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Rib Alles über Schlauchboote mit festem Boden.

 
 
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  #11  
Alt 30.12.2003, 08:34
Michel
Gast
 
Beiträge: n/a


Hallo Leute,

hier einige Auszüge aus dem Ferfnabfragegesetz, um die Sache hier nochmal klar zu stellen.

Stefan hat recht, wenn er meint man sollte das auch mal aus der Sicht des Händlers betrachten. Jedoch scheinen mir das keine Geschäftspraktiken zu sein, die üblich sind. Unter druck setzen würde ich mich von niemandem lassen.

Auch habe ich das nur erwähnt wie Dodl(Martin) auch verstanden hat, dass Ihm diese Möglichkeit noch bleibt und dann guckt der Händler eben in die Röhre wenn er auf den "sogenannten Vertrag" besteht.

Der Händler von Martins Boot hat das übrigens super gemacht. Der wusste genau, dass das Boot wieder auf dem Hof steht, wenn Martin es doch nicht will.

Aber jetzt die Auszüge:

Fernabfragegesetz Anwendungsbereich

Dieses Gesetz gilt für Verträge über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt (Fernabsatzverträge).

Jetzt kommt das wichtige:

Fernkommunikationsmittel sind Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrags zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Vertragsparteien eingesetzt werden können, insbesondere Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails sowie Rundfunk, Tele- und Mediendienste.

Das sagt eigentlich alles:





Übrigens hat Martin recht, selbst eine Garantie kann man als HÄNDLER nicht ausschließen, dies geht nur als Privatperson. Deswegen auch der Hinweis von vielen Verkäufern be eBay bezüglich des Bastelobjektes.

Wenn man das bei einem Verkauf nicht schreibt und das recht auf Gewährleistung bei einem Verkauf nicht AUSDRÜCKLICH ausschließt hat man als Privatperson eben auch ein Problem.

Hier ist übrigens noch ein Satz aus dem Fernabfragegesetz, der vor allem Verkäufer bei eBay interessieren dürfte.

Das Widerrufsrecht erlischt nämlich wenn:

Käufe in der Form von Versteigerungen (§ 156 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) geschlossen werden.

Dies nur, da viele Spaßbieter bei eBay meinen, es gilt das Fernabfragegesetz.

Übrigens noch etwas zu Jürgen.

Wenn Du Dir das nächste mal etwas Kaufen möchtest, frag doch bitte vor Abgabe Deines ersten Angebotes an einen Händler um unsere Meinung, da ich mir SICHER bin, wenn dein erstes Angebot z.B. 5900 gelautet hätte, der Händler ähnlich schnell darauf eingegangen wäre.

Aber alles in allem finde ich dies eine gute Auseinandersetzung mit dem Thema und auch wichtig dass so etwas hier auch mal gepostet wird.

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