007, 11:08
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Zitat:
Zitat von OLKA

Ich habe Rettungswesten an Bord......
Olaf,


Gruß Hans
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  #5  
Alt 24.04.2007, 12:45
woso woso ist offline
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Zitat:
Zitat von OLKA
Beir der Suche im www nach Hinweisen zum Befahren des SRK (Schifffahrtsweg Rhein-Kleve ) bin ich auf einer Seite der Wasserschutzpolizei gelandet. U.a mit Hinweisen zu Ausrüstungsvorschriften bei einem Sportboot

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Bevor es jetzt wieder Haue von allen Seiten gibt:

Ich habe Rettungswesten an Bord......

aber sie sind nach dieser Aussage in D-Land ( Auf den Binnenwasserstrassen) nicht vorgeschrieben
und ich eine Benzinuhr .......
__________________
Gruß
Wolfgang
_____________________________
Ich lerne täglich dazu , aber vergesse täglich mehr ( ich, hier und jetzt )
(Tippfehler sind der Unwissenheit meiner Tastatur zuzuschreiben - weder sie noch ich wissen was ich schreiben wollte)
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  #6  
Alt 24.04.2007, 16:19
rotbart
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Hi
GANZ SO EINFACH ist es leider nicht, auch wenn das Prinzip richtig ist ein Kleinfahrzeug ist ein NICHT-AUSRÜSTUNGSPFLICHTIGES Schiff, so können :
  1. die (Bundes)Länder einschränkende Verordnungen in Ihrem Bereich erlassen
  2. die WSA können temp. Verkersregeln erstellen
  3. die Bundesländer Mindestausrüstungen verlagen und
  4. dazu eine TÜV Prüfung vorsehen
  5. In "internationalen" Gewässern dazu gehören z.B. Rhein, Donau und der Bodensee kann die Kommission der Anreinerstaaten besondere Bedingungen (Bodensee) festlegen.
  6. Last but not least gilt die allgemeine Sorgfaltspflicht !
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  #7  
Alt 24.04.2007, 16:30
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Hallo Rotbart,

das stimmt.
Die Länder können und auch der Gesetzgeber könnte.

Tun sie aber nicht.

Zumindest ist mir nicht ein Gewässer in Deutschland bekannt auf dem es eine Bestimmung zur Ausrüstung , von der Beleuchtung abgesehen, gäbe.



Grüße

Harald
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  #8  
Alt 24.04.2007, 17:33
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Zitat:
Zitat von HaraldGesser
Zumindest ist mir nicht ein Gewässer in Deutschland bekannt auf dem es eine Bestimmung zur Ausrüstung , von der Beleuchtung abgesehen, gäbe.
Hallo Harald,

jetzt muss ich wieder mit unserem Bodensee anfangen...

Aber zumindest kennst Du jetzt eines:

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__________________
Viele Grüße vom Bodensee
Tom


Freiwilliger Seenotdienst e.V. (Bodensee)
Infos: Um Links zu sehen, bitte registrieren. Bei Interesse bitte PN an mich!
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  #9  
Alt 24.04.2007, 17:56
rotbart
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Zitat:
Zitat von thball
Hallo Harald,

jetzt muss ich wieder mit unserem Bodensee anfangen...

Aber zumindest kennst Du jetzt eines:

Um Links zu sehen, bitte registrieren
und nun ein zweites : den Rhein
§ 1.08 Bau, Ausrüstung und Besatzung der Fahrzeuge
Fahrzeuge müssen so gebaut und ausgerüstet sein, dass die Sicherheit der an Bord befindlichen Personen und der Schifffahrt gewährleistet ist und die Verpflichtungen aus dieser Verordnung erfüllt werden können.
Die Besatzung aller Fahrzeuge muss nach Zahl und Eignung ausreichen, um die Sicherheit der an Bord befindlichen Personen und der Schifffahrt zu gewährleisten.

Unbeschadet der Nummer 3 und des § 15.09 Nr. 4 Rheinschiffsuntersuchungsordnung müssen für alle Fahrgäste an Bord geeignete Einzelrettungsmittel vorhanden sein. Einzelrettungsmittel gelten als geeignet, wenn sie den Europäischen Normen EN 395 : 1998 oder EN 396 : 1988 entsprechen und in einer der Verteilung der Fahrgäste entsprechenden Anzahl für Erwachsene und für Kinder vorhanden sind.
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  #10  
Alt 24.04.2007, 21:02
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Zitat:
Zitat von OLKA
Beir der Suche im www nach Hinweisen zum Befahren des SRK (Schifffahrtsweg Rhein-Kleve )
Olaf, dann besorg dir schon mal ne Krautschraube oder einen Löffelbagger zum am Bug anflanschen . Nach der Schleuse Brienen wirds da ziemlich flach.
__________________
Gruß
Ludger
---------------------------------------------------------------------
N 51° 37` 38,0"
E 006° 11` 49,9"


Rettet den Wald.............esst mehr Spechte!!!!!
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  #11  
Alt 25.04.2007, 09:34
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Zitat:
Zitat von rotbart
und nun ein zweites : den Rhein
§ 1.08 Bau, Ausrüstung und Besatzung der Fahrzeuge
Fahrzeuge müssen so gebaut und ausgerüstet sein, dass die Sicherheit der an Bord befindlichen Personen und der Schifffahrt gewährleistet ist und die Verpflichtungen aus dieser Verordnung erfüllt werden können.
Die Besatzung aller Fahrzeuge muss nach Zahl und Eignung ausreichen, um die Sicherheit der an Bord befindlichen Personen und der Schifffahrt zu gewährleisten.

Unbeschadet der Nummer 3 und des § 15.09 Nr. 4 Rheinschiffsuntersuchungsordnung müssen für alle Fahrgäste an Bord geeignete Einzelrettungsmittel vorhanden sein. Einzelrettungsmittel gelten als geeignet, wenn sie den Europäischen Normen EN 395 : 1998 oder EN 396 : 1988 entsprechen und in einer der Verteilung der Fahrgäste entsprechenden Anzahl für Erwachsene und für Kinder vorhanden sind.
Hallo Rotbart, was Du da zitierst ist offenbar eine Bestimmung für Fahrgastschiffe.
Die Rheinschiffsuntersuchungsordnung gilt ja nun nicht für mein Schlauchboot.

Da wirst Du noch so suchen und aus dem Zusammenhang gerissen zitieren können, eine Ausrüstungspflicht für Sportboote auf deutschen Gewässern gibt es nicht.
Den Bodensee ausgenommen, aber da gelten ja nicht nur andere Regeln, der erfordert ja zudem noch einen eigenen Schein.

Dabei spreche ich nicht gegen eine Sinnvolle Ausrüstung, die habe ich selbst, auch ohne Verordnung, immer dabei. (Und trage z.B. die Schwimmwesten auch grundsätzlich).

Grüße

Harald
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  #12  
Alt 27.04.2007, 11:20
rotbart
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Zitat:
Zitat von HaraldGesser
Hallo Rotbart,
Da wirst Du noch so suchen und aus dem Zusammenhang gerissen zitieren können, eine Ausrüstungspflicht für Sportboote auf deutschen Gewässern gibt es nicht.
Den Bodensee ausgenommen, aber da gelten ja nicht nur andere Regeln, der erfordert ja zudem noch einen eigenen Schein.


Grüße

Harald
Hallo Harald

kann die erst heute den Link schicken weil die Sache ist in Überarbeitung aber lies mal § 17 der Bayer. schiffahrtsordnung
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