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Papierkram Führerschein,Versicherung,Kennzeichnung,Zulassung,Anmeldung..

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  #1  
Alt 04.11.2003, 20:59
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ZarRottiKer
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Boot Infos

Abklärung der Gültigkeit von Bootspatenten in Kroatien!

HALLO FREUNDE,

HIER HABEN WIR MAL VERSUCHT LICHT IN DAS DUNKEL DER FÜHRERSCHEINE ZU BRINGEN. VIELLEICHT IST JA WAS DABEI WAS JEMANDEN INTERESSIERT.

SCHAUT EUCH HIER AUCH MAL ÄLTERE BEITRÄGE AN; DA STEHT JETZT AUCH NOCH EINIGES DRINNEN WAS ICH SO WIE ES WAR IN DAS FORUM PAPIERKRAM VERSCHOBEN HABE.



PS:

ICH HABE DAS IN ROTTIS ALTEN BEITRAG GESCHRIEBEN, DA WENN ICH JETZT EINEN NEUEN AUFMACHE DIESER AM ENDE DES THREADS STEHT.



Hi Freunde!

Ist etwas schwierig meine Gedanken und Ziele hier in Worte zu fassen, aber ich werde es trotzdem mal versuchen.
Da ich ja seit einigen Jahren mit dem Schlauchbootvirus infiziert bin, plagt und beschäftigt mich auch gleich lang das leidige Thema österr. Bootpatente und das Thema Küstenpatent für Kroatien und Italien. Auch wird diesbezüglich in diversen Forumseinträgen danach immer wieder gefragt mit welchem Schein/Patent man nun in Kroatien oder Italien mit dem Boot fahren darf. Hauptanstoss für diesen Thread war nun eine vor etlichen Tagen mit Martin und Michael geführte Chatdepatte und einige Gespräche und Telefonate mit Berny.

Was möchte ich mit eurer Hilfe erreichen:

100% Abklärung welche österreichischen Patente in Kroatien und Italien für Küstenfahrt berechtigen.

Welches Bootspatent verlangt eine Haftpflichtversicherung für Kroatien oder Italien um im Schadensfall eine 100%ige Haftung zu übernehmen.

Falls - was noch nicht sicher ist - das österr. 10m Seen u. Flüssepatent in Kroatien für Küstenfahrt nicht anerkannt wird, Behördenkontakte aufzunehmen um eine Änderung diesbezüglich herbei zu führen.

So weit mal meine Vorstellungen zum Thema.

Da ich glaube daß ich alleine diese Angelegenheite(n) regeln und ausforschen kann, bitte ich um eure Hilfe. Gibt mal jeder seinen Input wie wir das am besten Schaffen können.

Gruß Rotti



P.S.: Da einige schriftliche Anfragen derzeit von mir per Email an Bootsschulen und Verbände laufen, habe ich einen eigenen Thread für diese eröffnet.
__________________
LG
Mathias

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  #2  
Alt 04.11.2003, 21:15
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ZarRottiKer
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Boot Infos

Korrespondenz!

Anfrage an Um Links zu sehen, bitte registrieren . Bitte schaut euch mal den Eintrag/Link Küstenpatent an. Kennt sich da noch einer aus??


Sehr geehrter Herr Ing. Heiseler!

Nach dem ich schon seit Tagen nach einer geeigneten Information bezüglich Küstenpatent mich im Internet schlau mache, bin ich nun auf ihrer Hompage gelandet.

Ich besitze nun ein Rib mit 4,60m Länge und einen 90Ps AB. Ich möchte gerne damit nächstes Jahr in Kroatien fahren.
Sie bieten nun ein Küstenpatent an, welches von den kroatischen Behörden anerkannt wird. Da es sich laut ihrer Niederschrift um kein amtliches Patent ( weis nicht ob ich das richtig verstehe) handelt, bin ich mir nicht sicher ob mir versicherungstechnisch dieses Patent genügt und welche Versicherungsanstalten im Schadensfall dieses Patent anerkennen. Für bessere Aufklärung wäre ich ihnen dankbar.
Weiters würde ich sie bitten, mir die Kurstermin und Kosten 2004 bekannt zu geben.


