|
|
Themen-Optionen | Ansicht |
|
#1
|
||||
|
||||
Hallo
kleine Ergänzung noch von mir, (etwas OT) solltet ihr mal mit einem gebremsten Anhänger in den Niederlanden fahren, so müßt ihr die Sicherungs, bzw. Abreissleine unbedingt an einer Öse an der AHK besfestigen einfach nur das Seil als Schlinge um die Kupplung ist nicht erlaubt und wird mit Bußgeldern bestraft
__________________
Schöne Grüße aus dem Westmünsterland
Bernhard und Claudia ------------------------------------------------- |
#2
|
||||
|
||||
Zitat:
__________________
und immer eine Handbreit...na Ihr wisst schon Bier im Glas Gruß Harry |
#3
|
||||
|
||||
Der Ring hält es aus. Habs schon mal unfreiwillig getestet Beim Wegfahren ist das Zugmaul von der Kugel gesprungen, hatte die grüne Markierung nicht im Blick. Gott sei dank nichts passiert, neues Seil mit Ring dran das wars.
__________________
Lg Andy & Melanie |
#4
|
|||
|
|||
Zitat:
In Österreich ist die Sicherung bei der Trenung von oder mit der gesamten Anhängerkupplung im § 13 Abs 2 und 5 KFG geregelt. § 13 KFG Vorrichtungen zum Ziehen und zum Stützen von Anhängern Gesetzestext (Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 2016-12-31) (1) Kraftfahrzeuge und Anhänger, die zum Ziehen von Anhängern bestimmt sind, müssen eine sichere Anhängevorrichtung aufweisen, die es ermöglicht, einen Anhänger so zu ziehen, daß dessen Radspur auf gerader, waagrechter Fahrbahn von der Richtung der Radspur des Zugfahrzeuges nur geringfügig abweichen kann (§ 104 Abs. 2 lit. a). Sie müssen Vorrichtungen zum Anschließen der elektrischen Leitungen für vorgeschriebene Leuchten und der Übertragungsvorrichtungen für vorgeschriebene Bremsanlagen des Anhängers aufweisen. (2) Sind Fahrzeuge zum Ziehen von Anhängern außer Sattelanhängern bestimmt, die nicht selbsttätig zum Stehen gebracht werden, wenn sie ohne den Willen des Lenkers nicht mehr durch die Anhängevorrichtung mit dem Zugfahrzeug verbunden sind, so müssen diese Fahrzeuge eine Vorrichtung aufweisen, an die die Sicherungsverbindung des Anhängers (Abs. 5) angeschlossen werden kann; dies gilt jedoch nicht für landwirtschaftliche Zugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h. Die Sicherungsverbindung muß so anschließbar sein, daß die Radspur des Anhängers auf gerader, waagrechter Fahrbahn von der Richtung der Radspur des Zugfahrzeuges nur geringfügig abweichen und die Anhängerdeichsel nur geringfügig abfallen kann, wenn der Anhänger ohne den Willen des Lenkers nicht mehr durch die Anhängevorrichtung mit dem Zugfahrzeug verbunden ist. (3) Die Verbindung der Fahrzeuge muss gefahrlos von einer Person ohne Verwendung von Werkzeug herstellbar und lösbar sein. Für das Kuppeln von Anhängern mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg sind nur selbsttätige Kupplungen zulässig, die einen selbsttätigen Kupplungsvorgang erlauben. Das gilt jedoch nicht für das Kuppeln von land- oder forstwirtschaftlichen Anhängern oder gezogenen auswechselbaren Maschinen (Richtlinie 2003/37/EG). Omnibusse, die zum Ziehen von Omnibusanhängern bestimmt sind, dürfen jedoch auch mit einer nicht selbsttätig schließenden Anhängevorrichtung ausgerüstet sein, die mit dem Ende der Deichsel des Omnibusanhängers spielfrei und doppelt gesichert verbunden werden kann. (4) Anhänger außer Nachläufern und Sattelanhängern müssen mit einer Anhängerdeichsel ausgerüstet sein, die das sichere Anhängen an das Zugfahrzeug ermöglicht. (5) Anhänger, die nicht selbsttätig zum Stehen gebracht werden, wenn sie ohne den Willen des Lenkers nicht mehr durch die Anhängevorrichtung mit dem Zugfahrzeug verbunden sind, außer Sattelanhängern, müssen außer der Anhängerdeichsel (Abs. 4) eine Sicherungsverbindung aufweisen, mit der sie, auch wenn der Anhänger ohne den Willen des Lenkers nicht mehr durch die Anhängevorrichtung mit dem Zugfahrzeug verbunden ist, so gezogen werden können, daß ihre Radspur auf gerader, waagrechter Fahrbahn von der Richtung der Radspur des Zugfahrzeuges nur geringfügig abweichen und die Anhängerdeichsel nur geringfügig abfallen kann; dies gilt jedoch nicht für landwirtschaftliche Anhänger, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h nicht überschritten werden darf. Daher ist im Absatz 2 1.Satz angeführt, dass Fahrzeuge eine Vorrichtung (meistens Öse) benötigen, an die die Sicherungsverebindung des Anhängers angeschlossen werden kann. Insbesondere beim Lösen einer abnehmbaren Anhängerkupplung ist das Sicherungsseil im Hinblick auf die Abbremsung des Anhängers wirkungslos.
