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Papierkram Führerschein,Versicherung,Kennzeichnung,Zulassung,Anmeldung..

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  #1  
Alt 04.05.2017, 13:24
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Hellwig Bootler
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Keine CE mehr erforderlich,

Zur Boots Zulassung IBS beim ADAC ist keine CE Konformitäts Erklärung mehr erforderlich.
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Da bin ich durch Zufall drauf gestoßen, falls es hier schon mal Thema war, einfach ignorieren.
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Gruß Peter

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  #2  
Alt 04.05.2017, 22:33
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ad-mh ad-mh ist offline
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Danke für die Info.
Das macht vieles leichter.
Es gilt aber offenbar nur für den ADAC und nicht für die Ämter.
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Viele Grüße von der Ruhrmündung

Andreas
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  #3  
Alt 05.05.2017, 02:11
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Doch seit diesem Jahr
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Gruß

Thomas
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  #4  
Alt 05.05.2017, 06:14
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Hellwig Bootler
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Zitat:
Zitat von ad-mh Beitrag anzeigen
Danke für die Info.
Das macht vieles leichter.
Es gilt aber offenbar nur für den ADAC und nicht für die Ämter.
Ich habe mal auf der Website vom WSA geschaut und da steht nur das man zur Zulassung für Boot und Motor einen Personalausweis und einen Kaufvertrag braucht. Von CE steht da auch nichts mehr.
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Gruß Peter

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  #5  
Alt 05.05.2017, 06:23
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Alles begann bei der DSR
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Zitat:
Zitat von nuernberger-1 Beitrag anzeigen
Ich habe mal auf der Website vom WSA geschaut und da steht nur das man zur Zulassung für Boot und Motor einen Personalausweis und einen Kaufvertrag braucht. Von CE steht da auch nichts mehr.
Das WSA HST will die Bescheinigung noch haben.
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  #6  
Alt 05.05.2017, 08:31
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Am Bodensee geht ohne das CE mal überhaupt nix - wird wohl auch so bleiben.

Gruß Sandro
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  #7  
Alt 05.05.2017, 10:19
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Hmmmm,
ich hab mein Boot mit ADAC-Zulassung gekauft und hab dann beim WSA angemeldet.

BJ ist vor 06.1998, allerdings wurde 2003 ein neuer Rumpf mit neuer Nummer verbaut, also gilt es als BJ 2003 --> CE ist nicht vorhanden.

Bei der WSA-Anmeldung hat mir die freundliche Dame erzählt, sie kann das ohne CE machen, da ja schon eine Anmeldung beim ADAC vorlag und die das damals ja wohl geprüft haben :D.

--> Wenn der ADAC nun ohne CE anmeldet, dann fällt sowas wohl in Zukunft weg :(.

Ciao, Ralf
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Servus aus Oberbayern, Ralf

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  #8  
Alt 05.05.2017, 10:21
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Wobei mich die Information im Link stutzig macht:
Zitat:
Durch die Aufhebung des § 7 Absatz 3, der Verordnung über die Kennzeichnung von verkehrenden Kleinfahrzeugen auf Binnenschifffahrtsstraßen (KlFzKv-BinSch), ist bei der Beantragung eines amtlich anerkannten Kennzeichens die Einreichung der CE-Konformitätserklärung für Ihr Boot nicht mehr erforderlich. Weitere Informationen zur CE-Konformitätserklärung finden Sie in unseren FAQs
Beim WSA ist ja auch ein amtlich anerkanntes Kennzeichen ... vielleicht wird da die CE auch nicht mehr gebraucht

Edit: ich hab mal den ADAC angeschrieben:

Hallo liebes ADAC-Team,

auf Ihrer Seite:
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schreiben Sie:
Durch die Aufhebung des § 7 Absatz 3, der Verordnung über die Kennzeichnung von verkehrenden Kleinfahrzeugen auf Binnenschifffahrtsstraßen (KlFzKv-BinSch), ist bei der Beantragung eines amtlich anerkannten Kennzeichens die Einreichung der CE-Konformitätserklärung für Ihr Boot nicht mehr erforderlich.

Leider konnte ich nirgends Informationen über die Aufhebung des § 7 Absatz 3 KlFzKv-BinSch finden.
Können Sie mir die Quelle für diese Information nennen?

Vielen Dank!
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Servus aus Oberbayern, Ralf

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Geändert von Ralles (05.05.2017 um 10:33 Uhr)
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  #9  
Alt 05.05.2017, 11:13
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Guckst du,viel Spaß beim lesen.
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Gruß Peter

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  #10  
Alt 05.05.2017, 12:16
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ja, das ist die Fassung von 1995 ... aber wo ist die Änderung?
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  #11  
Alt 05.05.2017, 12:35
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Das muss abereits die neueste Fassung sein.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 § 1 V v. 29.11.2016 I 2668
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Gruß Peter

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  #12  
Alt 05.05.2017, 14:12
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Ev muss man das rechtlich etwas differenzieren:

Wenn die Behörde, Amt oder ADAC die Konformitätserklärung (CE) nicht verlangt, heißt das noch lange nicht, dass man diese gar nicht braucht.

Ich würde das ganze also erst mal mit Vorsicht genießen....
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  #13  
Alt 05.05.2017, 14:28
StefanH StefanH ist offline
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Hallo,

ich bin kein Jurist, habe aber beruflich etwas Kontakt mit dem Thema Gesetze und deren Verarbeitung durch Verlage.

Grob: Im Bundesgesetzblatt (BGBl.) werden Änderungen zu Gesetzen veröffentlicht.

Uns betrifft das BGBl. Teil I Nr. 56 (von 2016) Seite 2678:
(Um Links zu sehen, bitte registrieren)

Unter Artikel 2 "Änderung von Rechtsvorschriften", dort unter §1 "Änderung der Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung" wurde festgelegt, dass der § 7 Absatz 3 der Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung aufgehoben wird.

In diesem Absatz 3 wurde das mit der CE geregelt (Um Links zu sehen, bitte registrieren).

Viele Grüße
Stefan
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  #14  
Alt 05.05.2017, 17:08
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Zitat:
Zitat von Berny Beitrag anzeigen
Ev muss man das rechtlich etwas differenzieren:

Wenn die Behörde, Amt oder ADAC die Konformitätserklärung (CE) nicht verlangt, heißt das noch lange nicht, dass man diese gar nicht braucht.

Ich würde das ganze also erst mal mit Vorsicht genießen....
Richtig Berny, gar nicht brauchen hat ja niemand gesagt, nur eben zum Boot zulassen wird sie nicht mehr gebraucht.
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Gruß Peter

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  #15  
Alt 06.05.2017, 06:32
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Hallo Stefan,

du hast den Punkt getroffen.

Es steht in der Verordnung zur Neuregelung produktsicherheitsrechtlicher Vorschriften über Sportboote und Wassersmotorräder, enthalten in Artikel 2 § 1 die Änderung der Binnenschifffahrt-Kennzeichenverordnung.

Da steht:

Artikel 2
Änderung von Rechtsvorschriften
§ 1
Änderung der
Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung
§ 7 Absatz 3 der Binnenschifffahrt-Kennzeichnungs-
verordnung vom 21. Februar 1995 (BGBl. I S. 226), die
zuletzt durch Artikel 39 der Verordnung vom 2. Juni
2016 (BGBl. I S. 1257) geändert worden ist, wird auf-
gehoben.
__________________
Servus aus Oberbayern, Ralf

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