Mit freundlichen Grüßen

Mathias Rottensteiner
.................................................. ....................
........................

Anfrage an das Sekretäriat des MSVÖ - oberster Motorbootverband Österreichs.

Werte Damen und Herren!

Ich besitze nun ein Schlauchboot mit 8Ps Aussenbordmotor. Laut ihrer Hompage bin ich mir nicht ganz sicher was ich nun für einen Bootsführerschein brauche. Bitte könnten sie mir bekannt geben, welchen Bootsschein ich nun haben muss um in Rovinje auf dem Meer fahren zu dürfen. Und wo ich so einen Führerschein machen kann.

Mit freundlichen Grüßen

Mathias Rottensteiner

----------------------------------------------------------------------
Anwort :

Sehr geehrter Herr Rottensteiner,



bitte kontaktieren Sie den zuständigen Referenten Max Peterseil

unter der Tel. 0732/770079

Hr. Peterseil wird Ihnen kompetente Auskunft geben können,

ich kann es leider nicht bei Ihrer Frage.



mit freundlichen Grüßen

Claudia Bühring

MSVÖ Sekretariat

Ketzergasse 30

1230 Wien

Tel. 01/6094440

Fax. 01/60944404

Um Links zu sehen, bitte registrieren

Ich werde mal Kontakt aufnehmen aber versuchen die Antwort schriftlich zu erhalten.
-----------------------------------------------------------------


Anfrage an: Um Links zu sehen, bitte registrieren . Bitte lest mal den Eintrag "Was braucht man für Fahrten am Meer"
Detto oben!

Mal sehen wann wir die nächsten Antworten bekommt.

Gruß Rotti
__________________
LG
Mathias

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  #3  
Alt 04.11.2003, 21:48
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gesprochen wird vom FB2 = Der Befähigungsausweis für den FB2 weist die Befähigung für das Befahren von küstennahen Gewässern bis 20 Seemeilen (knapp 40 km) von der Küste entfernt (auch Inseln) nach. Es gibt keine Einschränkung über die Größe (Länge) des Schiffes!

Was ist dann der Nachweis für 3 SM (5km) vom Festland weg?

FB 1?
Davon wird aber nichts geschrieben
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  #4  
Alt 04.11.2003, 21:55
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meinen tun die die passage
Es kann daher davon ausgegangen werden, dass Ausweise, die von den gesetzlich genannten Verbänden, dem "Motorboot-Sportverband für Österreich (MSVÖ)" und dem "Österreichischen Segelverband (ÖSV)", ausgestellt und vom österreichischen Verkehrsministerium mit einem Anerkennungsvermerk versehen wurden, anerkannt werden.
auf der Seite
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  #5  
Alt 04.11.2003, 22:04
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Wichtige Adressen

Bitte hier wichtige Internetadressen zum Nachschlagen anführen!

Bewilligungen und Patente in Österreich:
Um Links zu sehen, bitte registrieren

Internationale Anerkennung österreichischer Schiffsdokumente
Um Links zu sehen, bitte registrieren

Schifffahrt allgemein
Um Links zu sehen, bitte registrieren

Motorbootschule Ing. Dietmar Heiseler
Um Links zu sehen, bitte registrieren

MSVÖ Adriainfo
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Rechtsinformationssystem
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  #6  
Alt 04.11.2003, 22:19
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Boot Infos

Auch interessant:

Jachtzulassungsverordnung

§ 3. Für die einzelnen Fahrtbereiche werden folgende Mindestlängen
der Jachten festgelegt:
für Fahrtbereich 1: L = 5 m
für Fahrtbereich 2: L = 6 m
für Fahrtbereich 3: L = 7 m
für Fahrtbereich 4: L = 8 m.
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  #7  
Alt 05.11.2003, 08:56
Michel
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Ich habe eine Internationale Seite gefunden

Hallo Freund,

schaut mal hier:

Um Links zu sehen, bitte registrieren

ganz unten findet Ihr auch einen Link zu Österreich. Eine Anfrage an Deutschland habe ich schon gestartet, vielleicht kann das jemand von Euch auch in Österreich tun.