__________________
Hermann aus Oberösterreich |
#5
|
||||
|
||||
So Jungs. Der Ordnung halber ein aktuelles Bild wie das ganze ausschaut. Aus der Bucht hat sich der liebe Harry für das hier entschieden, weil halt massiv
an dieser Kupplung solls ran und so schauts aus. wie man erahnen kann geht das Seil trotzdem noch über den Kopf , führt es aber dann zischen den Aussparungen rechts. Da kann es nicht raus wenn die Deichsel sich unerwartet löst.Simpel aber wirkungsvoll Jungs .......das Stück Metall kostet fast nix ist aber ein Stück Sicherheit (ich habs auch nicht gewusst )
__________________
und immer eine Handbreit...na Ihr wisst schon Bier im Glas Gruß Harry |
#6
|
||||
|
||||
Stimmt, das gilt aber nur für fest verbaute Kupplungen.
Bei abnehmbaren Kupplungen ist das Problem, die Sicherungseinrichtung muss eigentlich am Fahrzeug befestigt sein. Die abnehmbare Kupplung könnte man verlieren (so wie es bei VW - Fahrzeugen vor ein paar Jahren durch einen Konstruktionsfehler der Kupplung passiert ist), dann löst aber die Bremse des Anhängers / Trailer nicht aus, weil das Bremsseil ja noch an der Kupplung hängt. Der ein oder andere Autofahrer hat es wohl auch schon geschafft die abnehmbare Kupplung nicht richtig einrasten zu lassen. Mit dem gleichen Ergebnis. Ich habe es ganz einfach geregelt, ein zusätzliches Bremsseil / Abreissleine gekauft, die eine Seite ist an der Abschleppöse befestigt die andere durch die Öse der eigentlichen Abreissleine gezogen. Sollte mir so ein Sch... mal passieren, wird der Trailer gebremst. Bei einer Kontrolle kann auch keiner meckern.
__________________
Gruß Dieter |
#7
|
||||
|
||||
von den ganzen Sch...ss hab ich nirgendwo was gelesen auch wenn man sich das vorstellen kann. Und wenns den Gotthard zerreißt und der Hänger sich löst, bekomme ich auch ne Strafe? Nene lassen wir mal die Kirche im Dorf
__________________
und immer eine Handbreit...na Ihr wisst schon Bier im Glas Gruß Harry |
#8
|
||||
|
||||
Bei ungebremsten Anhängern ist kein Fangseil vorgeschrieben?
|
#9
|
||||
|
||||
Der hat doch keine Bremse die das Seil aktivieren könnte
__________________
Gruss aus StPetersburg - Jürgen Scorpion 8.6m Diesel / Yanmar 6LP STZ 315PS / Bravo III XR Racing AVON Searider SR6 / 2x ETEC90 |
#10
|
||||
|
||||
Zitat:
Um Links zu sehen, bitte registrieren In der Artikelbeschreibung sind schon einige gute Hinweise zu finden! Die dortige Schelle hat den Vorteil der Direkteinklinkung. Bei den Abreißseilen seht ihr auch die veschiedenen Typen: Öse, Haken oder Spange für die Knott-Hänger.
__________________
Tout est gris sur gris |
#11
|
||||
|
||||
Zitat:
Es bleibt natürlich immens wichtig - im Austauschfall - immer zum gleichen Typ "Abreißseil" zu greifen, also keinesfalls zu mischen! Wer Knott hat muss auch wieder Knott wählen, wer AL-KO hat, muss eben den ALKO-Haken wählen!! Was ansonsten passiert, sieht man ganz gut im Niederländischen Film. Hier hat das Team leider nicht so ganz sauber gearbeitet.
__________________
Tout est gris sur gris |
|
|