Es sind alle möglichen Länder dabei, und auf der österreichischen wie auf der deutschen Seite ist definitiv auch von Sportschiffahrt die Rede.

Vielleicht könne die uns ja helfen.

Wie gehabt, wenn ich eine Antwort bekomme, wir die sofort hier reingestellt.

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  #8  
Alt 05.11.2003, 19:57
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Boot Infos

Rechtliches Italien

Entnommen aus:Um Links zu sehen, bitte registrieren

Leider steht über die Patente relativ wenig drinnen, jedoch sind einig interessante Details vorhanden und würde diese Info als Wissenswert einstufen. jedenfall die Grüne Karte ist mir völlig neu, aber gut zu wissen




Dieser Artikel stammt aus der HomePage des Ministerio dei trasporti. Er wurde am 6.5.2000 übernommen und marginal verändert (Anpassung an deutschen Sprachgebrauch).

Original - Ministerio dei trasporti

Gemäß der Genfer Konvention unterlagen bis zum 31.12.1992 die unter ausländischer Flagge fahrenden Freizeitboote, auch die der europäischen Gemeinschaft, der nationalen Zollkontrolle, sofern sie sich in italienischen Gewässern aufhielten. Mit der vollen Integration des europäischen gemeinsamen Marktes und des freien Verkehrs der Bürger, Güter und Dienste war die Genfer Konvention für die Freizeitboote der EU und der EFTA Staaten nicht mehr anwendbar

Heute, gemäß der neuen europäischen Zollgesetzgebung, gibt es für die EU Freizeitboote eine Reihe von Erleichterungen, die deren Aufenthalt in Italien vereinfachen.

Aufenthaltsbestimmungen

Die EU Freizeitboote dürfen sich frei in den nationalen italienischen Gewässern aufhalten und die italienischen Häfen ohne besondere Formalitäten anlaufen. Es genügt, daß sie ihre nationalen Schiffspapiere und Sicherheitsbescheinigungen mitbringen.

Während ihres Aufenthaltes in italienischen Gewässern müssen die Boote eine gültige Haftpflichtversicherung und die grüne Karte besitzen. Die europäischen Richtlinien 72/166/EG und 72/430/EG über die Harmonisierung der Haftpflichtbestimmungen haben leider nur die betreffenden KFZ Regeln abgeändert. Die Regeln bezüglich der Freizeitboote unterliegen noch den nationalen Gesetzen.

EU Freizeitboote dürfen in Italien auch vermietet werden. Dabei gelten die gleichen Regeln wie für die italienischen Boote. Darüber hinaus hat man noch einige verwaltungstechnische Probleme zu lösen.

EU-Bürger dürfen ihre Boote in den italienischen Bootsbüchern einschreiben, sofern sie ihren Aufenthaltsort bei ihrem Konsulat in Italien gewählt haben und dafür sind alle ihre nationalen Sichereitsbescheinigungen und Musterprüfungsscheine gültig.

In italienischen Gewässern müssen alle Boote die Schiffahrtsregeln und auch alle Verbote und Beschränkungen der italienischen Seebehörden beachten (z.B. das Verbot, im Schutzseegürtel vom Strand bis 200/300 m zu fahren).

Die EU Bürger mit einem von ihrem Heimatstaat ausgestellten Bootsführerschein dürfen nur unentgeltlich entsprechende Freizeitboote in Italien fahren. Alle ausländischen Freizeitboote brauchen während ihres Aufenthaltes in Italien keine Formalität bei Ankunft oder Abreise zu erledigen und sie brauchen auch keine Gebühren zu bezahlen, mit Ausnahme der Gebühren für private Anlegeplätze.

Alle Eigentümer von Freizeitbooten mit einem Bestimmungsort außerhalb des europäischen Zollgebietes können zollfrei Schiffsproviant einkaufen. Hierzu benötigt man ein vom Hafenamt erhältliches Dokument (das sogenannte "Giornale partenze e arrivi"). Sofern allerdings Proviant geladen wird, muß das Boot innerhalb 8 Stunden den Hafen verlassen.

Fahren mit einem Jetski Mindestalter ist 16 Jahre;
Ein Kapitaenspatent ist fuer Wasserfahrzeuge mit mehr als 20kW vorgeschrieben;
Ein- bzw Ausfahrtskanaele sind mit maessiger Geschwindigkeit (weniger als 3 Knoten) zu befahren;


Es darf nur bei Tageslicht gefahren werden und es ist immer die Wettervorhersage zu beachten. Es ist außerdem verboten, in der Naehe eines Hafens zu fahren. Die amtlich vorgeschriebenen Mindest-bzw. Hoechstabstände zur Kueste sind einzuhalten

Navigationssicherheitsbestimmungen

Schiffspapiere

EG bzw. Nicht-EG Schiffe, die die italienischen Kuesten befahren, haben ihre eigenen heimatlaendischen Navigationssicherheitsbestimmungen einzuhalten.

Versicherungsbestimmungen

Eine Pflichtversicherung ist vorgeschrieben, die "Gruene Karte" ist mitzufuehren.

Steuern

Es werden keine Steuern bzw. Gebuehren für Aufenthalte in einem Hafen entrichtet.

Kapitaenspatent

Auslaendische Staatsbuerger duerfen italienische Schiffe nur dann fuehren, wenn sie ein gültiges bzw. von Italien anerkanntes Kapitaenspatent besitzen. Ersatzpatente duerfen vom jeweiligen auslaendischen Botschafter ausgestellt werden. Ein Kapitaenspatent ist fuer Wasserfahrzeuge mit mehr als 30 kW vorgeschrieben.

Fahren in geschützten Seegewässern (Naturschutzgebiete)

Aus Umweltgründen hat Italien durch ein besonderes Gesetz bis heute 18 geschützte Seegewässer ausgewiesen, innerhalb derer der Schutz und die Verteidigung des ökologischen Gebietes als Ergebnis dieser Umweltpolitik Anwendung findet.

Entlang der gesamten Küste bestehen die folgenden Schutzgebiete und Seereservate:

Cinque Terre – Portofino – Arcipelago Toscano – Ventotene und Santo Stefano – Punta Campanella – Ustica Insel – Egadi Inseln – Insel von Ciclopi – Capo Rizzuto – Porto Cesareo – Torre Guaceto – Tremiti Inseln – Miramare und Bucht von Trieste – Arcipelago von La Maddalena – Siniscola Halbinsel – Insel von Mal di Ventre – Tavolara und Punta Coda Cavallo – Capo Carbonara – Schutzpark von Asinara.

Der Gesetzgeber hat einige Verbote und einschränkenden Regeln verabschiedet, um Umweltschäden zu verhindern. Küstennahes Befahren ist verboten (im allgemeinen zwischen 1000 und 2000 m)
Fischen, Sammeln sämtlicher Tier- und Pflanzenarten bzw. Entfernung von Mineralen und archäologischen Funden sind streng verboten.
Ankern und Befahren mit Motorbooten sind verboten.
Baden, Schwimmen und anderer Unterwassersport sind nur in besonderen Orten erlaubt.


In einigen Gebieten gelten besondere örtliche Einschränkungen. Daher ist es stets angebracht, sich beim dortigen Hafenamt (Capitaneria di Porto) zu erkundigen

Die "Numero Blu" - eine Dienstleistung

Vor einigen Jahren ist unter dem Namen "Numero Blu 1530" ein Notruf eingefuehrt worden. Es handelt sich dabei um eine kostenlose Dienstleistung zum Schutz der 8000 km langen italienischen Kueste.

Gruß Rotti
__________________
LG
Mathias

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  #9  
Alt 06.11.2003, 19:02
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Erste Antwort von Dipl. Ing. Heiseler auf mein Email:
Sehr geehrter Herr Ing. Heiseler!

Nach dem ich schon seit Tagen nach einer geeigneten Information bezüglich Küstenpatent mich im Internet schlau mache, bin ich nun auf ihrer Hompage gelandet.

Ich besitze nun ein Rib mit 4,60m Länge und einen 90Ps AB. Ich möchte gerne damit nächstes Jahr in Kroatien fahren.
Sie bieten nun ein Küstenpatent an, welches von den kroatischen Behörden anerkannt wird. Da es sich laut ihrer Niederschrift um kein amtliches Patent ( weis nicht ob ich das richtig verstehe) handelt, bin ich mir nicht sicher ob mir versicherungstechnisch dieses Patent genügt und welche Versicherungsanstalten im Schadensfall dieses Patent anerkennen. Für bessere Aufklärung wäre ich ihnen dankbar.
Weiters würde ich sie bitten, mir die Kurstermin und Kosten 2004 bekannt zu geben.


Mit freundlichen Grüßen


Anwort
Sehr geehrter Herr Rottensteiner !

In Österreich unterscheidet man 2 Arten von "Bootsführerscheinen". Das sind die amtlichen Schiffsführerpatente (gleichzusetzen in der Wertigkeit mit dem KFZ - Führerschein) - allerdings rechtlich gesehen gültig auf Binnengewässern. Dort sind Sie verpflichtet ab 6 PS Motorleistung auch einen solchen zu haben (z.B: Gardasee, österr. Seen, Lagunen .....MÜSSEN Sie einen solchen haben.

Die anderen sind die Befähigungsausweise für die Küste. Deshalb nicht "amtlich", da Österreich ein Binnenland ist und keine international gültigen Bootsscheine für die Küste ausstellen kann. Da fehlt`s an den zwischenstaatlichen Vereinbarungen.
Solche Befähigungsausweise für die Küste kann man aber natürlich in Österreich machen (man sollte ja schließlich wissen, was man am Schiff und im Gewässer beachten muss - das ist gar nicht so wenig) und diese werden in der Regel auch von den Küstenanrainerstaaten anerkannt (im EU - Raum und Amerika überhaupt kein Problem, bei den Kroaten ab und zu schon, da Kroatien eigene Bootsscheine ausstellt und diese sehr gerne an den Mann oder die Frau bringen möchte). Lt. österreichischem Schifffahrtsgesetz sind Sie allerdings nicht verpflichtet einen Befähigungsausweis für die Küste zu besitzen. Er wird aber meist von den Küstenanrainerstaaten vorgeschrieben.

Versicherungstechnisch raten wir unseren Schülern dazu, ein amtliches Schiffsführerpatent zu erwerben und im Anschluss daran zumindest eine Ausbildung für den FB II (das ist der Fahrbereich innerhalb der 20 Seemeilen - Zone) zu absolvieren.
Einerseits hat man damit ein amtliches Schiffsführerpatent (umfasst die Gesetzeskunde, eine technische Prüfung und natürlich eine Praxisprüfung) und andererseits hat man auch für den Befähigungsausweis das Navigieren, den Umgang mit Kompass und Seekarte und einige Dinge aus der Meteorologie gelernt.

Die aktuellen Kurstermine für das Jahr 2004 stehen noch nicht fest. Schauen Sie vielleicht ab und zu auf unsere homepage. Die Termine und Preise werden termingerecht von uns hineingestellt.

Mit freundlichen Grüßen
Ihre Crew der Motorboot- und Nautikschule
Ing.Dietmar Heiseler



Meine Rückantwort dazu:

Sehr Geehrter Herr Heiseler!

Vielen Dank für die gute Aufklärung und rasche Antwort. Wenn ich nun richtig verstanden habe so benötige ich für Süßwasser wie z. Bsp. Gardasee und auch für die Lagune in Venedig ein österreichisches intern. Seen und Flüssepatent . Wenn ich Küste fahre in Italien so genügt anscheinend auch das österr. intern. Seen u. Flüssepatent. Wenn ich aber in Kroatien fahre so brauche ich dort ein Küstenpatent. Habe heute mit dem MSVÖ telefoniert und die Herrschaften gaben mir die Auskunft entweder den FB2 ( aber n. Ihrer Aussage nicht amtlich) oder das Kroatische. Sonst ist keines mehr gültig!!!

Ich kenn mich jetzt bezüglich Küste überhaupt nicht mehr aus.

Mit freundlich Grüßen

Mathias Rottensteiner

P.S.: Muss sagen wenigstens einer der sich meldet und Stellung dazu nimmt - Hut ab der Bemüht sich - wird weiter empfholen:coool: Gell Martin deine Schule - bravo
__________________
LG
Mathias

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  #10  
Alt 06.11.2003, 19:19
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Boot Infos

Hi Boys!

Wie ich bereits im vorherigen Thread bei meiner Anwort an Herrn Heiseler herausklingen habe lassen, hatte ich heute ein 20min. Telefonat mit Herrn Peterseil - Führerscheinreferent des MSVOE - geführt.

Herr Peterseil machte mich darauf Aufmerksam daß sowohl -ausser den dortiigen staatlichen Patenten - in Kroatien und Italien nur das österr. FB2 oder FB3 Patent anerkannt bzw. Gültigkeit hat.
Das Problem nach seinen Aussagen sind nicht die österr. Gesetze sondern die zwischenstaatlichen Probleme mit dem Ausland wie auch Herr Heissler gemeint hat.
Es soll auch momentan wegen der Internationalisierung eines EU-Küstenpatentes ein Gerichtsverfahren in Genf am intern. Gerichtshof gegen Kroatien anhängig sein. Das Ergebnis dieses Verfahren sollte anscheinend in den nächsten Wochen bekannt werden. Es geht darum, daß Kroatien die Anerkennung eines für die Zukunft geplantes einheitliches EU-Küstenpatentes verweigert. Diese Verweigerung seitens Kroatien verstößt anscheinend gegen eine intern.(Menschenrechts??) Konvention. Wenn die Anerkennung dann seitens Kroatien (einmal) durch sein soll, dann sollte es anscheinend um ein wesentliches einfacher werden mit dem Küstenpatent??!!!

Lt. weiterer Aussage Herrn Petereils ist das österr. Binnenpatent ( 10m Seen u. Flüsse) nirgends, weder in Kroatien noch Italien zur Küstenfahrt anerkannt und gedultet .
Auf meine Frage hin was eigentlich der FB1 bis 2sM (Fahrtenbereich 1 ) ist, erhielt ich als Antwort: Dies sei nur eine Art um div. Boote technisch entweder für 20Sm Bereich oder Küstenbereich frei zu geben, Na da bin ich nun wieder gleich gescheit. Liegt im FB! evtl. irgend eine Antwort versteckt???

Also noch mal-recht schlauer bin ich nicht geworden.

Gruß Rotti

Und noch was: Wenn z.Bsp. ein Österreicher das Deutsche Küstenpatent SBS macht, so kann er damit nur in Deutschland fahren. In Kroatien oder Italien wird diese Patent nur bei deutschen Staatsbürgern anerkannt. Das selbe gilt für EU.Küstenpatente.
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LG
Mathias

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